Sorgfaltspflichten: Pechstein-Selbstbildnis: Lempertz und Ketterer Kunst vergleichen sich vor Landgericht
Da es auf Lost Art gelistet und die Einigung mit den Erben nicht publiziert worden war, durfte es bei Lempertz nicht versteigert werden.
Foto: Lempertz; VG Bild-Kunst, Bonn 2023Düsseldorf. Das Auktionshaus Lempertz musste, wie berichtet, sein millionenschweres Hauptlos, Max Pechsteins „Selbstbildnis, liegend“, am 6. Juni unmittelbar vor der Auktion zurückziehen. 1936 hatte es der jüdische Arzt Walter Blank verkauft. „Der Verdacht auf Raubkunst kann ausgeschlossen werden,“ heißt es in einer nachgeschobenen Mitteilung des Hauses.
Einer der Blank-Erben hatte das Schlüsselwerk des Expressionismus am 6. Juni bei der Datenbank Lost Art einstellen lassen. Lempertz-Chef Henrik Hanstein durfte es, sagt er, nicht mehr versteigern. Da inzwischen eine „einvernehmliche Einigung mit den Erben“ vorliegt, soll es im Herbst 2023 versteigert werden – bei einer Schätzung von 1,5 bis 2 Millionen Euro.
Als Gründe für die Unbedenklichkeit führt Lempertz im Schreiben, nicht aber im Katalog, an: „1956 wurde das Gemälde explizit, nicht pauschal, vom Bund zum Höchstsatz entschädigt. Zudem war es mehrfach Teil von Museumsausstellungen. Hierdurch war der Verbleib des Bildes stets transparent.“ 2016 habe der Anwalt der Blank-Nachkommen den Fall für erledigt erklärt.
Konkurrent Robert Ketterer sah das anders. Der Münchener Versteigerer versandte am 15. Juni eine Stellungnahme zur Causa Pechstein, auf die er – wie er schreibt – öfter angesprochen wurde: „Ich finde es beschämend und fragwürdig, wie der internationale Ruf einer ganzen Berufsgruppe aufs Spiel gesetzt wird, obwohl jeder Insider wusste, dass es sich bei diesem Selbstbildnis von Max Pechstein um einen NS-verfolgungsbedingten Verlust des jüdischen Kölner Arztes Walter Blank handelte.“
Ketterer forderte, dass zur Versteigerung „nur Werke kommen dürfen, die verkehrsfähig sind“. Der Titel seiner Stellungnahme lautet: „Auktionshäuser dürfen Verantwortung nicht auf Kunden abwälzen.“
Das ließ sich Hanstein nicht gefallen, er wollte die Unterlassung der Rufschädigung. Vor dem Landgericht München einigten sich die Parteien am 18. Juli auf einen Vergleich. Eine Sprecherin des Gerichts bestätigte dies. Über weitere Einzelheiten wurde Stillschweigen verabredet.