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Tricks von Herstellern und HändlernWarum die Garantie nicht immer garantiert ist

Bei Reklamationen werden Kunden oft Steine in den Weg gelegt. Um die freiwillige Herstellergarantie zu bekommen, müssen sie beim richtigen Händler kaufen. Und selbst die gesetzliche Gewährleistung wird häufig verweigert.Katharina Schneider 25.09.2012 - 10:37 Uhr Artikel anhören

Bei Gewährleistungen und Garantieversprechen sollten Kunden genau hinschauen.

Foto: dpa

Düsseldorf. Als Kunde zu seinem Recht zu kommen ist gar nicht einfach. Mal tappen Verbraucher in die Schnäppchenfalle und mal wollen Händler von ihrer gesetzlichen Gewährleistungspflicht einfach nichts wissen.
Der Wunsch, ein Markenprodukt zu einem günstigen Preis zu kaufen, scheint aus Kundensicht legitim. Bei diesem Ansinnen müssen Verbraucher jedoch aufpassen, dass sie die Herstellergarantie nicht verlieren. Kaufen sie beim falschen Händler, ist die Garantie oftmals futsch.

„Wir sind in unseren Recherchen auf viele Hersteller gestoßen, die insbesondere bei Onlinehändlern die Garantie streichen“, sagt Georg Tryba von der Verbraucherzentrale NRW. „Für die Kunden ist das sehr ärgerlich.“ Wer beispielsweise eine Kaffeemaschine der Marke Jura beim Online-Händler Amazon kauft, kann sich nicht auf die 25-monatige Herstellergarantie berufen. Bei einem Händler, den der Hersteller autorisiert hat, bekäme er sie.

Das müssen Kunden zur Gewährleistung wissen
Die Gewährleistung bekommt der Kunde von dem Händler, bei dem er die Ware gekauft hat. Ist das gekaufte Produkt defekt, ist der Händler die erste Anlaufstelle für den Kunden. Denn der Händler ist dafür verantwortlich, dass er einwandfreie Ware verkauft.
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Gewährleistung von zwei Jahren. Nach sechs Monaten kann der Händler allerdings die sogenannte Beweislastumkehr geltend machen. Dann muss der Kunde beweisen, dass der Schaden bereits beim Kauf des Produkts bestand. In den ersten sechs Monaten liegt die Beweislast dagegen beim Händler.
Den Begriff „Gewährleistung“ kennt das Gesetz nicht, im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 434 BGB) ist von Sachmängeln und einer Verjährung der Mängelansprüche die Rede.
Der Kunde hat einen Anspruch darauf, dass die gekaufte Ware frei von Mängeln ist. Laut Paragraph 434 BGB ist die Sache – also der gekaufte Gegenstand – „frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“ Wurde die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich „für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet“ oder wenn „wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“
Ein Sachmangel kann gemäß Paragraph 434 BGB auch dann vorliegen, wenn die vereinbarte Montage unsachgemäß durchgeführt wurde oder der Verkäufe eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Laut Paragraph 437 BGB hat der Käufer bei einer mangelhaften Sache verschiedene Möglichkeiten: Er kann vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen (§ 439), er kann vom Vertrag zurücktreten (§§ 440, 323 und 326 Abs. 5) oder den Kaufpreis mindern (§ 441). Unter Umständen kann er auch Schadenersatz (§§ 440, 280, 281, 283 und 311a) oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284) fordern.
Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde selbst entscheiden, ob der Verkäufer diesen beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern soll. Allerdings kann der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung auch verweigern, wenn diese für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 BGB).
Wenn der Verkäufer die Ware nachbessert, hat er dafür zwei Versuche. Ist die Ware dann immer noch defekt, bleiben nur noch die Ersatzlieferung, Preisminderung und der Rücktritt vom Kaufvertrag zur Wahl.
Wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder sie ihm unzumutbar wären, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Paragraph § 440 BGB). Alternativ dazu kann der Kunde auch den Kaufpreise mindern (§ 441 BGB).
Der sogenannte Erfüllungsort für die Gewährleistung ist dort, wo die Ware typischerweise benutzt wird, also in der Regel beim Käufer zuhause. Deshalb muss der Händler die defekte Ware sogar beim Kunden abholen. Paragraph 439 BGB besagt: „Der Verkäufer hat die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen“.
Üblicherweise verjährt der Anspruch auf Nacherfüllung oder Schadenersatz nach zwei Jahren. Bei einem Bauwerk sind es fünf Jahre (§ 438 BGB).

