1. Startseite
  2. Finanzen
  3. Steuern + Recht
  4. Recht
  5. Arbeitsrecht: Im Visier der Chefs

ArbeitsrechtIm Visier der Chefs

Die Gangart gegenüber Mitarbeitern wird härter. Wer in Ungnade fällt, wird oft brutal hinausgedrängt. Mit welchen Tricks die Chefs Angestellte loswerden möchten - und welche Rechte Betroffene haben.Jens Hagen 09.09.2013 - 10:20 Uhr Artikel anhören

Flur des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt: Auch ungeliebte Führungskräfte haben Rechte.

Foto: dpa

Düsseldorf. Als Führungskraft muss man sich auch schon mal die Hände schmutzig machen. Das lernen Leitende mit Personalverantwortung spätestens beim Besuch eines einschlägigen Seminars zum Arbeitsrecht.

„Die Kündigung störender Mitarbeiter“ - so lautet der Titel einer Veranstaltung, die von einer Kanzlei mit Büros in fünf deutschen Städten organisiert wurde. Laut Programm lernen die Führungskräfte zuerst einmal, ihre Angestellten in fünf Klassen zu unterteilen: in „Querulanten“, „Pflichtenverletzer“, „Schlechtleister“, „Mobber“ oder „zu häufig fehlende Arbeitnehmer“.

Ratgeber

Arbeitsrecht für Führungskräfte

Nach der ersten Kaffeepause um 11.30 Uhr geht es den Ungeliebten dann an den Kragen. Ihre Chefs lernen, wann der Einsatz von Privatdetektiven, Videoüberwachung oder „Datenzugriff und Auswertung“ als Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung zulässig ist.

Die nächsten Punkte auf der Tagesordnung: das „Schaffen fester Regeln, Verbote und Vorgaben zur späteren Konkretisierung von relevanten Pflichtverletzung“ und die „konkrete Erfassung von störenden Pflichtverstößen“. Damit sollen unzufriedene Chefs gerichtsfest dokumentieren können, wie ihre Mitarbeiter in die von ihnen aufgestellten Fallen tappen. Tipps zur Kündigung von Mitarbeitern, die wegen Krankheit oder Überforderung ihr Pensum nicht mehr schaffen, runden die Veranstaltung ab.

Wie Unternehmen Führungskräfte weichkochen
Aufgaben und Aufträge werden unbestimmt gehalten und laufend verändert.
Schlechte Beurteilungen werden bewusst erstellt um spätere Ablehnungen in internen Bewerbungsprozessen zu rechtfertigen.
Projektaufgaben werden ohne die erforderlichen Sach- und Personalressourcen übertragen.
Führungskräfte werden in besondere Abteilungen ausgegliedert.
Führungskräfte werden auf besondere „schwarze“ Listen gesetzt. Quelle: Abeln Rechtsanwälte.

Die Unternehmen rüsten auf, wenn es darum geht, das strenge deutsche Arbeitsrecht in ihrem Interesse zu nutzen. „Die Hire-and-Fire-Mentalität ist längst in deutsche Chefetagen eingezogen“, sagt Christoph Abeln, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Inhaber der gleichnamigen Kanzlei in Berlin. „Die Bandagen werden härter, vor allem Führungskräfte werden nach wenigen Jahren wieder ausgetauscht.“

Vertreter der Leitenden schlagen Alarm. „Immer mehr große Unternehmen gehen mittlerweile rüde gegen unliebsame Führungskräfte vor“, sagt Ulrich Goldschmidt, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer vom Verband "Die Führungskräfte". „Es braucht Generationen, bis das verlorene Vertrauen wieder hergestellt werden kann“, fügt Goldschmidt hinzu.

Auf den nächsten Seiten erklärt Handelsblatt Online, wie Unternehmen missliebige Mitarbeiter wieder loswerden möchten und welche Rechte Betroffene haben.

Die Deutschen gelten als fleißig, man unterstellt ihnen gar, dass sie leben um zu arbeiten – statt andersherum. Übertriebener Ehrgeiz kann jedoch fatal sein, das beweist der Fall eines 21-jährigen Deutschen, der ein Praktikum in der Londoner Niederlassung der Bank of America machte. Er soll gestorben sein, nachdem er mehrere Nächte durchgearbeitet hatte. Mit dem Gesetz sind solche Arbeitszeiten nicht vereinbar. Marc Repey, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Berliner Kanzlei Abeln erklärt, was in Deutschland erlaubt ist und welche Rechte Arbeitnehmer haben.

Foto: dpa

Welche Arbeitszeiten sind pro Tag und Woche maximal erlaubt?

In Deutschland gibt es das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es regelt unter anderem Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten – wobei Werktage Montag bis Samstag sind. Es gilt damit also eine 48-Stunden-Woche. „Die tägliche Arbeitszeit darf allerdings auf zehn Stunden erweitert werden, wenn es auf Sicht von sechs Monaten im Durchschnitt trotzdem bei acht Stunden pro Tag bleibt“, erklärt Marc Repey. Damit sollen beispielsweise saisonale Schwankungen oder vorübergehender erhöhter Arbeitsbedarf aufgefangen werden.

Foto: dpa

Gibt es Ausnahmen von dieser Regel?

Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, aber nicht für Leitende Angestellte, Chefärzte und einige leitende Positionen des öffentlichen Dienstes. Arbeitnehmer unter 18 Jahren unterfallen dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Sonderregelungen gibt es zudem für Besatzungsmitglieder von Schiffen und Luftfahrzeugen. In Kirchen oder Religionsgemeinschaften gilt das Arbeitszeitgesetz nicht.

Foto: dpa

Was gilt für leitende Angestellte?

Leitende Angestellte dürfen grundsätzlich länger als 48 Stunden pro Woche arbeiten, allerdings muss der Arbeitgeber auch bei ihnen den Arbeitsschutz und die gesundheitlichen Belange der Mitarbeiter beachten. Auch sie müssen also Ruhepausen und Regenerationszeiten bekommen.

Foto: dpa

Können Ausnahmen bei der Arbeitszeit vereinbart werden?

