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Durch welche Instrumente ein Anwalt die Geschäftsführerhaftung minimieren kann

Anwalt Geschäftsführerhaftung

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Geschäftsführer einer GmbH tragen nicht nur große wirtschaftliche Verantwortung für das Unternehmen, sondern stehen auch persönlich im Risiko: Kommt es zu Verstößen gegen eine der zahlreichen Pflichten und zu einem Schaden, haften sie mit ihrem Privatvermögen. Um dieser Situation zu entgehen, sollte bereits bei der Vertragsgestaltung ein Anwalt helfen, die Geschäftsführerhaftung bestmöglich zu begrenzen.

Chancen und Risiken einer Führungsposition

Geschäftsführerhaftung ist das wohl unangenehmste Thema, mit dem sich GmbH-Geschäftsführer auseinandersetzen müssen. Der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG für jede Verletzung der ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten, weder rechtlich noch hinsichtlich der Höhe ist dieses persönliche Risiko gesetzlich eingeschränkt. Im Klartext: Im Streitfall stehen Geschäftsführer mit ihrem gesamten eigenen Vermögen in Haftung, bis zur Privatinsolvenz. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Geschäftsführern, können die Mitgeschäftsführer mithaften, wenn sie ihre Kontroll- und Überwachungspflicht und damit die Pflichtverletzung des Kollegen nicht verhindert haben.

Haftung droht von verschiedenen Seiten. Werden Geschäftsführer von ihrem Unternehmen auf Schadensersatz verklagt, weil sie ihre Pflichten verletzt haben und der Gesellschaft dadurch Schaden entstanden ist, spricht man von Innenhaftung.

Unter Außenhaftung versteht man, wenn Geschäftsführer von Personen oder Institutionen außerhalb der GmbH in Haftung genommen werden, zum Beispiel, wenn der Geschäftsführer die fälligen Steuern der Gesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig an das Finanzamt zahlt oder die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abführt.

Zum Dritten besteht die Haftung gegenüber Arbeitnehmern, Vertragspartnern und weiteren Akteuren. Hierbei kann es sich um Tatbestände der "unerlaubten Handlung" drehen, etwa um Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze, oder um Straftatbestände wie Betrug, Subventionsbetrug, Untreue sowie Insolvenztatbestände. Verstoßen Geschäftsführer einer GmbH gegen Strafvorschriften, müssen sie sich obendrein strafrechtlich verantworten.

Wird der Geschäftsführer von der Gesellschaft in Haftung genommen, gelten für die Gesellschaft Beweiserleichterungen. Danach hat die GmbH nur den Eintritt eines Schadens und dessen Verursachung durch das Verhalten des Geschäftsführers darzulegen und zu beweisen. Der Geschäftsführer muss sich dann entlasten, dass sein Verhalten nicht pflichtwidrig war, er auf Weisung der Gesellschafter gehandelt hat oder ihm zumindest kein Schuldvorwurf gemacht werden kann.

Geschickte Vertragsgestaltung durch einen Anwalt kann die Geschäftsführerhaftung minimieren

Anwalt Geschäftsführerhaftung
Anwältin für Arbeitsrecht Kirsten Sommerkamp-Moldenhauer ALSTER Rechtsanwälte
Gegen solche Schadensersatzforderungen können Geschäftsführer sich zumindest zum Teil selbst schützen. Zum einen sollten sie sich mit den wichtigsten Haftungstatbeständen vertraut machen, um nicht unabsichtlich in die Bredouille zu geraten.

Zum anderen sollte eine detaillierte, lückenlose und geordnete Dokumentation aller Geschäftsführungsmaßnahmen geführt werden. Bei unternehmerischen Entscheidungen haben Verantwortliche aus gutem Grund einen weiten Ermessensspielraum (die sogenannte "business judgement rule"). Im Streitfall müssen sie jedoch immer belegen können, zum Wohl der Gesellschaft gehandelt haben. Dieser Nachweis lässt sich nur führen unter Rückgriff auf alle Geschäftsunterlagen, Gesprächsnotizen, Protokolle der Gesellschafterversammlung et cetera.

