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SteuererklärungWenn der Steuerfahnder klingelt

Die Deutschen tricksen bei der Steuererklärung, was das Zeug hält. Doch selbst bei vermeintlichen Bagatellen ist das Risiko hoch. Wann Finanzbeamte misstrauisch werden, welche Strafen drohen und wann Delikte verjähren.Barbara Moormann 07.03.2012 - 15:30 Uhr Artikel anhören

Finanzamt für Steuerstrafsachen: Die Fahnder aus Wuppertal-Barmen sollen auch beim Handel mit Daten aus Steuer-CD´s von ausländischen Banken aktiv geworden sein.

Foto: dpa

Steuerhinterziehung gilt in Deutschland immer noch als ein Delikt der Prominenz. Die Hausdurchsuchung von Klaus Zumwinkel sorgte wochenlang für Schlagzeilen, die Bewährungsstrafe gegen Tennis-As Boris Becker wegen eines Umzugs ins Steuerparadies Monaco ebenfalls. Auf der Liste der Steuertrickser stehen neben Otto Graf Lambsdorff auch Schlagerstar Patrick Lindner oder Freddy Quinn.

Die Praxis in den Finanzämtern sieht aber anders aus. Die Beamten nehmen bei ihren Überprüfungen vor allem die so genannten kleinen Leute ins Visier. Aktuell ist daher wieder höchste Vorsicht geboten, weil viele Steuerzahler gerade an ihrer Erklärung für das vergangene Jahr arbeiten. Was viele nicht wissen: Kleine Steuerhinterzieher werden genau wie Millionäre bestraft, auch wenn es nur um Tausender geht. Und: Finanzbeamte können bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit prüfen, ob damals alles rechtens war.

Wann Steuerstraftaten verjähren
Steuerstraftaten verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, also in der Regel mit Ergehen des betreffenden Steuerbescheides. Danach kann der Steuersünder nicht mehr bestraft werden, auch wenn die Tat entdeckt wird.
Als Folge aus der Liechtenstein-Steueraffäre haben die Politiker mit dem Jahressteuergesetz 2009 die strafrechtliche Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung bereits von 5 Jahren auf 10 Jahre verlängert.
Mit der Steuernachzahlung ist jedoch anders. Bei der Steuerfestsetzung geht es um die Frage, wie lange das Finanzamt noch Steuernachzahlungen fordern kann. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei einer Steuerhinterziehung zehn Jahre. Die Festsetzungsverjährung ist unabhängig von der Strafverfolgungsverjährung. Das bedeutet, dass Steuern gegebenenfalls auch ohne strafrechtliche Verfolgung noch nachgezahlt werden müssen.

Welche Folgen vermeintliche Bagatellen haben, zeigt der Fall eines Freiberuflers. Obwohl er einen Steuerberater für seine privaten und gewerblichen Steuererklärungen engagierte, stellte das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung festgestellt, dass seine Angaben lückenhaft waren.

Der Betroffene hatte die private Nutzung eines PKW und den privaten Anteil der Kosten für Heizung und Strom seines Anwesens, in dem auch die Firma war, nicht angegeben. Der Selbstständige war damit ein Steuerhinterzieher. Die Fehlbeträge beliefen sich im ersten Jahr auf rund 4000 Euro, im zweiten auf 3500 Euro und im dritten auf 2100 Euro. Knapp 10.000 Euro musste er nachzahlen.

Welche Strafen Steuertricksern drohen
Hier wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt, die in etwa einem Jahresnettoeinkommen des Steuerpflichtigen entspricht.
Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln die Geldstrafe nach so genannten Tagessätzen. Der Geldbetrag für einen Tagessatz soll dem Tagesnettoeinkommen entsprechen.
Hat jemand ein Jahreseinkommen von 50.000 Euro brutto und Abzüge von 20.000 Euro für Steuern, Versicherungen und ähnlichem, so wäre der Tagessatz 82 Euro (gerechnet: 30.000:365).
Bei einer Hinterziehung von 10.000 Euro werden in der Regel 365 Tagessätze verhängt. Das bedeutet im Beispielsfall 365x82 = 29.930 Euro. Die Geldstrafe läge also bei rund 30.000 Euro.
Bei hohen Einkommen kann laut Experten die Strafe durchaus höher als die hinterzogene Steuer sein. Schließlich soll sich Steuerhinterziehung ja nicht lohnen.
Bei 20.000 Euro kommt man zu rund 440 Tagessätzen. Die Strafe läge im Beispielsfall dann 36.080 Euro.
Es ist bekannt, dass in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich streng bestraft wird. Eine interne Tabelle weist dies nach. Insofern gelten die hier genannten Strafrahmen nicht absolut, sondern sind lediglich Faustregeln.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az. 1 StR 525/11) ist die Chance, auch bei schweren Steuervergehen um eine Haftstrafe herumzukommen, deutlich gesunken. Die Karlsruher Richter haben mit ihrer Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Augsburg kassiert, das einen Unternehmer wegen 1,1 Millionen Euro hinterzogener Steuern nur zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt hatte. Dieses Strafmaß sei zu gering, entschied der BGH. Das Urteil liegt im Trend, glaubt Martin Wulf von der auf Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei Streck Mack Schwedhelm: „In der Tendenz ziehen die Sanktionen an“, sagt der Jurist.