Auf den ersten Blick scheint der Verlust von 25 Monaten Garantie verschmerzbar, denn laut Gesetz stehen dem Kunden ohnehin 24 Monate Gewährleistung zu. Diese Gewähr übernimmt der Händler, bei dem das Produkt gekauft wurde. Allerdings besagt sie nicht, dass beispielsweise ein Elektrogerät zwei Jahre lang einwandfrei funktionieren muss, sondern lediglich, dass die Ware zum Zeitpunkt des Kaufs frei von Mängeln sein muss.

„Noch brisanter wird das Problem durch die sogenannte Beweislastumkehr“, sagt Verbraucherschützer Tryba. Denn nach sechs Monaten kann der Händler vom Kunden den Beweis verlangen, dass der Fehler bereits beim Kauf des Produkts vorhanden war. „Das ist für den Käufer aber nur schwer möglich, dafür müsste er ein teures Gutachten anfertigen lassen“, so Tryba. Einen wirklich sicheren Schutz hat der Kunde im Rahmen der Gewährleistung nur im ersten halben Jahr nach dem Kauf.

Garantie ist nicht gleich Gewährleistung
Eine Garantie wird meist vom Hersteller gegeben. Gesetzlich ist er dazu nicht verpflichtet. Sie darf nicht mit der Gewährleistung gleichgesetzt werden, denn diese bekommt der Kunde vom Händler. Gesetzlich ist eine Gewährleistung von zwei Jahren geregelt.
Hersteller können den Umfang der Garantieleistungen individuell festlegen, da sie Garantie nur aus Kulanz geben. Sie können sie beispielsweise auf bestimmte Funktionen eines Produkts beschränken.
Der Hersteller kann beispielsweise verlangen, dass der Kunde ein defektes Produkt auf eigene Kosten einschickt.
Die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren vergibt der Händler, bei dem das Produkt gekauft wurde. Es geht dabei um die Frage, ob das Produkt schon zum Zeitpunkt des Kaufs defekt war. Herstellergarantien zielen dagegen meist auf die Haltbarkeitsdauer eines Produkts.

Die Herstellergarantie ist für den Kunden also sehr wertvoll. Geht ein Produkt nach Ablauf der ersten sechs Monate kaputt und kann der Kunde nicht beweisen, dass es schon beim Kauf defekt war, muss er die Reparatur selbst zahlen. „Dann ist es viel wert, wenn der Kunde sich an den Hersteller wenden kann“, sagt Tryba. Den Versand oder etwaige Anfahrtskosten müsse er zwar in diesem Fall meist selbst zahlen, aber wenigstens bleibe er nicht auf den kompletten Kosten sitzen. Umso heftiger kritisiert der Verbraucherschützer, dass die Händler nicht darauf hinweisen, wenn sie nicht vom Hersteller autorisiert sind.

Kundenrechte abseits der Gewährleistung
Bestellen Kunden im Internet, per Post oder telefonisch, gilt das Fernabsatzgesetz – § 312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Ware darf dann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgeben werden. Der Händler muss den Kaufpreis erstatten, das Ausstellen eines Gutscheins ist nicht erlaubt.
Auch bei Fernabsatzverträgen hat der Kunde kein uneingeschränktes Widerrufsrecht. Es gilt laut Paragraph 312d BGB beispielsweise nicht für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten wurde.
Bei Einkäufen im Laden gibt es kein gesetzlich verankertes Recht auf Umtausch. Insbesondere bei Bekleidungsgeschäften ist es jedoch die Regel, dass Kunden die ungetragene Ware innerhalb von zwei bis vier Wochen zurückgeben können.
Wer im Laden etwas umtauschen möchte, hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, sein Geld bar zurück zu bekommen. Da der Händler der Rückgabe freiwillig zustimmt, darf er auch einen Gutschein ausstellen.