Wenn sie in Tarifverträgen vereinbart werden, erlaubt das Arbeitszeitgesetz viele Ausnahmen. „So kann beispielsweise in Krankenhäusern die wöchentliche Arbeitszeit erheblich erhöht werden, wenn Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienste anfallen“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dann kann der Ausgleichszeitraum, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit errechnet wird, von sechs auf zwölf Monate verlängert werden. Zudem können die Ruhezeiten verkürzt werden. Erklärt sich der Klinikmitarbeiter einverstanden, darf er auch ganz ohne Ausgleichszeitraum regelmäßig mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten. „Das muss allerdings im Arbeitsvertrag und im Tarifvertrag vereinbart sein, außerdem muss der Arbeitgeber trotzdem sicherstellen, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährdet wird“, so Repey. Maximal sind dann 60 Stunden pro Woche als Arbeitszeit möglich.

Foto: ap

Gibt es bei den Arbeitszeiten Sonderregelungen für Praktikanten?

„Wird der Praktikant wie ein Arbeitnehmer beschäftigt, also gegen Vergütung und ist er auch arbeitszeitmäßig wie ein Arbeitnehmer eingebunden, darf man davon ausgehen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht“, sagt Repey. Dann gilt das Arbeitszeitgesetz mit seinen Beschränkungen – 48 Stunden pro Woche, durchschnittlich acht Stunden pro Tag. Drei Tage durcharbeiten wäre demnach also verboten. „Aber auch wer nicht Arbeitnehmer, sondern sozusagen echter Praktikant ist, dessen Gesundheit muss von den Unternehmen geschützt werden“, so der Anwalt. „Da das Arbeitszeitgesetz genau diesem Schutz dient, dürfte jeder Betrieb gut beraten sein, sich in allen Praktikantenverhältnissen am Arbeitszeitgesetz zu orientieren.“

Foto: dpa

Sind Minderjährige noch besser geschützt?

Für Personen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Danach dürfen Jugendliche maximal acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten, normalerweise auch nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.

Foto: dpa

Wann darf der Arbeitgeber Überstunden verlangen?
„Der Arbeitgeber darf sie nicht einfach anordnen“, sagt Marc Repey, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Berliner Kanzlei Abeln. Die Pflicht, Überstunden zu leisten, muss im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sein. Wie viele Überstunden es sein dürfen, richtet sich nach der vom Arbeitnehmer abzuleistenden Wochenarbeitszeit. Die Höchstgrenze für die erlaubte Wochenarbeitszeit liegt auch inklusive Mehrarbeit bei grundsätzlich 48 Stunden pro Woche.

Foto: dpa

Gibt es ein Recht auf bezahlte Überstunden? Wie viel ist ohne zusätzliches Entgelt zumutbar?

Wer mehr als vereinbart arbeitet, muss dafür auch bezahlt werden. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung bei Chefärzten und Leitenden Angestellten, wenn diese zu den Besserverdienern zählen. „Angeblich soll die Mehrarbeit bereits durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sein“, sagt Anwalt Repey, „dies ist ein Beispiel für den in unserem Land leider unter Richtern weit verbreiteten Sozialneid.“  Ob und wie viel man ohne Entgelt mehr arbeiten muss, lässt sich nicht pauschal sagen. Das muss im Einzelfall anhand des Arbeitsvertrages und der konkreten Umstände ermittelt werden.

Foto: ap

Hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, Überstunden abzufeiern?

Auch hier kommt es darauf an, was vertraglich vereinbart wurde und was im Betrieb üblich ist.

Foto: dpa

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber, muss er überprüfen, wie lange der Angestellte arbeitet?

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und muss dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter sich nicht überarbeiten. „Erkennt er, dass ein Arbeitnehmer sich durch ständige Mehrarbeit gesundheitlich gefährdet, darf er ihn nach Hause schicken“, sagt Repey. Der Arbeitgeber muss ständige und dauerhafte Mehrarbeit nicht dulden.

Foto: dpa

Was geschieht bei einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz?

Der Arbeitgeber muss für Verletzungen des Arbeitszeitgesetzes haften, deshalb sollte er in seinem eigenen Interesse die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten kontrollieren und entsprechend steuern. „Augen zu gilt nicht“, sagt Repey. Sofern es einen Betriebsrat gibt, kann dieser bei Verstößen der erste Ansprechpartner für die Mitarbeiter sein. Wenn sie von Verstößen erfahren, können zudem die Landesämter für Gesundheitsschutz aktiv werden. „Ansonsten liegt es bei jedem Mitarbeiter selbst, sich zu wehren oder sich mit anderen Mitarbeitern zu organisieren“, so Repey.

Foto: dpa

Welche  konkreten rechtlichen Folgen kann solch ein Gesetzesverstoß haben?

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können Ordnungswidrigkeiten sein, mit bis zu 15.000 Euro Strafzahlung. Verstößt der Arbeitgeber vorsätzlich oder beharrlich wiederholt gegen das Arbeitszeitgesetz, kann eine Haftstrafe bis zu einem Jahr die Folge sein. Es drohen aber auch strafrechtliche Folgen, wenn die Gesundheit des Mitarbeiters durch Handlungen des Arbeitgebers geschädigt wird – das kann beispielsweise eine Körperverletzung sein. Das Gesetz gebietet für beide Vertragspartner eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. „Schädigt ein Arbeitgeber durch Überbeanspruchung seine Mitarbeiter, dann drohen zivilrechtliche Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche, deren Durchsetzung in Deutschland aufgrund der zurückhaltenden Gerichte aber eher schwierig sein dürfte“, so Repey.

Foto: dpa

Kann man einen Anspruch auf Beförderung haben, wenn man mehr arbeitet?
„Nein. Es sei denn, der Chef findet das toll und meint, wer länger arbeitet, sei vielleicht für ‚höhere Weihen’ geeignet“, erklärt Repey. Das ist jedoch eine individuelle Entscheidung des Vorgesetzten.

Foto: obs

Muss sich der Arbeitgeber nach dem Gesundheitszustand der Mitarbeiter erkundigen?

Wer zur Arbeit erscheint, gibt zu erkennen, dass er arbeitsfähig ist. Der Arbeitgeber muss sich also nicht erkundigen. Sollte er allerdings bemerken, dass ein Arbeitnehmer sich nur zur Arbeit schleppt aber eigentlich krank ist oder möglicherweise sogar andere Kollegen ansteckt, darf er ihn gegebenenfalls nach Hause oder zum Arzt schicken. „Das gebietet die Fürsorgepflicht gegenüber dem kranken Mitarbeiter und den anderen Mitarbeitern“, erklärt Marc Repey. Sich nach dem Wohlbefinden seiner Mitarbeiter zu erkundigen steht jedem Arbeitgeber frei, ob und was diese antworten, steht ihnen aber ebenso frei.