Damit nicht genug: Gegen den überraschten Unternehmer wurde prompt ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Es endete mit einem Strafbefehl. Die Geldstrafe belief sich auf 65 Tagessätzen mit jeweils 110 Euro. Einschließlich der Kosten für das Strafbefehlsverfahren zahlte der Steuersünder dafür zusätzlich 7.218,93 Euro an die Staatskasse - Plus 1.021 Euro Zinsen (BGH, IX ZR 189/09).

Dabei hatte der Betroffene im eingangs geschilderten Fall noch Glück. Er verklagte seinen Steuerberater und die Richter des Bundesgerichtshofs gaben ihm Recht. Letztlich musste sein Berater die Geldstrafe samt Zinsen für seinen Mandanten zahlen (Az. IX ZR 189/09).

Der ehemalige DFB-Präsident Theo Zwanziger hat die ihm bei der Fußball-WM in Brasilien vom brasilianischen Verband geschenkte Luxus-Uhr laut eigener Auskunft beim Hauptzollamt am Frankfurter Flughafen nachträglich deklariert. Der Chronometer im Wert von 20.000 Euro hätte eigentlich schon bei seiner Einreise nach der Rückkehr von der WM-Endrunde beim Zoll angemeldet werden müssen. Der Jurist aus Altendiez, Mitglied im Exekutivkomitee des Weltverbandes Fifa, hatte das Präsent laut eigener Darstellung allerdings erst entdeckt, nachdem er nach seiner Rückkehr aus Brasilien von einem englischen Journalisten kontaktiert wurde.

„Ich habe einen Fehler gemacht, weil ich den Inhalt der Geschenktüte nicht genau überprüft habe. Ich hätte es aber auch nicht für möglich gehalten, dass so etwas nach den Entwicklungen bei der Fifa seit 2012 mit der Einrichtung einer neuen Ethik- sowie Compliance-Kommission noch möglich ist", sagte Zwanziger der am Mittwoch erscheinenden Sport Bild. Anfang der Woche übergab Zwanziger die Uhr laut eigener Darstellung in Zürich auf der Geschäftsstelle der Ethik-Kommission. Bis zum 24. Oktober haben die mehrere Dutzend Fußball-Funktionäre, die eine Uhr erhalten vom CBF erhalten hatten, Zeit, das wertvolle Geschenk zurückzugeben. Tun sie das würden keine Ermittlungen wegen Verletzung des Fifa-Ethikcodes eingeleitet.

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Um welchen Betrag es geht, ist noch nicht bekannt. Doch die Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt gegen den Fernsehkoch Johann Lafer wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung. Das sagte Staatsanwalt Hans Peter Gandner am 3. September in Koblenz. Der Anwalt von Lafer erklärte auf Anfrage, sein Mandant werde sich während eines laufenden Verfahrens nicht äußern. Eine frühere Mitarbeiterin habe Strafanzeige gestellt, erklärte er. Zwei Tage zuvor hatten rund 45 Beamte Lafers Restaurant in Stromberg und seine Kochschule in Guldental bei Bad Kreuznach durchsucht, wie die Staatsanwaltschaft bestätigte. „Wir ermitteln gegen die Eheleute Lafer wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung“, sagte Gandner. Nun werde die Staatsanwaltschaft die Unterlagen und elektronischen Dateien auswerten.