Die beste Möglichkeit, die Geschäftsführerhaftung bereits im Vorfeld zu begrenzen, ist jedoch die entsprechende Formulierung des Arbeitsvertrags. In ihm werden Rechte und Pflichten des Anstellungsverhältnisses genau geregelt.

Da für Geschäftsführer bestimmte Arbeitnehmerschutzgesetze wie Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub sowie Schutz bei Betriebsübergang nicht gelten, ist es zum einen wichtig, diesen Verlust durch geschickte Vertragsgestaltung möglichst zu kompensieren, etwa durch Vereinbarungen über eine Abfindung, längere Kündigungsfristen oder Weiterbeschäftigung in leitender Position im Fall einer Entlassung.

Des Weiteren sollten alle vertraglichen Spielräume genutzt werden, um Haftungsrisiken und Nachteile für Geschäftsführer zu vermeiden. Dazu gehören zum Beispiel Vereinbarungen über eine Einschränkung der Innenhaftung, die Erstellung einer Geschäftsordnung, eine haftungsbegrenzende Ressortaufteilung im Falle geteilter Geschäftsführerschaft, der Abschluss einer Manager-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) und auch die Zusicherung, im Konfliktfall Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu erhalten und die relevanten Dokumente übersandt zu bekommen.

Die Feinheiten einer solchen Vertragsgestaltung sind voller juristischer Fallstricke. Laien sollten daher spezialisierte Arbeitsrechtler zu Rate ziehen.

Langjährige Expertise im Arbeitsrecht, engagierte Vertretung von Führungskräften

Anwalt Geschäftsführerhaftung
Anwalt für Arbeitsrecht Sebastian Trabhardt ALSTER Rechtsanwälte
Solche Arbeitsrechtler praktizieren an der Hamburger Außenalster, in der Kanzlei ALSTER Rechtsanwälte Sommerkamp-Moldenhauer Trabhardt PartmbB. Seit über zwanzig Jahren haben sich hier Kirsten Sommerkamp-Moldenhauer und Sebastian Trabhardt als Anwälte für Arbeitsrecht auf die Beratung von Fach- und Führungskräften, leitenden Angestellten, Geschäftsführern und Arbeitgebern spezialisiert. Ihre Sozietät bietet Konsultationen bundesweit und gerne vor Ort in Hamburg an.

Geschäftsführer unterstützt die Kanzlei durch einen Vertrags-Check im Vorfeld. Zur Prüfung benötigt das Team neben dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die Satzung der GmbH. Dank langjähriger Erfahrung erkennen die Anwälte mögliche Haftungsrisiken, weisen auf die heiklen Klauseln hin und kommunizieren, in welchen Details Führungskräfte vor Unterzeichnung unbedingt nachverhandeln sollten.

Sollten bereits Streitigkeiten mit den Gesellschaftern eingetreten sein, vertreten Sommerkamp-Moldenhauer & Trabhardt GmbH-Geschäftsführer bundesweit mit dem vorrangigen Ziel der außergerichtlichen Einigung.

Sollte die gütliche Einigung nicht möglich sein, verteidigt die Kanzlei ihre Mandanten im Haftungsfall durchsetzungsstark gegen unberechtigte Schadensersatzansprüche und übernimmt bundesweit die Vertretung und Prozessführung vor allen Landgerichten.

Für die erste Einschätzung eines Falles stehen die Rechtsanwälte gerne zur Erstberatung zur Verfügung.
Impressum
ALSTER Rechtsanwälte Sommerkamp-Moldenhauer Trabhardt PartmbB
Herr Sebastian Trabhardt Alsterufer 34 20354 Hamburg Deutschland USt-IdNr.: DE332328387 AG Hamburg PR 1334 Rechtsanwaltskammer Hamburg
T: 0049-40-88185280
F: 0049-40-88185281
@: infoalster-rechtsanwaelte.de
alster-rechtsanwaelte.de
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