Foto: dpa

Kann ein Mitarbeiter wegen unzumutbarer Arbeitszeiten fristlos kündigen?

„Wenn der Arbeitgeber dauerhaft gegen den Arbeitsvertrag und das Arbeitszeitgesetz verstößt, ist eine fristlose Kündigung sicherlich möglich“, sagt Repey. Der Mitarbeiter sollte den Arbeitgeber aber vorher abmahnen. Ganz so, wie der Arbeitgeber es machen würde, wenn der Mitarbeiter sich falsch verhält. „Eine solche Kündigung empfiehlt sich aber nur, wenn der Mitarbeiter qualifiziert rechtlich beraten ist“, so der Anwalt. Auch könne der Mitarbeiter dann maximal eine Entschädigung erzielen, die dem Gehalt entspricht, das er während seiner normalen Kündigungsfrist erzielt hätte.

Foto: dpa
Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung
Für eine betriebsbedingte Kündigung muss es eine unternehmerische Entscheidung geben, beispielsweise einen Vorstandsbeschluss.
Die unternehmerische Entscheidung muss zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen, es darf keine anderen, milderen Maßnahmen geben – etwa Teilzeit oder Umstrukturierungen – die einen Wegfall der Arbeitsplätze verhindern könnten.
Der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl durchführen und je nach Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen und Schwerbehinderung entscheiden, welche Arbeitnehmer sozial am schutzbedürftigsten sind.
Die weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer können gekündigt werden.
Es darf keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen geben, ansonsten ist die betriebsbedingte Kündigung nicht möglich.

Es gibt viele Gründe, warum Mitarbeiter bei Chefs in Ungnade fallen können. Egal ob wegen menschlicher Differenzen, Streit über Zielvorgaben oder schlicht die Belegung einer Position, die eigentlich für den Vertrauten des Vorgesetzten bestimmt ist – wer einmal im Visier des Chefs steht, muss um seinen Job bangen. „Mitarbeiter sind zwar arbeitsrechtlich geschützt, dürfen aber nicht die Professionalität ihrer Vorgesetzten in puncto Arbeitsrecht unterschätzen“, sagt Abeln.

Denn Führungskräfte werden nicht nur auf Seminaren geschult und von den Personalern - meist selbst studierte Arbeitsrechtler - unterstützt. Für das Aussortieren angeblicher Problemfälle gibt es in Unternehmen mittlerweile standardisierte Prozesse. Das zeigt zumindest der Leitfaden eines weltweit agierenden und wirtschaftlich höchst erfolgreichen Dax-Konzerns, der Handelsblatt Online vorliegt.

In kritischen Gesprächen sollen Führungskräfte dieses Unternehmens „nicht unvorbereitet“ und „mit Fingerspitzengefühl“ vorgehen. Sonst käme es bei dem betroffenen Mitarbeiter „zu Blockaden, die eine Einigung letztendlich unmöglich machen“.

Welche Beleidigungen den Job kosten
Eine Verwaltungsangestellte beim Finanzamt, die Ausländer als Schmarotzer bezeichnet, darf gekündigt werden (BAG, Az. 2 AZR 274/95).
Spricht ein Arbeitnehmer über einen in der ehemaligen DDR geborenen und dort lebenden Vorgesetzten von einer "Scheiß Stasimentalität", sind diese Worte an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (LAG Düsseldorf, Az. 10 Sa 1321/06).
Ein betrunkener Mitarbeiter, der während eines Firmenjubiläums die Rede des Chefs mehrfach mit Buhrufen, darf nicht wegen einer „Störung des Betriebsfriedens" fristlos entlassen werden. Das gilt zumindest, wenn der Mitarbeiter, wie im konkreten Fall, bereits seit 30 Jahren im Betrieb angestellt war (LAG Frankfurt/Main, Az.: 5 Sa 37/01).
Alkoholkonsum rechtfertigt nicht alles. Wer auf einer Betriebsfeier seinen Vorgesetzten als „Arschloch" beschimpft, muss selbst dann mit der fristlose Kündigung rechnen, wenn er zu diesem Zeitpunkt alles andere als nüchtern war: Grund: Der Mitarbeiter untergräbt damit Autorität des Arbeitgebers und verstößt gegen seine arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht (LAG Hessen, Az.: 9 Sa 718/97).
Ebenfalls mit sofortiger Wirkung entlassen werden kann, wer seinen Chef auf einer Firmenfeier als „Betrüger“ und „Halsabschneider“ bezeichnet (BAG, Az. 2 AZR 38/96).

„Trennungsgespräche und andere schwierige Gespräche“ können nach dem Leitfaden einen „bleibenden Eindruck der Führungskraft hinterlassen“, der sich „in der Belegschaft, bei Kunden, Lieferanten oder anderen Gesprächspartnern herumsprechen könnten“.

Checklisten sollen allzu rüden Führungskräften Leitlinien geben, Emotionen gilt es zu vermeiden. Wer auf der Abschussliste steht, soll auch weg. Und das - laut Papier - so schnell wie möglich. Wenn keine „Nebenaufgabe, ein sogenannter Elefantenfriedhof“ zugewiesen werden kann, seien Aufhebungsverträge oder Kündigungen die beste Wahl. Entscheidungskraft und Schnelligkeit seien wichtig, weil sonst das „Alter“ des Mitarbeiters spätere „externe Lösungen“ wie etwa eine Kündigung erschwere.

Bei den Gründen für die Trennung von Mitarbeitern lässt das Unternehmen seinen Chefs freie Hand. Das „Nachlassen der Leistung“ oder „Überforderung“ gelten dafür als ebenso relevant wie „sehr hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten“ oder „Chemie-Probleme“. Offenbar widerspricht es nicht der Unternehmenskultur, dass solche Begründungen für eine Trennung dem deutschen Arbeitsrecht widersprechen.

Auffällig: Urlaub verlängern

Kurz vor oder nach dem Urlaub krank zu werden ist ärgerlich und kann vorkommen. Wenn Arbeitnehmer aber besonders häufig rund um ihre Urlaubstage ans Bett gefesselt sind, macht dies verdächtig, nicht krank zu sein, sondern einfach länger die Ferien auskosten zu wollen.

Foto: Handelsblatt

Brückentage auskosten

Man kann sich an Brückentagen offiziell frei nehmen – und so seine Urlaubstage strategisch übers Jahr verteilen und effizient ausnutzen. Oder man lässt sich einfach krankschreiben. Wer besonders häufig an Brückentagen oder an Montagen und Freitagen fehlt, gerät schnell in Verdacht, ein Blaumacher zu sein.