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Sechsstelliger Euro-Betrag: Zunächst hatte sich die Frauenrechtlerin Alice Schwarzer wegen Steuerhinterziehung selbst angezeigt, dann kam raus: Mitte Mai 2014 sollen die Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung Köln diverse Objekte durchsucht und mehrere Durchsuchungsbeschlüsse für Bankkonten vollstreckt haben. Die Beamten hätten den Verdacht, dass Schwarzer Steuern aus selbstständiger Arbeit vorenthalten haben könnte – in sechsstelliger Höhe. Ihre Selbstanzeige könnte damit unwirksam sein. Auch dass sie bereits 200.000 Euro Steuern plus Säumniszinsen nachgezahlt hat, würde ihr dann nicht mehr helfen.

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Rund 28,5 Millionen Euro: Bayerns Ex-Boss Uli Hoeneß war im März 2014 wegen Steuerhinterziehung zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Er hatte für Spekulationsgeschäfte in der Schweiz jahrelang keine Steuern gezahlt und dadurch Steuern in Höhe von rund 28,5 Millionen Euro hinterzogen. Seit Anfang Juni ist er in der Justizvollzugsanstalt Landsberg inhaftiert.

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900.000 Euro hinterzogene Steuern: Der Sänger Freddy Quinn hatte seinen Hauptwohnsitz jahrelang in der Schweiz, lebte aber überwiegend bei seiner Hamburger Lebensgefährtin Lilly Blessmann. Die deshalb in Deutschland fälligen Steuern, zwischen 1998 und 2002 immerhin rund 900.000 Euro, hat der Österreicher nach eigenem Eingeständnis aber nie bezahlt. Er habe sich nie mit finanziellen Dingen beschäftigt, rechtfertigte sich der Musiker vor Gericht. Außerdem beglich er sofort seine Steuerschuld, so dass im Prozess 2004 die verhängte Haftstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hinzu kam ein Bußgeld über 150.000 Euro.

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970.000 Euro hinterzogene Steuern: Klaus Zumwinkel verlor wegen einer Steueraffäre seinen Job als Vorstandschef der Deutschen Post. Ermittler der Bochumer Staatsanwaltschaft durchsuchten vor laufenden Fernsehkameras im Februar 2008 das Privathaus des Topmanagers. Die Staatsanwaltschaft warf Zumwinkel vor, über die LGT Bank Geld in eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht geschleust und so den deutschen Fiskus um fast eine Million Euro betrogen zu haben. Mitte Februar 2008 trat der Post-Chef zurück und wurde knapp ein Jahr später zu zwei Jahren Haft auf Bewährung plus Zahlung einer Geldstrafe von einer Millionen Euro verurteilt.

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1,96 Millionen DM hinterzogene Steuern: Der frühere Verfassungsschutzchef und Ex-Verteidigungsstaatssekretär Ludwig-Holger Pfahls war eine Schlüsselfigur der CDU-Spendenaffäre. Er räumte ein, vom Geschäftsmann Karlheinz Schreiber 3,8 Millionen Mark erhalten zu haben. Schreiber habe das Geld für ihn in der Schweiz verwaltet. Ausgehändigt worden seien ihm 873.000 Mark. Das Landgericht Augsburg erklärte ihn 2005 der Vorteilsannahme und Steuerhinterziehung für schuldig und verurteilte ihn zu zwei Jahren und drei Monaten Haft. Pfahls kam nach gut 13 Monaten frei, musste aber Ende 2011 erneut wegen Bankrotts und Betrugs in Haft.

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1,7 Millionen Euro hinterzogene Steuern: Um weniger Steuern zu zahlen, verlegte Tennis-Star Boris Becker Anfang der 90er-Jahre seinen Wohnsitz von München nach Monaco. Tatsächlich aber lebte er weiter überwiegend in Bayerns Metropole und nicht im Fürstentum. Das Landgericht München verurteilte ihn deshalb 2002 wegen Steuerhinterziehung von 1,7 Millionen Euro zu zwei Jahren Haft auf Bewährung und 500.000 Euro Geldstrafe. Becker räumte eigene Fehler ein – was das Gericht ebenso strafmildernd berücksichtigte wie die Tatsache, dass Becker vor Prozessbeginn rund 3,1 Millionen Euro Steuern nachgezahlt hatte.

