Gastkommentar: Corona-Schlussabrechnungen: Holt sich der Staat die Hilfen jetzt wieder zurück?
Klaus Esch ist Partner der Wirtschaftsprüfungskanzlei AHW Hunold & Partner.
Foto: Caro, PrivatWährend der Coronapandemie hat der deutsche Staat die von der Pandemie betroffenen Unternehmen in international beispielloser Weise unterstützt und vielfach auch gerettet. Das Versprechen der damaligen Bundesminister Scholz und Altmaier: „Wir lassen die Unternehmen nicht im Stich“, wurde wohl zunächst eingelöst. Das geschah jedoch auch vor dem Hintergrund voller Staatskassen und noch dazu in Wahlzeiten, denn immerhin wurde am 26. September 2021 ein neuer Bundestag gewählt.
Das Verfahren für die Corona-Überbrückungshilfen (Ü-Hilfen) war von Anfang an zweiteilig angelegt: Mit dem Hilfsantrag teilte der Unternehmer mit, wie hoch seine Umsatzrückgänge gegenüber 2019 und seine Fixkosten waren (jeweils auf Monatsbasis). Je höher der Umsatzrückgang, desto höher war der Prozentsatz der vom Staat ausgeglichenen Fixkosten.
Damit die Unternehmen schnell an die nötige Liquidität kamen, konnten Umsatzrückgänge und Fixkosten auch geschätzt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt sollte dann jede Ü-Hilfe schlussabgerechnet werden, um die Hilfen an die tatsächlichen Umsatzrückgänge und Fixkosten anzupassen. Dieser Zeitpunkt ist jetzt.
Daran gibt es nichts auszusetzen. Denn es ist in unser aller Interesse, dass der Staat mit unseren Steuergeldern verantwortlich umgeht und überhöhte Auszahlungen verhindert werden.
Problematisch wird das Ganze allerdings durch den Umgang der Bewilligungsstellen mit den Schlussabrechnungen. Mal ganz abgesehen davon, dass oft pauschal und undifferenziert Belege und sonstige Nachweise in nicht nachvollziehbarer Menge angefordert werden, wird eine bestimmte Förderbedingung sehr kleinlich ausgelegt, was sich für etliche Unternehmer zu einer wahren Katastrophe auswachsen wird: nämlich die Frage, wann Umsatzrückgänge oder bestimmte entstandene Kosten tatsächlich coronabedingt sind.
Bei Mehrumsätzen Hilfen zurückzahlen?
Stellt sich die Bewilligungsstelle auf den Standpunkt, die erlittenen Umsatzrückgänge seien nicht coronabedingt, liegt die Beweislast auf der Seite der Unternehmer. Kann die Bewilligungsstelle nicht überzeugt werden, muss das Unternehmen die Hilfe zurückzahlen.
>> Lesen Sie mehr: Wirtschaftsministerium verlängert Frist bei Corona-Hilfen
Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Umsatzrückgänge mit coronabedingt gestörten Lieferketten zusammenhängen (denn das seien „allgemeine wirtschaftliche Risiken“) oder wenn ein Unternehmen vorwiegend im Projektgeschäft tätig ist, weil dann die Annahme im Raum steht, die Projekte würden schon irgendwann nachgeholt. Generell wird die Pandemie als Ursache für die Umsatzrückgänge infrage gestellt, wenn ein Unternehmen zwar in einigen Fördermonaten einen Umsatzrückgang verzeichnen musste, es jedoch in anderen Zeiträumen zu Mehrumsätzen gekommen ist.
Die Überbrückungshilfen, so hieß es von Beginn an, sollten zu einem späteren Zeitpunkt schlussabgerechnet werden, um die Hilfen an die tatsächlichen Umsatzrückgänge und Fixkosten anzupassen.
Foto: dpaDas Perfide daran ist, dass es keine Rolle spielt, ob das Unternehmen mit diesen Mehrumsätzen überhaupt Gewinne erzielt hat – oder ob es sich um einen Sonderverkauf gehandelt hat, um die betriebliche Liquidität zu sichern. Die Annahme ist, dass Umsätze nicht verloren gingen, sondern lediglich zeitversetzt nachgeholt wurden und das Unternehmen eigentlich von der Pandemie nicht betroffen war.
Ein anderes Problem ist, dass die Förderbedingungen im laufenden Prozess rückwirkend verschärft wurden. Bauliche Instandhaltungsmaßnahmen und Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen wurden rückwirkend zum Beispiel nur noch gefördert, wenn sie coronabedingt und für das weitere Bestehen des Unternehmens notwendig waren.
Wenn ein Unternehmen einen Umsatzrückgang verzeichnen musste, es in anderen Zeiträumen aber zu Mehrumsätzen gekommen ist, wird die Pandemie als Ursache für Umsatzrückgänge infrage gestellt.
Foto: dpaZu diesem Zeitpunkt hatten die meisten Unternehmen die damalige Ü-Hilfe jedoch bereits erhalten und ausgegeben. Bis zu 180.000 Euro stehen hier pro Unternehmen im Risiko, wenn es dem Unternehmen im Rahmen der Schlussabrechnung nicht gelingt nachzuweisen, dass diese Aufwendungen coronabedingt und betriebsnotwendig waren. Da es nur in Ausnahmefällen so sein wird, dass das Unternehmen ohne die betreffenden Investitionen nicht weiter hätte bestehen können, ist die teilweise Rückzahlung bereits mit der Änderung der Förderbedingung angelegt worden.
Rückforderung könnten Unternehmen in die Insolvenz treiben
Abgesehen davon, dass man sich inhaltlich über diese Punkte streiten kann, sollte sich die Politik darüber im Klaren sein, dass die Hilfsgelder bereits lange verbraucht sind. Und zwar für die Aufwendungen, für die sie beantragt wurden.
>> Lesen Sie auch: Tui zahlt Staatshilfen mit Kapitalerhöhung von 1,8 Milliarden Euro zurück
Rückforderungen der Ü-Hilfen gehen damit zulasten künftiger Investitionen. Große Teile der Unternehmen würden eine vollständige Rückforderung nach unserer Einschätzung gar nicht überstehen. Vielleicht wäre ihre Insolvenz dann „coronabedingt“(?). Die Unternehmen kämpfen bereits mit Personalmangel und Inflation – und demnächst im Kampf mit den Bewilligungsstellen womöglich um das nackte Überleben!
Aus Wirtschafts- und Finanzministerium hört man dazu erkennbar nichts. Es wäre wohl an der Zeit, die Unternehmen auch jetzt nicht im Stich zu lassen.
Der Autor:
Klaus Esch ist Partner der Wirtschaftsprüfungskanzlei AHW Hunold & Partner