Foto: Handelsblatt

Sich vor unangenehmer Arbeit drücken

Wer sich immer wieder zu den Zeiten krank meldet, in denen eher unangenehme Aufgaben anfallen, fällt auf. Schnell kann der Verdacht auftreten, dass es kein Zufall ist, dass jemanden Bakterien und Viren exakt in jenen Arbeitsphasen aufsuchen.

Foto: Handelsblatt

Sich in sozialen Netzwerken verplappern

Wer sein Leben gerne auf Facebook & Co. mitteilt, sollte beim Blaumachen vorsichtig sein – vor allem, wenn dort Kollegen und Chef mitlesen. Manch einer markiert sich gerne nach seiner Ankunft im Urlaubsparadies oder postet erste Fotos. Das sollte man jedoch lassen, solange man krankgeschrieben ist und man eigentlich im Büro bei der Arbeit hätte erscheinen sollen.

Auch belanglose Meldungen können jemanden verraten – sofern nicht die Einstellung deaktiviert ist, das Facebook den Veröffentlichungsort mit darstellt.

Foto: Handelsblatt

Attest verlangen

Der offensichtlichste Weg, zu prüfen, ob ein fehlender Mitarbeiter tatsächlich krank ist, ist ein Attest zu verlangen. Grundsätzlich sind Beschäftigte gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn sie wegen Krankheit ausfallen. Spätestens am vierten Krankheitstag muss eine entsprechende Bescheinigung eines Arztes vorgelegt werden. Allerdings räumt das Entgeltfortzahlungsgesetz dem Arbeitgeber zugleich das Recht ein, schon früher einen Krankenschein zu verlangen. Es liegt in seinem Ermessen, ob er das Attest schon am ersten Fehltag sehen will.

Foto: Handelsblatt

Auf Ärzte achten

Oft stellen sich Ärzte als Mittäter heraus. Chefs sollten darauf achten, ob auf ihrem Schreibtisch besonders häufig Krankschreibungen von ein und demselben Mediziner landen. Dies kann ein Indiz dafür sein, dass er es mit einem Kollaborateur von Blaumachern zu tun hat.

Foto: Handelsblatt

Zweitmeinung einholen

Chefs, die die Arbeitsunfähigkeit ihres Arbeitnehmers anzweifeln, können ihre Besorgnis der Krankenkasse mitteilen – und verlangen, dass diese ihren Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einschaltet. Dieser gibt gutachterliche Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten heraus. Und kann damit Blaumacher entlarven.

Foto: Handelsblatt

Detektiv einschalten

Arbeitgeber, die genau wissen wollen, was ihre krankgeschriebenen Beschäftigten treiben, können Detektive anheuern. Ihr Einsatz ist zwar teuer und mühselig, aber bei notorischen Blaumachern kann das Beschattungshonorar letztlich niedriger sein als die bezahlten Überstunden beim Krankfeiern. Außerdem müssen entlarvte Jobschwänzer die Detektivkosten selbst tragen.

Foto: Handelsblatt

Denn auch Führungskräfte, die auf Wunsch des Chefs das Unternehmen verlassen sollen, haben Rechte. Entgegen des in weiten Kreisen der Führungskräfte verbreiteten Irrglaubens steht ihnen in der Regel der gleiche Kündigungsschutz zu wie jedem „normalen“ Arbeitnehmer. „Für eine Kündigung muss regelmäßig ein betriebsbedingter, verhaltens- oder personenbedingter Kündigungsgrund vorliegen“, sagt Abeln.

Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen ist eine Führungskraft auch ein leitender Angestellter im Sinne des Kündigungsschutzes. Nur dann kann sich das Unternehmen aber gegen Zahlung einer Abfindung unter erleichterten Bedingungen von dem Mitarbeiter trennen.