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22,6 Millionen DM hinterzogene Steuern: Der frühere Springreiter Paul Schockemöhle hatte große Summen über Stiftungen in Liechtenstein am deutschen Fiskus vorbeigeschleust. 1996 wurde er deshalb zu elf Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt und musste 22,6 Millionen Mark Steuern nachzahlen. Schockemöhle wurde zum Verhängnis, dass dem Liechtensteiner Treuhänder Herbert Batliner Teile seiner Kundendatei gestohlen und den deutschen Steuerbehörden zugespielt wurden. Der Ex-Sportler, dem für eine erfolgreiche Selbstanzeige keine Zeit mehr blieb, verklagte Batliner später wegen der Datenpanne – ohne Erfolg.

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203 Millionen Euro hinterzogene Steuern: Das Landgericht München verurteilte den Geschäftsführer des VIP Medienfonds 3, Andreas Schmid, 2007 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Schmid hatte versucht, den Fiskus um 203 Millionen Euro zu prellen, indem er beim Finanzamt zu Unrecht „gewinnmindernde Aufwendungen“ geltend machte. Der Angeklagte wusste, dass nur 20 Prozent der Aufwendungen für die Filmproduktion verwendet, aber 80 Prozent zugunsten des Fonds angelegt wurden. Kurioserweise war nicht Schmid selbst Nutznießer der Steuerersparnis. Profitiert haben vielmehr zum größten Teil die Anleger des Medienfonds.

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In den meisten Fällen dürften die Steuerberater aber nicht für die Strafe einspringen. Und so fragen sich viele, was ihnen im Falle eines Falles wohl drohen würde – vor allem bei vermeintlichen Bagatellvergehen. Das Unwissen ist groß, ein anonymer Selbstständiger wandte suchte in seiner Not etwa bei einem Internetforum Rat: „Hallo, ich wollte mal nachfragen wie die Bestrafung ungefähr ausschaut, wenn jemand vor zirka einem Jahr bei Ebay Steuern von 30.000 Euro hinterzogen hat? Hatte die Vorsteuer nie richtig angegeben... Komm ich jetzt ins Gefängnis? Oder bekomm ich eine Geldstrafe?“.

Die Antwort eines anderen Forumsmitglieds folgte prompt: „Sie haben auf jeden Fall mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Ich schätze auch, dass sich das Strafmaß zwischen 1,5 und 2,5 Jahren bewegen wird.“

Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht
Nein, die kann man nicht absetzen. So entschied das Finanzgericht Baden Württemberg, dass Autoliebhaber die Kosten eines teuren Oldtimers als Betriebsausgaben nicht geltend machen können (Az. 6 K 2473/09). Die Richter meinten, diese unangemessenen Repräsentationsaufwendungen seien als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig.
Geht nicht immer, aber manchmal schon. Unternehmer sollten eher davon absehen, sich einen teuren Firmenwagen zuzulegen. Die Richter des Finanzgerichts Nürnberg meinten, ein zweisitziger Mercedes 500 SL deute eher auf einen privaten Fahrspaß hin, als auf Geschäftsfahrten und erkannten die Betriebsausgaben nicht an (Az. I 111/2003). Anders die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts, sie ließen einen Mercedes Roadster 500 SL durchgehen. 75.000 Euro wurden hier anerkannt (Az. 6 K 547/95).
