Kommentar: Konsequenz beim alternativen Besteuerungsort
Immer wieder versuchen Unternehmen, eine eigenständige Tochtergesellschaft zu einer Betriebsstätte zu degradieren
Foto: dpaFrankfurt. Der Betriebsstättenbegriff ist fester Bestandteil des Steuerrechts. Auch in der Umsatzsteuer kann das Vorliegen einer Betriebsstätte Einfluss auf die Art und Weise der Steuererhebung haben, insbesondere aber auf den Besteuerungsort.
Auf europäischer Ebene ist daher eine einheitliche und verbindliche Definition vorgesehen: Eine Betriebsstätte setzt einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie ein Maß an personeller und technischer Ausstattung voraus, um Dienstleistungen zu empfangen oder zu erbringen.
Die nationalen Interpretationen dieser Definition bieten aber immer wieder Anlass zum Einschreiten des Europäischen Gerichtshofs. Bemerkenswert ist dabei der beharrliche Versuch, sogar rechtlich eigenständige Gesellschaften, beispielsweise Tochter- oder Schwestergesellschaften des Leistungsempfängers, zu dessen Betriebsstätten zu degradieren – zumeist, um damit Steueraufkommen im eigenen Land zu generieren.
In einem kürzlich entschiedenen Fall sollte der Auftragnehmer zugleich auch eine Betriebsstätte des Auftraggebers darstellen. Trotz einer fast vierzigjährigen Rechtsprechungshistorie stellt die Betriebsstättenthematik, insbesondere für international tätige Unternehmen mit Schwester-, Tochter- und Enkelgesellschaften, eine Unwägbarkeit dar. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung ihrer restriktiven Sichtweise zum Vorliegen einer Betriebsstätte treu bleibt.
Nils Bleckmann ist Autor bei der Fachzeitschrift „Betriebs-Berater“ und Partner bei der WTS GmbH. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift „Der Steuerberater“.