Wie Sie sich gegen die Versetzung wehren
Wenn es um eine Versetzung geht, ist es aus Gründen der Beweiskraft sinnvoll, einen Zeugen hinzu zu ziehen. Das kann jemand vom Betriebsrat oder vom Sprecherausschuss der leitenden Angestellten sein. Diese Gremien müssen ohnehin vom Arbeitgeber informiert werden und  der Betriebsrat könnte ein Veto einlegen.  Ist unklar, worum es in einem Mitarbeitergespräch gehen soll, gilt es nachzufragen, wer genau an der Runde teilnimmt und was der Inhalt des Gesprächs sein soll.
Während des Gesprächs sollten Mitarbeiter das Gesagte möglichst nur mit dem Hinweis entgegen nehmen, den Vorschlag prüfen lassen. Das Dilemma: Zu heftige Ablehnung kann eine Kündigung nach sich ziehen. Wer hingegen Einverständnis signalisiert, verwirkt unter Umständen seine Rechte. Ein absolutes No-Go sollte es sein, bereits beim Gesprächstermin eine Vertragsänderung zu unterschreiben. „Erfolgreiche Führungskräfte lassen zu Recht jede Modifikation vom Anwalt prüfen“, so Abeln: „Wir erleben immer wieder, dass selbst wenn sich beide Parteien grundsätzlich einig sind, bei solchen Gelegenheiten eine Verkürzung der Kündigungsfrist oder ein nachteiliger variable Vergütungssatz in den neuen Vertrag aufgenommen werden soll.“
Manchmal droht im Gespräch eine Falle. So sei ein Mandant gefragt worden, wo er sich selber sehe, berichtet Repey. Dabei fiel der Nebensatz, er könne sich im Prinzip einen Wechsel von Berlin nach Hannover vorstellen. Darauf wurde er festgenagelt. Das Gespräch sollten Betroffene kurz zusammenfassen und  eine entsprechende Notiz an die Gesprächspartner verschicken. Eine E-Mail reicht. Kommt keine Reaktion von der Gegenseite gilt die Version im Falle einer Gerichtsverhandlung als akzeptiert.
„Bei Versetzungen ist die Materie meist komplexer als bei Kündigungen. Betroffene sollten daher unbedingt einen Anwalt hinzuziehen“, rät Repey. Er wird zunächst prüfen lassen, ob die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag die geplante Versetzung wirklich deckt oder ob eine Änderungskündigung notwendig ist. Weiter gilt es zu belegen, ob die Versetzung möglicherweise willkürlich ist und keine sachlichen Gründe dafür sprechen. Dafür ist es hilfreich vor einem Gespräch mit einem Anwalt einen Vergleich zwischen der alten und der neuen Position anzustellen. Folgende Fragen helfen, sich Unterschiede bewusst zu machen. Wie viele Mitarbeiter wurden beispielsweise geführt und wie sieht es jetzt aus? Wegen welcher Kriterien wurde die ursprüngliche Position angetreten? Wie sieht die neue Stellung dazu im Vergleich aus?
Wer seinen Job zunächst nicht riskieren möchte, kann die Änderungskündigung unter Vorbehalt annehmen. Dann ist die Annahme unwirksam, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen vor Gericht als sozialwidrig festgestellt wird. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Die gleiche Frist gilt, wenn sich der Arbeitnehmer entscheidet, eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Der Anwalt wird jedoch zunächst prüfen, ob der Arbeitgeber wichtige Formalien eingehalten hat. Nur wenn der Arbeitsvertrag in punkto Ort und Art der Tätigkeit unspezifisch bleibt, kann der Chef von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und den Mitarbeiter ohne Vertragsänderung versetzen. Andernfalls muss eine Änderungskündigung ausgesprochen werden. Und hier kommt es immer wieder zu Patzern. Dann muss der Betroffene die Änderungskündigung nicht akzeptieren. Es winkt eine Weiterbeschäftigung zu bisherigen Konditionen oder bei einvernehmlichen Ausscheiden eine Abfindung. Die Änderungskündigung bedarf stets der Schriftform (Paragraph 623 BGB). Sie muss von den richtigen Leuten unterschrieben sein und kann unter Wahrung der Kündigungsfristen oder - in seltenen Ausnahmefällen - mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Auch die geänderten Arbeitsbedingungen müssen schriftlich fixiert werden. Dabei muss das Angebot so konkret wie möglich sein. Der Arbeitnehmer muss dieses mit einem bloßen "Ja" ohne weitere Erläuterungen und Ergänzungen annehmen können.
Wenn ein Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht annehmen will, kommt es darauf an, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam ist. Das ist sie nur, wenn sie nicht sozialwidrig ist. Der Arbeitgeber darf nur Änderungen anbieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Er muss zudem die Verhältnismäßigkeit wahren. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitgeber alles Zumutbare unternommen hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. So hatte eine 39-jährige Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass sie während der Elternzeit 30 Stunden pro Woche arbeitet – drei Tage von zu Hause aus und zwei Tage im Büro in der Nähe ihres Wohnorts. Einige Monate später wies die Firma sie an, nun zwei Tage pro Woche in der Konzernzentrale in London zu arbeiten. Ihre Tochter war zu diesem Zeitpunkt 13 Monate alt. Aus Sicht des hessischen Landesarbeitsgerichts war das unzumutbar und nicht zulässig. Die Richter untersagten in einem Eilverfahren dem Arbeitgeber, die Frau in London einzusetzen (13 SaGa 1934/10).
Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter keine Tätigkeit mit geringeren Anforderungen zuweisen, die zudem normalerweise niedriger bezahlt wird. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Das gilt nach diesem Richterspruch selbst dann, wenn der Chef seinem Mitarbeiter weiterhin den bisherigen höheren Lohn zahlt. Eine solche Versetzung sei allenfalls durch eine Änderungskündigung zulässig (Az. 11 Sa 43/07).Doch in der Praxis ist eine Degradierung gar nicht so leicht zu erkennen. Die neue Position werde oft in schmeichelhaften Formulierungen beschrieben. Zudem wird von Führungskräften heutzutage erwartet, flexibel zu sein. Daher kann grundsätzlich jeder von einer Versetzung betroffen sein. Erfolgt sie jedoch nicht im Einvernehmen oder gingen gar gescheiterte Verhandlungen voran, sich zu trennen, gilt es kritisch zu sein. Oft hat ein Arbeitnehmer bei einer Vertragsänderung auch nur ein ungutes Gefühl. „Man sollte auf alle Fälle hellhörig werden, wenn Führungskompetenz entzogen wird und man beispielsweise Führungskraft war und Projektmitarbeiter werden soll“, empfiehlt Repey.
Die betriebsbedingte Versetzung eines Mitarbeiters etwa in eine Filiale in einer anderen Ortschaft, kann nur in beidseitigem Einvernehmen stattfinden. Dementsprechend kann ein Beschäftigter nicht gegen seinen Willen versetzt werden, wenn der Arbeitsvertrag einen bestimmten Arbeitsort festlegt. Dies zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 6 Sa 871/03). Das so genannte Direktionsrecht des Arbeitgebers stößt hier an seine Grenzen. In diesem Fall muss der Unternehmer zu einer Änderungskündigung greifen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter gaben damit der Klage eines kaufmännischen Sachbearbeiters gegen die Deutsche Lufthansa statt. Die Versetzung des Mannes von Frankfurt nach Köln wurde für gegenstandslos erklärt. Das Unternehmen hatte die Versetzung mit der Zentralisierung der kaufmännischen Abteilung in Köln begründet. Ohne eine Änderungskündigung, die sozial und betrieblich zu rechtfertigen ist, sei am Arbeitsvertrag nicht zu rütteln. ( Az. 18 Ca 4485/04).
„In der Praxis kann der Arbeitnehmer anfangs oft nicht abschätzen, ob eine Versetzung juristisch wirksam ist oder nicht “, sagt Fachanwalt Abeln. Erst im Kündigungsschutzprozess wird das Arbeitsgericht feststellen, ob die Arbeitsverweigerung gerechtfertigt war. Bleibt der Mitarbeiter also nach der Versetzung einfach zuhause und es stellt sich heraus, dass die Versetzung doch in Ordnung war, riskiert er eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Ein Urteil des Niedersächsischen Landesarbeitsgerichts zeigt jedoch, dass Mitarbeiter ein Rückbehaltungsrecht geltend machen können. Dieses Recht wurde einer Managerin im Urteil des Niedersächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2010 (12 Sa 1251) im Falle einer rechtswidrigen Versetzung ausdrücklich zugestanden. „Sie habe ein Interesse daran, dass für die gegenwärtige Situation der Umfang ihrer Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis in einer Weise geklärt wird, der sie vom Risiko weiterer arbeitgeberseitiger Maßnahmen wie einer Abmahnung oder eine verhaltensbedingte Kündigung infolge der unwirksamen Versetzung freistellt“, lautet die Begründung.

Da es bei den meisten Führungskräften oftmals keinen rechtlich tragfähigen Kündigungsgrund gibt, sich die Unternehmen aber immer öfter gerade von älteren und damit verhältnismäßig teureren Führungskräften trennen möchten, haben die Personaler ein Problem.