Hier zahlt der Fiskus teilweise mit. Nach dem deutschen Steuerrecht sind nämlich ärztliche Behandlungen und auch notwendige Operationen außergewöhnliche Belastungen, sofern sie eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Was wiederum von der Familiensituation abhängig ist. Nach der Rechtsprechung und den Anweisungen der Finanzdirektionen wird eine Augenlaserbehandlung als eine solche außergewöhnliche Belastung anerkannt. Man muss in seiner Steuerklärung einen Beweis für die entstandenen Kosten erbringen und kann diese somit von der Steuer absetzen.
Auch hier macht der Fiskus mit. Aber nur, soweit es um den Unterricht geht. Kost und Logis müssen schon die Eltern selbst zahlen. Abzugsfähig sind laut Bund der Steuerzahler grundsätzlich 30 Prozent, höchstens aber 5000 Euro.
Eine Luxus-Füllfeder ist ebenfalls steuerlich absetzbar. In einem konkreten Fall ging es um die Anschaffung einer Mont­blanc-Füllfeder samt Etui in der Höhe von 460 Euro. Der Betroffene betonte, dass die Füllfeder ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei. Eine private Nutzung sei mangels Veranlassung ausgeschlossen, vielmehr benötige er das Schreibgerät zum Setzen von Unterschriften, Planungen und Arbeitsvorbereitungen für Mitschriften bei Konferenzen und Seminaren. Dies sei insbesondere in Hinblick auf die durch einfache Schreibwaren hervorgerufene Unleserlichkeit der Handschrift geboten. Einen Haken hat die Sache allerdings, bisher gibt dazu nur ein Urteil in Österreich. Bei entsprechender Erklärung, könnte das aber auch in Deutschland klappen.
Funktioniert. Mag sein, dass der entsprechende Eintrag auf der Steuererklärung nicht ganz leicht fällt. Doch es lassen sich Steuern sparen. Wer krankheitsbedingt zeugungsunfähig ist, kann die Kosten für Spendersamen laut einem Urteil steuerlich geltend machen, und zwar als außergewöhnliche Belastung. Dann sind die Aufwendungen abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 43/10)
Es war zu vermuten. Nein, die sind nicht absetzbar. Aber es wurde bereits versucht, und der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden (Az. III R 21/86 ). Argumentiert wurde wie folgt: Eine steuerlich absetzbare Bewirtung als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Beim betrieblichen Bordellbesuch geht es jedoch anders als bei einem Restaurantbesuch nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Das persönliche Vergnügen tritt zu sehr in den Vordergrund. Entsprechende Aufwendungen sind somit nicht von der Steuer absetzbar.
Geht. Sport kann von der Steuer abgesetzt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit macht der Fiskus mit. Das Finanzgericht München entschied einen entsprechenden Fall (Az. 1 K 2183/07). So kann das Fitness-Studio von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Patient Rückenbeschwerden hat, die durch gezielten Sport eine Verbesserung nach sich ziehen würden. Wichtig ist aber eine Bescheinigung vom Amtsarzt. Dieser muss klarstellen, dass hier eine medizinische Notwendigkeit für den Sport vorliegt.
Nein, das geht nicht. Der Golfclubbeitrag ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann (Az. 10 K 3761/08). Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe in erheblichem Umfang die private Lebensführung. Deswegen lässt sich hier nichts absetzen.

