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SteuertippWann Expats ihre Rentenbeiträge nicht steuerlich absetzen können

Bleibt Arbeitslohn aus Drittstaaten in Deutschland steuerfrei, sind Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Das entschied der BFH.Martina Schäfer 04.07.2023 - 14:27 Uhr Artikel anhören

Wer nach außerhalb von Europa entsendet ist, zahlt in Deutschland meist weniger Steuern. Das hat Folgen für die Absetzbarkeit von Kosten.

Foto: dpa

Berlin. Ob als Vorbereitung für den nächsten Schritt auf der Karriereleiter im Unternehmen oder im Rahmen einer Beförderung – eine Tätigkeit im Ausland hält viele Herausforderungen für Arbeitnehmer bereit.

Neben der anderen Kultur und den Aufgaben am Arbeitsplatz zählt dazu auch, von Beginn an Vorsorge für die spätere Rückkehr nach Deutschland zu treffen. Fallstricke lauern dabei aber zum Beispiel durch unterschiedliche Regelungen in der Besteuerung. 

Dies gilt umso mehr, wenn sich die neue Position in einer Niederlassung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befindet.

Liegt der Arbeitsplatz in einem solchen Drittstaat, sind Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn der erzielte Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei ist. Dies musste ein sogenannter Expat erfahren, über dessen Fall aktuell der Bundesfinanzhof entschieden hat (Az. X R 25/21).

Der Mann war von seinem deutschen Arbeitgeber vorübergehend in die Volksrepublik China entsandt worden. Während dieser Zeit behielt er jedoch seinen Wohnsitz in Deutschland bei. Seine Einkünfte entfielen dabei im Streitjahr zu 12,28 Prozent auf seine im Inland ausgeübte Tätigkeit und zu 87,72 Prozent auf die Tätigkeit in China.

Besteuerung bei Tätigkeit in einem Drittstaat

Bei der Ermittlung der Einkommensteuer des Mannes berücksichtigte das Finanzamt das Doppelbesteuerungsabkommen mit China. Demnach unterlag nur der Anteil seines Arbeitslohns, der auf die inländische Tätigkeit entfiel, der Besteuerung. Die übrigen Arbeitseinkünfte wurden unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt.

Entsprechend bezog die Behörde auch von den als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträgen zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung nur 12,28 Prozent in die Vorsorgeaufwendungen ein. Der restliche Teil wurde den steuerfreien Einkünften zugerechnet und war daher nicht abziehbar.

Gegen diese Entscheidung zog der Expat vor das Finanzgericht Hamburg. Die dortigen Richter sahen das Abzugsverbot jedoch als verfassungsgemäß an und wiesen die Klage des Mannes ab. Dies gilt nach ihrer Meinung auch dann, wenn die Vorsorgeaufwendungen in China nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Dieser Einschätzung der Vorinstanz schloss sich im Anschluss der Bundesfinanzhof an und wies die Revision als unbegründet zurück.

Grundsätzlich schließt das Einkommensteuergesetz den Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aus, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ausnahmen bestehen wegen der Arbeitnehmerfreizügigkeit lediglich bei Tätigkeiten in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz. 

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Im vorliegenden Fall des Expats in China wurde die Altersvorsorge bereits aus im Inland steuerfrei gebliebenen Einkünften geleistet und daher ist eine zweifache Freistellung nicht erforderlich ist. Eine Zuordnung der Beiträge zu den Sonderausgaben statt zu den Werbungskosten ist ebenfalls ausgeschlossen.

Nichtsdestotrotz ist eine Doppelbesteuerung in Bezug auf die Rente mit ihrer nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase möglich, räumten die Richter ein. Aktuell laufen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, wie eine Doppelbesteuerung nachgewiesen werden müsste (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21). 

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