Denn es besteht kein Anspruch des Unternehmens auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung. Ob es die Vorgesetzten mögen oder nicht: Auch unliebsame Mitarbeiter behalten ihren Anspruch auf volle Bezahlung und – solange eine Kündigung nicht rechtskräftig ist - auf eine vertragsgemäße Beschäftigung in der bisherigen oder einer gleichwertigen Funktion.

Unternehmen, die ihre Mitarbeiter hinausdrängen möchten, müssen daher kreativ werden. Wie das in der Praxis aussieht, zeigt der Fall einer Mitarbeiterin, die lange Jahre in leitender Funktion direkt an den Vorstand eines Dax-Unternehmens berichtete. Die Managerin hatte umfangreiche Personalverantwortung, war für die Entwicklung wesentlicher Produktlinien verantwortlich und erfolgreich.

Arbeitnehmer dürfen im Einstellungsgespräch lügen. Das bestätigte heute das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (BAG 6 AZR 339/11). Ein Lehrer hatte auf die Frage, ob gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren laufe, eine falsche Antwort gegeben. Als sich herausstellte, das gegen den Seiteneinsteiger ein Verfahren lief, kündigte der Arbeitgeber. Das sei nicht rechtmäßig, erklärten die Richter in der letzten Instanz. Nicht die einzige Frage, die Chefs nicht stellen dürfen...

Foto: dpa

Wenn sich der Vorgesetzte für den Mitarbeiter interessiert, ist das nicht immer in seinem Interesse. Wer beim Chef als krank, unflexibel oder finanziell angeschlagen gilt, muss mit schlechteren Karrierechancen rechnen. „Es kommt immer wieder zu Missverständnissen, was der Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter wissen darf und was nicht“, sagt Marc Spielberger, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Beiten Burkhardt.

Foto: dpa

Der Chef darf sowohl bei der Einstellung als auch während des Arbeitsverhältnisses Fragen stellen. Unzulässige Fragen dürfen Mitarbeiter allerdings falsch beantworten – es drohen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Bei legitimen Fragen muss der Angestellte allerdings wahrheitsgemäß antworten. Sonst riskiert der Mitarbeiter eine fristlose Kündigung oder Rückabwicklung des Arbeitsvertrages mit möglichen Schadenersatzansprüchen. Auf den folgenden Seiten erklärt Handelsblatt Online, welche Fragen zulässig sind – und welche nicht.

Foto: dpa/picture alliance

Ausbildung

Die Übersicht startet mit zulässigen Fragen. Dazu zählt etwa Angaben zu Ausbildung, Qualifikation und dem beruflichen Werdegang. „Der Arbeitgeber darf auch ins Detail gehen und nach Ausbildungs- und Weiterbildungszeiten fragen“, sagt Spielberger. Selbst die Frage nach Vorbeschäftigungszeiten beim eigenen Unternehmen ist legitim, wenn der Mitarbeiter ein befristetes Arbeitsverhältnis abschließen möchte. Wer bei diesem Fragen falsche Angaben macht, riskiert eine außerordentliche Kündigung.

Foto: dpa

Flexibilität

Im Interesse des Arbeitgebers steht auch die Frage nach der Einsetzbarkeit des Mitarbeiters. Der Vorgesetzte darf etwa zur Bereitschaft zur Versetzung an andere Standorte oder Bereiche. Der Chef darf auch Fragen, ob der Mitarbeiter für Schichtdienste zu Verfügung steht.

Foto: ap

Sprache

Auch nach Fremdsprachenkenntnisse und der Beherrschung der Muttersprache darf der Arbeitgeber fragen. „Aber nur wenn sie für die tatsächlicher Aufgabe des Mitarbeiters von Belang sind“, sagt Spielberger. Der Arbeitgeber darf zusätzlich nach Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis oder Staatsangehörigkeit fragen, etwa wenn der Mitarbeiter ins Ausland entsendet werden soll.

Foto: dpa

Zweitjobs

Ebenfalls erlaubt sind Fragen nach Nebenjobs, wenn sie den Job behindern könnten. Das gilt auch für bestehende Wettbewerbsverbote, etwa aus dem alten Job.

Foto: dpa

Schlapphüte

Mitarbeiter im öffentlichen Dienst müssen auch eine Mitarbeit bei der Staatssicherheit der DDR offenbaren.

Foto: dpa

Krankheiten

Mitarbeiter sind aber nicht immer auskunftspflichtig. Angaben zu Krankheiten müssen sie nur machen, wenn sie für die Tätigkeit wichtig sind. Das ist etwa bei Ansteckungsgefahren für Kollegen und Kunden der Fall oder wenn die Tätigkeit wegen der Erkrankung nicht mehr ausgeübt werden kann. Bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte oder Piloten haben strengere Auskunftspflichten. Beispiel: Eine Infektion mit HIV müssen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht angeben. Es sei denn, sie arbeiten in Berufen, in denen ein erhöhtes Ansteckungspotenzial besteht, etwa in Klinken, Küchen oder der Lebensmittelproduktion. Fragen nach der genetischern Veranlagung sind grundsätzlich tabu.

Foto: dpa

Alkohol und Drogen

Fragen zu Suchtproblemen müssen Mitarbeiter beantworten, wenn sie ihren Job deswegen nur eingeschränkt ausüben können. Ob jemand raucht oder nicht, darf der Chef grundsätzlich nicht abfragen.

Foto: dpa

Vermögensverhältnisse

Auch diese Themen sind privat. Es sei denn der Mitarbeiter bekleidet eine besondere Vertrauensstellung, beispielsweise als Vermögensverwalter.

Foto: dpa

Vorstrafen

Nur wenn die Frage für die Tätigkeit entscheidend ist, darf sie der Vorgesetzte stellen. Bedingung: Es handelt sich um einschlägige Strafen oder laufende Verfahren, wenn mit umfangreichen Ermittlungen, Untersuchungshaft oder Freiheitsstrafen zu rechnen ist.

Foto: dpa

Schwangerschaft

Diese Frage ist für Arbeitgeber immer tabu. Das gilt auch, wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt und die Bewerberin höchstwahrscheinlich einen großen Teil der vereinbarten Zeit nicht arbeiten kann. „Selbst bei einer Schwangerschaftsvertretung darf der Vorgesetzte nicht nach der Schwangerschaft fragen“, sagt Spielberger. Ebenso tabu sind Fragen nach dem Kinderwunsch, einer geplanten Heirat oder der sexuellen Identität.