Stefan Hertel vom Einzelhandelsverband HDE kennt das Problem, sieht die Schuld aber nicht bei den Händlern, denn diese müssten nicht angeben, welche Leistungen und Garantien ein Produkt nicht erfüllt. Schuld an der Verwirrung seien die Markenhersteller. Diese versuchen, den Auftritt der Händler in den einzelnen Vertriebswegen für ihre Produkte zu kontrollieren. „Grundsätzlich ist das auch zulässig, denn dahinter steckt das legitime Interesse, den Wert der Marke zu erhalten“, sagt Hertel. „Allerdings dürfen es die Hersteller nicht auf die Spitze treiben, es ist ein schmaler Grat. Nach den geltenden Regelungen könnten sich die Händler auch mit Klagen beim Kartellamt wehren.“

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Wenn neue Möbel Fehler haben

Die Hersteller selbst verteidigen ihr Vorgehen: „Wir unterhalten ein selektives Vertriebssystem“, heißt es in der Erklärung von Jura. Insgesamt gebe es in Deutschland über 5.500 autorisierte Händler, darunter auch Online-Fachhändler. Welcher Laden autorisiert sei, erfahre der Kunde auf der Homepage des Unternehmens oder über die Hotline. Auch andere Markenhersteller wie Montblanc, die Elektronikhersteller Sony und Pioneer, der Hersteller von Modelleisenbahnen Märklin und der Uhrenhersteller Tissot verweisen auf Listen mit autorisierten Verkäufern.

Rein rechtlich ist das auch in Ordnung, der Europäische Gerichtshof hat schon 1994 entschieden, dass Hersteller ihre Garantie auf zugelassene Händler beschränken dürfen. Allein für den unwissenden Verbraucher ist das ein Ärgernis. „Wenn ein Hersteller mit seiner Garantie wirbt, kommt wohl kaum ein Kunde auf die Idee, dass er diese nicht bei jedem Händler bekommt“, sagt Verbraucherschützer Tryba. Er rät deshalb dazu, vor jedem Einkauf beim Hersteller nachzufragen, ob der ins Auge gefasste Händler autorisiert ist.

Ein Praxistest des Verbraucherzentrale Bundesverbands zeigt: Bei Reklamationen sperren sich viele Händler.

Foto: dapd

Die strenge Auswahl der autorisierten Händler ist zudem kein Online-Phänomen. „Auch stationären Verkäufern machen Markenhersteller Vorgaben, in welcher Form ihre Produkte präsentiert werden dürfen“, so Hertel. Insgesamt fällt seine Einschätzung beim Thema Garantie und Gewährleistung positiv aus: „Kunden fahren auch ohne Herstellergarantie gut, denn viele Händler sehr kulant, Umtausch und Rückgaben ermöglichen sie oft auch dann, wenn sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind.“

Achtung, Internetfalle!

Das miese Geschäft mit Kundenbewertungen

Ein Praxistest des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zeigt jedoch, dass Kunden selbst ihr Recht auf Gewährleistung nur selten ohne Probleme durchsetzen können. Testkunden versuchten bei sechs Einzelhandelsunternehmen – Aldi Nord und Süd, Lidl, Media Markt, Obi und Real – ein angeblich vier Monate altes defektes Produkt zu reklamieren. In den meisten Fällen (76 Prozent) wurde auf die Zuständigkeit des Herstellers verwiesen, 21 Prozent gaben an, eine Frist für die Reklamation sei verstrichen, deshalb sei nun der Hersteller zuständig.

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Insgesamt wurde nur in knapp 44 Prozent der Fälle der Gewährleistungsanspruch eingeräumt. Den geringsten Erfolg hatten die Kunden bei Aldi Nord. Nur bei jeder zehnten Reklamation wurde hier der Gewährleistungsanspruch zugestanden. Am besten schnitt dagegen die Supermarktkette Real ab. Hier wurden immerhin 58 Prozent der Beanstandungen anerkannt. Häufig wurde den Kunden der Kontakt zum Hersteller damit schmackhaft gemacht, dass dieser die Versandkosten trage oder sich schneller darum kümmern könne.

„Viele Auskünfte waren diffus, oft waren sie irreführend und falsch“, fasst Gerd Billen, Vorstand des vzbv zusammen. „Der Praxistest zeigt, dass es im Handel ein enormes Informationsdefizit gibt.“ Mit dem Verweis auf den Hersteller stehle sich der Handel aus der Verantwortung, so der Verbraucherschützer. Auch müssten die Mitarbeiter in den Läden besser aufgeklärt werden.

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