Betroffene sollten sich nicht auf solches Halbwissen stützen, pauschale Antworten sind in solchen Fällen in der Regel falsch. Thomas Eigenthaler, Bundesvorsitzender der Deutsche Steuer-Gewerkschaft, kennt sich besser aus: „Bei einer Steuerhinterziehung in der Größenordnung von 20.000 Euro gibt es kein festes Bestrafungsmaß. Es sind alle Tat- und Schuldumstände zu berücksichtigen.“

Interview

„Die Tagesform des Finanzbeamten ist wichtig“

Damit wird es wohl auch für gutmeinende Community-Mitglieder in Internetforen schwierig, die genauen Strafen vorherzusagen. Eigenthaler kann nur insoweit beruhigen: „Bei einer Ersttat wird es wohl mit einer Geldstrafe abgehen.“ Auch danach geht´s nicht direkt ins Kittchen. „Im Wiederholungsfall kommt zwar eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die kann aber zur Bewährung werden“, so der Experte von der Steuergewerkschaft. Gleichzeitig warnt er: „Eine Verschonung durch die Steuerfahndung findet in dieser Größenordnung nicht statt. Auch eine Hinterziehung von 20.000 Euro ist kein Bagatellfall.“

So erstatten Steuersünder Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige kann persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter erstattet werden. Achtung: Eine Vollmacht kann nicht nachgereicht werden.
Auch wenn es keine Formvorschriften gibt. Papier ist angesagt. Die Anzeige sollte schriftlich erfolgen und den Eingangsstempel des Finanzamtes tragen. Denn das erleichtert im Falle eines Falles die Beweisführung.
Adressat ist das Finanzamt, nicht die Staatsanwaltschaft. Wer aber sicher gehen will und eine Durchsuchung oder ähnliches befürchtet, kann auch dem Staatsanwalt eine Kopie schicken.
Alles muss angegeben werden. Wirklich alles. Gradmesser hierfür: Der Fiskus muss mit den Angaben ohne langwierige Nachforschungen in der Lage sein, die Steuer festzusetzen.
Gerade wer Geld aus der Schweiz weiß waschen will, sollte mit Wartezeiten rechnen. Denn es müssen bei der eidgenössischen Bank Zins- und Erträgnis-Aufstellungen angefordert werden. Meistens dauert es dann zwei bis drei Monate bis die Papiere da sind. Und dann müssen die Unterlagen auch noch ausgewertet werden.
Straffreiheit gibt es nur bei pünktlicher Zahlung. In einer bestimmten Frist, die recht knapp sein kann, müssen die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden. Klappt das nicht, droht Strafe.
Eben wegen dieser schnellen Zahlungsverpflichtung, sollten Betroffene sich vorbereiten. Die finanziellen Mittel sollten verfügbar sein, sonst kann die Sache ins Auge gehen.
Wer sich nicht wirklich gut auskennt, sollte einen Fachmann hinzuziehen. Kleine Fehler in einer Selbstanzeige können sich später böse rächen. Es gibt genügend Anwälte, die sich auf dieses Gebiet spezialisiert haben.
Nicht bei jeder Unehrlichkeit ist eine Selbstanzeige angesagt. Sind die falschen oder unterbliebenen Angaben nicht „steuerlich erheblich", so entfällt auch die Grundlage für eine strafbare Steuerhinterziehung. Und dann ist eine Selbstanzeige gar nicht nötig.

Die Ansage ist klar: Auch dann, wenn es nicht um Millionenbeträge geht, greifen die Fahnder hart durch. Das bestätigen auch Fachanwälte und Steuerberater. Aber ab welcher Summe werden die Finanzbeamten aktiv?

Der Steuerstrafrechtsspezialist Alexander Sommer, von der Kanzlei „Kullen Müller Zinser“ machte in der Praxis die Erfahrung, dass es bei Hinterziehungssummen bis zu 20.000 Euro je nach Finanzamt und Bezirk noch zu einer Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld kommen kann. Bedingung: Es dürfen keine Vorstrafen vorliegen. Manchmal käme es bei solchen Summen auch zu einer kleinen Geldstrafe im schriftlichen Strafbefehlsweg, so Sommer. Diese führe dann aber zu keiner Vorstrafe und erfolge zumindest zunächst ohne Hauptverhandlung vor Gericht.

Wenn der Steuerberater einen Fehler macht
Der Steuerberater muss seine Versicherung unbedingt rechtzeitig informieren. Nämlich spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Maleurs, das die Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte. Das bedeutet, die Haftpflichtversicherung darf nicht erst einbezogen werden, wenn die Klage eingereicht wurde, sondern schon dann, wenn der Fehler erkannt wurde.
Innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Fehler erkannt wurde, muss der Schaden grundsätzlich geltend gemacht werden.
Noch besser ist es, wenn der Schaden innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides erkannt wird. Denn kann Einspruch eingelegt und der dem Steuerzahler entstandene Schaden sofort minimiert werden.
Liegt der Fehler wirklich beim Steuerberater und ist das auch sehr leicht zu beweisen, bietet sich ein außergerichtlicher Vergleich an. Das spart Gerichtskosten. Allerdings muss hier auch die Versicherung mitspielen. Sonst sieht es eher schlecht aus.

Die Tricks der kleinen Schummler kennen die Fahnder längst. Zur beliebtesten Methode gehört das Verschweigen von Einnahmen. Eigenthaler zählt auf: „Schwarzarbeit, schwarze Kassen in der Gastronomie oder eben Schwarzgeldanlagen im Ausland.“ Aber auch Scheinrechtsgeschäfte seien recht beliebt. Dazu gehörten zum Beispiel Mietverträge, die nur zum Schein mit Angehörigen abgeschlossen werden.

Verbreitet ist nach Erfahrungen der Steuergewerkschaft auch die Deklaration von privaten Ausgaben als Betriebsausgaben. Gern werde zudem der von Ehefrau privat genutzte Porsche als betrieblich genutztes Fahrzeug deklariert.

BGH-Urteil

Warum Steuersünder künftig hinter Gitter müssen

Solche Maschen fliegen aber schneller auf, als es den Betroffenen lieb sein kann. Vor allem bei Betriebsprüfungen steigt das Risiko. „Auch Denunzierungen von Nachbarn, Geschäftspartnern, enttäuschten Ehepartnern oder verlassenen Geliebten kommen sehr oft vor“, sagt Eigenthaler. Das seien dann Zufallsfunde. Weitere Risiken drohen von zahlreichen Steuer-CDs, die von Mitarbeitern ausländischer Banken an den deutschen Staat verkauft wurden.