Foto: Reuters

Politik und Religion

Auch Fragen nach der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft sind dem Arbeitgeber nicht gestattet, wie auch Auskunftswünsche nach politischen Vorlieben und Parteizugehörigkeit. Die Fragen nach der Religion ist nur in Tendenzbetrieben oder kirchlichen Einrichtungen erlaubt. Problematisch ist, wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten vertraglich zusagt, die er wegen seiner Religion nicht ausüben kann. In diesem Fall riskiert er unter Umständen eine spätere Kündigung, weil er das Versprochene nicht ausüben kann.

Foto: dpa

Alter

Nicht alle Auskunftswünsche lassen sich pauschal beantworten. So ist es umstritten, ob nach dem Alter gefragt werden darf. Die Frage ist grundsätzlich legitim, da der Arbeitgeber nur so einen beruflichen Werdegang erkennen kann. Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gibt es im Paragraphen 10 dazu etliche Ausnahmen. So darf etwa nach dem Alter gefragt werden, wenn für den Berufszugang Höchst- oder Mindestaltersgrenzen gelten.

Foto: dpa

Wehr- und Ersatzdienst

Die Frage, ob ein Bewerber Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hat, ist unzulässig. „Das würde auf eine mittelbare Benachteiligung männlicher Bewerber deuten, ein legitimes Interesse des Arbeitgebers an dieser Information besteht nicht“, sagt Spielberger.

Foto: dapd
In acht Schritten zum Burnout
Es beginnt alles mit dem Wunsch, sich zu beweisen. Dieser aber treibt einen in den Zwang, sich noch mehr anzustrengen, noch mehr zu leisten beziehungsweise es allen recht zu machen. Man nimmt jeden Auftrag an, sagt immer seltener „nein“. Jettet von Termin zu Termin. Und nimmt abends Arbeit mit nach Hause.(Quelle: Lothar Seiwert, Zeit ist Leben, Leben ist Zeit)
Man nimmt seine eigenen Bedürfnisse nicht mehr wahr. Schläft zu wenig, isst hastig oder gar nichts. Sagt den Kinobesuch mit Freunden ab.
Man missachtet die Warnsignale des Körpers, wie Schlafstörungen, Verspannungen, Kopfschmerzen, hoher Blutdruck, flaches Atmen, Konzentrationsschwäche.
Um wieder funktionieren zu können, greifen manche zu Drogen wie Schmerzmitteln, Schlaftabletten, Alkohol, Aufputschern.
Das eigene Wertesystem verändert sich. Die Freunde sind langweilig, der Besuch mit dem Kollegen im Café verschwendete Zeit. Die Probleme mit dem Partner oder Familie nimmt man einfach nicht mehr wahr. Man zieht sich zurück aus gesellschaftlichen Kontakten. Und endet oft in völliger Isolation.
Die Persönlichkeit verändert sich. Alles dreht sich nur noch darum zu funktionieren, zu arbeiten. Gefühle und Emotionen werden verdrängt. Man verliert den Humor, reagiert mit Schärfe und Sarkasmus, empfindet Verachtung für Menschen, die das Faulsein genießen. Man verhärtet.
Man verliert das Gefühl für die eigene Persönlichkeit. Spürt nur noch Gereiztheit, Schmerzen, Erschöpfung, Überlastung, Angst vor einem Zusammenbruch. Und sonst nichts mehr. Keine Freude, keine Fröhlichkeit, keine Neugierde. Der Mensch funktioniert wie eine Maschine. Die Seele erstarrt.
Die wachsende innere Leere, genährt von dem Gedanken „Wenn ich nicht arbeite, was bin ich dann?“, führt zur Depression, zur völligen Erschöpfung, zum Zusammenbruch, zum Ausgebranntsein.

Alles lief gut, bis der Betriebsrat eine Mitarbeiterumfrage initiierte. Anonym warfen die Kollegen ihrer Chefin angeblich Führungsdefizite vor. Die Folge war der öffentlichkeitswirksame „Entzug der Tätigkeit“. Das heißt: Ihr wurde nicht nur ihre bisherige Tätigkeit entzogen, sondern dies wurde auch veröffentlicht. Sodann wurde sie auf ein bedeutungsloses Projekt ohne Verantwortung für Mitarbeiter und Budget versetzt. Das neue Büro lag am Ende des Werksgeländes in einer ansonsten leeren Büroetage.

Verbandsmanager Goldschmidt berichtet von einem Fall, in dem eine Führungskraft in einem Management Audit seine Fähigkeiten unter Beweis stellen sollte. „Uns liegen Unterlagen vor, die eindeutig belegen, dass sein Ergebnis bereits vor der Prüfung feststand“, sagt Goldschmidt. „Es war sehr schlecht und sollte als Grund dafür dienen, die Trennung von dem Mitarbeiter einzuleiten“.

In einem anderen Fall soll das Management eine Führungskraft mit einem angeblich von ihm verursachten Schaden in Höhe von zwei Millionen konfrontiert haben. „Bei einer Eigenkündigung des Mitarbeiters stellten die Vorgesetzten einen Verzicht auf Schadenersatz in Aussicht“, sagt Goldschmidt.

Was bei der Arbeit stresst
Was sorgt im Büro für Stress? Der Personaldienstleister Robert Half hat im höheren Management nach den wichtigsten Gründen gefragt. Dabei gaben 18 Prozent der Befragten zu viel Verantwortung oder ständiges an die-Arbeit-denken auch in der Freizeit als Grund für Stress bei der Arbeit an. Nur in Tschechien können die Beschäftigten außerhalb des Arbeitsplatzes schwerer abschalten - dort gaben 28 Prozent an, dauernd an die Arbeit denken zu müssen. Auf der anderen Seite der Skala ist Luxemburg: nur fünf Prozent haben dort dieses Problem.
Keinen Stress haben dagegen nur sieben Prozent der deutschen Befragten. Genauso niedrig ist der Anteil derer, die ihren aktuellen Job nicht mögen.
Unangemessener Druck vom Chef nannten 27 Prozent der Befragten hierzulande als Stressgrund. In Brasilien sind es dagegen 44 Prozent.
Wenn der Chef sich eher um sein Handicap kümmert, statt ordentlich zu führen: 28 Prozent der Befragten sind mit der Managementfähigkeit des Chefs unglücklich. Das Unvermögen des führenden Managers, das zu Stress führt, scheint in Luxemburg relativ unbekannt zu sein - nur 11 Prozent der Befragten sind dort mit den Befragten unglücklich, in Dubai sind es gar neun Prozent.
Dass unangenehme Kollegen oder fieser Büroklatsch zu Stress führen kann, ist allgemein bekannt. Dementsprechend führen auch 31 Prozent der Befragten das als Stressgrund an - der Anteil derer, die das ähnlich sehen, liegen in allen anderen Ländern fast gleich hoch - außer in Brasilien: 60 Prozent der Befragten geben unangenehme Kollegen und fiesen Büroklatsch als Stressgrund an.
Ein weitere Stressgrund: personelle Unterbesetzung. 41 Prozent der Befragten sehen das als wichtigen Grund für Stress bei der Arbeit an - ein Wert, der fast in allen Ländern ähnlich ist.
Doch am problematischsten, laut der Studie: die hohe Arbeitsbelastung. 51 Prozent der Befragten gaben dies als Stressgrund an. Deutschland liegt damit im Schnitt, auch in den anderen elf Ländern ist ein ähnlich hoher Anteil der gleichen Meinung.

