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VertragspartnerNach BGH-Urteil: Mehr Schutz vor dem Insolvenzverwalter

Kehrtwende in der Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof ermutigt Dienstleister und Lieferanten, sich gegen Insolvenzanfechtungen zu wehren.Jens M. Schmittmann 25.04.2022 - 09:27 Uhr Artikel anhören

Die neue Rechtsprechung ermutigt die später vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung in Anspruch genommenen Lieferanten, dem Begehren des Verwalters entgegenzutreten.

Foto: dpa

Berlin. Das Insolvenzanfechtungsrecht gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, bestimmte Zahlungen, die in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem später insolventen Unternehmen gezahlt worden sind, zurückzuholen. Dies dient der Anreicherung der Insolvenzmasse und damit der bestmöglichen Befriedigung der Gläubigergesamtheit, schafft aber auch erhebliches Honorarpotenzial für den Insolvenzverwalter und seine Kanzlei.

Für mehrere Insolvenzanfechtungstatbestände ist es erforderlich, dass der Dienstleister oder Lieferant, der noch bezahlt wird, Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit seines Vertragspartners hat. Da diese im Geschäftsleben regelmäßig nicht zwischen den Vertragspartnern erörtert wird, arbeitet die Rechtsprechung mit Indizien. Der für das Insolvenzrecht zuständige neunte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) unter seinem Vorsitzenden Dietmar Grupp gibt Teile der von seinem Vorgänger Prof. Dr. Godehard Kayser entwickelten Grundsätze auf.

Zahlt der spätere Schuldner gleichbleibend und dauerhaft nur noch schleppend, kann aus dem Zahlungsverhalten nicht mehr auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden, so der BGH.

Obgleich die Überschuldung, geregelt in Paragraf 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO), im Insolvenzanfechtungsrecht nicht genannt ist, kommt ihr nach der neuen Rechtsprechung des BGH gleichwohl Bedeutung zu, da sie häufig mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit einhergeht. Ein Rechtsträger, der insolvenzrechtlich überschuldet ist, verfügt nicht über ausreichend Vermögen, um seine bestehenden Verbindlichkeiten zu decken.

Allein daraus lässt sich aber der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht ableiten. Laut BGH gilt dies selbst vor dem Hintergrund, dass gemäß Paragraf 15a InsO bei Überschuldung die Pflicht zur Insolvenzantragstellung besteht. Selbst die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit stellt nach Auffassung des BGH nur dann ein Indiz für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn er seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat.

Sanierungsberater stehen besser da

Meint der Schuldner, dass die maßgebende Forderung aus Rechtsgründen nicht durchsetzbar oder nicht fällig ist, so muss er auch nicht von seiner Zahlungsunfähigkeit ausgehen, sagt der neunte Senat des obersten Zivilgerichts.

Die neue Rechtsprechung ermutigt die später vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung in Anspruch genommenen Lieferanten, dem Begehren des Verwalters entgegenzutreten. Aber auch Dienstleister, insbesondere Sanierungsberater, profitieren von der Kehrtwende des neunten Zivilsenats.

Hat das später insolvent gewordene Unternehmen an den Sanierungsberater gezahlt, liegt darin kein Benachteiligungsvorsatz, wenn das Sanierungskonzept noch nicht in den Anfängen in die Tat umgesetzt ist, sofern der Sanierungsversuch nicht von vornherein aussichtslos ist und der Schuldner mit der Vorstellung handelt, dass eine Vergütung dieser Beratungsleistungen erforderlich ist, um die Erfolgsaussichten einer Sanierung prüfen oder eine Sanierung beginnen zu können. Insolvenzanfechtungen gegen Lieferanten und Dienstleister sind nach wie vor möglich, allerdings hängen die Früchte für den Insolvenzverwalter nunmehr höher.

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Der Autor: Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Rechtsanwalt und Steuerberater, ist Chefredakteur der Fachzeitschriften „Betriebs-Berater“ und „Der Steuerberater“.

Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift „Betriebs-Berater“.

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