Urteile für angebliche Steuerhinterzieher
Auch Steuerhinterzieher haben Rechte. Zahlreiche Urteile geben den Rahmen vor, in dem Steuerfahnder tätig werden können. Auch vermeintlich seriöse Steuerzahler sollten diese Urteile kennen.
Diesmal entschieden die Richter des Landgerichts Düsseldorf. Und diesmal ging es um eine CD mit Daten über bei der Schweizer Großbank Credit Suisse unterhaltene Kapitalanlagen von deutschen Steuerzahlern. Die Datensätze enthielten jeweils eine Ordnungsnummer, die Konto-Nummer der Credit Suisse, Personalien der Kontoinhaber, Kontaktdaten wie Telefonnummern oder Postversandadressen, den Anlagebetrag und das Kontoeröffnungsdatum. Auch hier kam es zu Hausdurchsuchungen. Zu Recht, wie es in dem Düsseldorfer Urteil heißt (Beschluss, Az. 014 Qs-131 Js 150/10-60/10). Auch hier darf gestöbert werden, und die Daten können ausgewertet werden. Im konkreten Fall ging es um einen Betrag in Höhe von zirka 1.930.000 Schweizer Franken. Nach den Ermittlungen der Finanzverwaltung hatten die Beschuldigten die daraus resultierenden Kapitalerträge steuerlich nicht erklärt.
Es war der Bundesfinanzhof (BFH), der entschied, dass Kontrollbesuche der Steuerfahndung bei Prostituierten zulässig sind (Beschluss, Az. VII B 121/06). Auch hier kann es schnell den Verdacht geben, dass nicht alle Einnahmen ordnungsgemäß versteuert wurden. Ob es manch Kunden dann zum Verhängnis wird, dass die Fahnder gern sehr früh vor der Tür stehen, mag dahin gestellt bleiben.
Es ging um eine Hausdurchsuchung gegen den Willen des Betroffenen. Die Beamten erklärten es sei Gefahr in Verzug, darum dürften sie die Wohnung auch ohne richterliche Anordnung ins Visier nehmen. Nach 18 Uhr wäre es in München nicht möglich, eine solche Anordnung noch zu bekommen. Der Verdächtige meinte dagegen, es hätte sehr wohl versucht werden müssen, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt zu erreichen. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts gaben ihm Recht (Az. 2 BvR 876/06). Ihr Argument: Es kann nicht hingenommen werden, dass in einer Stadt der Größe Münchens am frühen Abend gegen 18.00 Uhr eine Wohnung allein auf Grund der Anordnung von Polizeibeamten ohne Gefahr im Verzug und ohne den Versuch, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, durchsucht wird.
Zwar genießen Rechtsanwälte und auch Steuerberater als Berufsgeheimnisträger besondere Rechte. Doch auch in ihren Kanzleien kann grundsätzlich eine Hausdurchsuchung stattfinden. So heißt es in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvR 497/03). Allerdings muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Der jeweilige Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Auch wenn die Gefahr eines Zugriffs auf vertrauliche Daten von Mandanten besteht, kann die Durchsuchung in einer Kanzlei rechtens sein.

Steuerzahler mit Konten, Ferienhäusern oder sonstigem Besitz im Ausland könnten in der Zukunft mit verstärktem Gegenwind rechnen. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble will den Kampf gegen Steuersünder international koordinieren und die Behörden in Europa stärker zu vernetzen. Zentrale Verbindungsstellen und einheitliche Formblätter sollen die Kooperation der Steuerfahnder über die Grenzen hinweg vereinfachen.