Nicht immer werden unliebsame Mitarbeiter so offensichtlich herausgeekelt wie in diesen Fällen. Die Verhaltensmuster der Unternehmen ähneln sich aber, wie verschiedene vergleichbare Fälle und Schilderungen von Anwälten zeigen.

Einige Beispiele für übliche Verhaltensweisen der Praxis sind etwa der schleichende Entzug von Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten einer bisher angesehenen Funktion. Oder das Vorhalten vermeintlicher Verhaltensverstöße, die angeblich anonym bleiben sollen, unter dem Vorwand, die „Zeugen“ zu schützen. Ebenfalls beliebt: Die Führungskraft wird in öffentlichen Runden lächerlich gemacht, oftmals nachdem der Betreffende zuvor mit kaum zu bewältigenden Zusatzaufgaben überschüttet wurde.

Das sind nicht die einzigen Maschen von Vorgesetzten. Führungskräfte werden in Vorgesetztengesprächen auf angebliche Leistungsdefizite und Führungsdefizite angesprochen, die objektiv gar nicht bestehen.

So sollen Mitarbeiter verunsichert werden in der Hoffnung, dass diese Fehler machen. Kritik- und Personalgespräche werden unter Hinzuziehung von Mitarbeitern der Personalabteilung geführt, so dass von vornherein eine „Waffengleichheit“ fehlt. Oftmals werden die Gespräche in immer zeitlich engeren Abständen geführt, um die Führungskraft zu zermürben. Dann werden Gesprächstermine kurzfristig eingestellt oder nicht eingehalten.

Die Liste der Zermürbungstaktiken ließe sich beliebig fortführen. „Mobbing ungeliebter Führungskräfte ist längst gängige Praxis in vielen Unternehmen, die angeblich die Creme de la Creme der deutschen Wirtschaft darstellen“, berichtet Anwalt Abeln.

Dabei sind die Mobber selbst getriebene, müssen Sparprogramme und Zielvorgaben durchsetzen, die sie ohne ein Herausdrängen von Mitarbeitern mit „einvernehmlichen“ Aufhebungsverträgen niemals erreichen könnten, wie eine Führungskraft aus der Automobilbranche berichtet: „Die Verantwortlichen in den Personalabteilungen stehen bei solchen Aktionen regelmäßig vor dem Problem der Umsetzung und im krassen Gegensatz zur öffentlich propagierten Aussage, der Mitarbeiter sei `bei uns das Wichtigste`.“

Führungskräfte auf der schwarzen Liste haben ein psychologisches Problem. Vorgesetzte, die sich bislang kollegial verhalten haben, arbeiten gegen den Mitarbeiter. „Es war, als hätten Marsianer meine Kollegen neu programmiert“, erinnert sich ein ausgeschiedener Mitarbeiter einer Bank. „Vertraute Kollegen waren plötzlich nicht mehr zugänglich, es war, als ob sie mich nicht mehr erkannten und eine andere Sprachen sprechen würden.“

Führungskräfte sollten in derartigen Situationen in der Regel weder auf ihre Verdienste, langjährige Freunde noch bisherige Fürsprecher vertrauen. „Keiner dieser Personen will es sich mit den Entscheidern verderben und demnächst der Nächste sein“, sagt Abeln.

So bitter eine solche Erfahrung für die Mitarbeiter auch sein mag, so hat es doch auch etwas Gutes. Sie zeigt, dass die rechtliche Position der Vorgesetzten bei einer Trennung miserabel ist. Ansonsten wären solche Psychotricks nicht nötig.

Da ein Verbleib im Unternehmen in der Regel unter solchen Bedingungen nicht anzuraten ist, sollten Mitarbeiter zumindest ihren Rechtsvorteil ausnützen und ihr „Sozialkapital“ in eine hohe Ausgleichszahlung oder Abfindung ummünzen.

Da es bei langjährigen gut verdienenden Mitarbeitern schnell um sechs- und in Top-Positionen sogar um siebenstellige Eurobeträge gehen kann, sollten Betroffene bei den ersten Anzeichen einer Trennungsabsicht einen Fachanwalt hinzuziehen.

Denn unter Druck machen selbst alt gediente Führungskräfte häufig Fehler, nehmen vergiftete Angebote an oder vergreifen sich im Ton. Es gilt bei größtem Gegenwind keine Schwäche zu zeigen. „Privates, wie die Erkrankung der Ehefrau oder der Wunsch, wegen der schulpflichtigen Kinder am Sitz des Unternehmens zu verbleiben, werden oft mit Versetzung zu hunderte Kilometer entfernten Standorten gekontert“, sagt Abeln. Nach seinen Erfahrungen verliefen Trennungsgespräche in der Regel „gnadenlos“.

Mehr zum Thema
Unsere Partner
Anzeige
remind.me
Jetziges Strom-/Gaspreistief nutzen, bevor die Preise wieder steigen
Anzeige
Homeday
Immobilienbewertung von Homeday - kostenlos, unverbindlich & schnell
Anzeige
IT Boltwise
Fachmagazin in Deutschland mit Fokus auf Künstliche Intelligenz und Robotik
Anzeige
Presseportal
Direkt hier lesen!
Anzeige
STELLENMARKT
Mit unserem Karriere-Portal den Traumjob finden
Anzeige
Expertentesten.de
Produktvergleich - schnell zum besten Produkt