Im Visier der Steuerfahnder
Nicht nur Multimillionäre geraten schnell ins Visier der Finanzämter. Dann können auch Hausdurchsuchungen anstehen. Handelsblatt Online verrät, wie sich Betroffene in solchen Fällen verhalten sollten.
Schön wird es nicht, wenn der Fahnder klingelt. Unvermittelt stehen die ermittelnden Beamten, Staatsanwalt und ein Vertreter der Stadt vor der Tür. Gesucht wird immer nach Beweismitteln und vermutet wird eine Straftat. Und immer ist es auch ein erheblicher Einschnitt in die Privatsphäre.
Steuerfahnder sind keine GEZ-Fernsehgebühreneintreiber. Das bedeutet: Die Strategie "Einfach nicht die Tür öffnen und warten bis sie wieder gehen" funktioniert in der Regel nicht. In der Praxis kommt dann der Schlüsseldienst oder der Fahnder verschafft sich selbst zutritt.
Nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss darf durchsucht werden. Also in jedem Fall danach fragen. Und ihn lesen! Denn meist steht darin, was und wo die Beamten suchen dürfen. Suchen sie erkennbar auch nach anderen Dingen, ist dies unzulässig und muss nicht geduldet werden.
Eine Durchsuchung ist schon dann zulässig, wenn nur die Vermutung besteht, dass man Beweismittel finden wird. Ein Widerspruch oder Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss bringt daher in der Regel nichts.
Das wissen auch die Fahnder. Sind sie einmal da, kann man davon ausgehen, dass sie ihre Aufgabe sehr sorgfältig erledigen. Verhindern lässt sich das nicht, also sollte man sich in Geduld üben. Widerstand gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme gefundener Gegenstände ist also völlig sinnlos.
Betroffene können nicht viel tun. Sie müssen nur die Durchsuchung ertragen. Eine Mitwirkungspflicht oder Auskunftspflicht besteht nicht. Ein wenig Höflichkeit schadet aber nie.
Manch Fahnder mag sehr nett sein und das ein oder andere Verhandlungsangebot machen. Oder er versucht ein Geständnis zu entlocken, in dem er eine Strafmilderung in Aussicht stellt oder verspricht, die Wohnung weniger zu durchwühlen. Doch so einfach ist das nicht. Der Betroffene weiß nicht, wie es um ihn steht, und was die Ermittler wirklich wissen. Er sollte jeden Deal ignorieren und schleunigst einen Anwalt einschalten.
Wer sehr sicher ist, dass er gar nicht der Beschuldigte in dem Verfahren ist, kann auch mehr tun. Vielleicht wird ein wenig weniger gewühlt, wenn er Gesuchtes herausgibt. Aber wirklich nur dann, wenn man auf keinen Fall verdächtig ist.
Im Fernsehkrimi ist das ja auch hübsch anzusehen, wie da die Körbe hinausgetragen werden. Meist geht es um folgende Objekte: Handies, Datenträger, Computer oder Akten mit Kontoauszügen. Letztere sollten Steuersünder ja eigentlich nie daheim haben.

Das dürfte nicht nur die Großfälle betreffen. Der Steuerstrafrechtsexperte Rolf Schwedhelm von der Kanzlei „Streck Mack Schwedhelm“ weiß: „Kleine Hinterzieher werden nicht verschont! Ist die Tat entdeckt, wird sie verfolgt. Zumal die Fahnder ja nicht von vorn herein erkennen können, ob der Fall klein ist oder nicht.“ Ein besonders beliebter Fall der "Kleinhinterziehung" ist für Schwedhelm nach wie vor die Nichterklärung von Zinsen, das Verschweigen von Mieteinkünften, Vortäuschen von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Verschweigen von Nebeneinkünften, schwarz Beschäftigung von Putzfrau oder Gärtner.

Der Sindelfinger Steuerstrafrechtsexperte Alexander Sommer kommt auf ähnliche Tricks. Beliebte Methoden sind nach seiner Erfahrung: „Hinterziehung von Kapitaleinkünften aus dem Ausland, fingierte Mietverhältnisse mit fingierten Werbungskosten und Verlusten, fingierte Abschreibungen und Betriebsausgaben wie der Einkauf von Wein als Geschenk für Patienten oder Mandanten“.

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Sommer warnt: „Fingierte Mietverhältnisse sind in den vergangenen Jahren Schwerpunkte der steuerfahndungsmäßigen Ermittlungen gewesen.“ Gleiches gelte für Kapitaleinkünfte aus dem Ausland. Letztere würden an den Landesgrenzen, sowohl zum EU-Ausland wie Luxemburg, als auch zum Drittland wie die Schweiz und Liechtenstein heute sehr konsequent und sachkundig vom Zoll verfolgt.

Sommer klärt auf: „Was viele nicht wissen ist, dass auch Bargeldbeträge unter 10.000 Euro also auch im Bereich von 8.000 Euro bis 9.000 Euro nach dem Finanzverwaltungsgesetz ohne Weiteres an die Veranlagungsfinanzämter der Steuerpflichtigen weiter gemeldet werden können“. Und so kann selbst die angebliche Reisekasse unangenehme Rückfragen provozieren.

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