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SCHUFA-Eintrag löschen mithilfe eines Anwalts: Aktuelle Urteile stärken Verbraucherrechte

Schufa Eintrag löschen Anwalt

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Fachanwälte für Verbraucherschutz: Dr. Veaceslav Ghendler (l.), Ilja Ruvinskij © Ghendler Ruvinskij Rechtsanwaltsgesellschaft
Ein SCHUFA-Eintrag kann jahrelang die Kreditwürdigkeit belasten – selbst dann, wenn die Schuld längst beglichen ist. Viele Betroffene wissen nicht: Wer seinen SCHUFA-Eintrag durch einen Anwalt löschen lassen will, hat gute Chancen. Neue Urteile stärken die Rechte von Verbrauchern.

Wenn bezahlte Schulden zum Dauerproblem werden

Viele Verbraucher atmen auf, wenn sie ihre Schulden endlich beglichen haben. Doch die Erleichterung wird schnell getrübt: Die SCHUFA speichert erledigte Forderungen weiterhin und belastet damit die Kreditwürdigkeit der Betroffenen. Selbst Jahre nach vollständiger Zahlung können negative Einträge den Abschluss eines Handyvertrags, die Wohnungssuche oder die Vergabe eines Kredits erheblich erschweren. In der Praxis verbleiben beglichene Schulden meist drei Jahre lang im Register – als "erledigte" Vermerke.

Die meisten Betroffenen wissen nicht, dass sie in solchen Fällen eine sofortige Löschung verlangen können und ihnen unter Umständen sogar Schadensersatz zusteht.

Wann eine Löschung durchsetzbar ist

Gerichte und Datenschutzexperten kritisieren zunehmend die Speicherpraxis der SCHUFA. Die gesetzlich nicht festgelegte Dreijahresfrist für erledigte Forderungen gilt als unverhältnismäßig. So hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass die Auskunftei bezahlte Einträge nicht mehr jahrelang speichern darf. Statt 36 Monaten sollen nur sechs Monate zulässig sein, analog zu öffentlichen Schuldnerregistern. Die SCHUFA berief sich bisher auf eine datenschutzrechtliche Interessenabwägung zu ihren Gunsten, um die lange Speicherpraxis zu rechtfertigen. Das Gericht hielt dem entgegen, dass private Regelwerke kein höheres Recht brechen dürfen.

Auch formale Mängel machen viele Einträge unzulässig. Ein negativer Eintrag ist etwa unrechtmäßig, wenn bestimmte Mahn- und Informationspflichten nicht erfüllt wurden. Gläubiger müssen den Schuldner mindestens zweimal schriftlich mahnen, mit jeweils vier Wochen Abstand, und bei der zweiten Mahnung explizit auf einen drohenden SCHUFA-Eintrag hinweisen. Ohne diese zweistufige Mahnung ist eine Meldung unzulässig. Ebenso darf kein Eintrag erfolgen, wenn die Forderung bestritten wurde: Bestreitet der Betroffene gegenüber Inkassounternehmen oder Gläubigern eine angebliche Schuld, ist die Auskunftei verpflichtet, überhaupt keinen Negativeintrag vorzunehmen.

Einträge über verjährte oder bereits beglichene Forderungen bleiben zudem häufig zu Unrecht bestehen. Oft unterbleibt die Meldung der Erfüllung an die SCHUFA, sodass eine erledigte Schuld weiterhin als offen erscheint. Auch verjährte Schulden dürfen nicht mehr gespeichert werden. Das OLG Frankfurt entschied, dass solche Einträge sofort zu löschen sind.

Neben solchen Unregelmäßigkeiten bei Forderungen steht auch die Score-Berechnung der SCHUFA in der Kritik. Die Bonitätsbewertung stützt sich teilweise auf fragwürdige Kriterien, die mit dem eigentlichen Zahlungsverhalten nur indirekt zu tun haben. So wirkt sich schon ein Wohnungswechsel statistisch negativ auf den Score aus – wer häufig umzieht, gilt der SCHUFA zunächst als risikobehafteter. Umgekehrt wird langes Verweilen an derselben Adresse positiv bewertet. Ähnlich verhält es sich beim Einkauf auf Rechnung: Rechnungskäufe werden als kurzfristige Kredite betrachtet; neue Kunden, die häufig per Rechnung bestellen, erhalten zunächst einen niedrigeren Score. Erst wenn regelmäßig pünktlich bezahlt wird, korrigiert sich die Bewertung im Laufe der Zeit. Diese intransparenten Methoden sind umstritten. Verbraucherschützer monieren, dass solche Faktoren wenig über die tatsächliche Kreditwürdigkeit aussagen.

All diese Kritikpunkte schlagen sich inzwischen in der Rechtsprechung nieder. Betroffene können sich auf Datenschutzrechte berufen, um falsche oder unverhältnismäßig lange gespeicherte Einträge löschen zu lassen. Nach Artikel 17 DSGVO besteht ein Recht auf Datenlöschung, wenn die Speicherung unrechtmäßig ist – etwa weil der Zweck erreicht oder die Dauer überschritten wurde. Mehrere Gerichtsentscheidungen der letzten Zeit stärken die Position der Verbraucher: So urteilte das LG Aachen, dass die SCHUFA erledigte Forderungseinträge unverzüglich entfernen und den Score neu berechnen muss. Das OLG Köln hat in einem wegweisenden Verfahren klargestellt, dass bezahlte Einträge sofort zu löschen sind – eine jahrelange Speicherung verstößt gegen die DSGVO. In diesem Fall sprachen die Richter dem Kläger auch immateriellen Schadensersatz von 500 Euro zu, da die unrechtmäßige Speicherung und Weitergabe negativer Score-Werte einen Datenschutzverstoß darstellte. Ein konkreter finanzieller Schaden musste dafür nicht nachgewiesen werden.

"Wir setzen Verbraucherrechte konsequent durch – notfalls auch vor Gericht"

Unter diesem Versprechen hat sich die in Köln ansässige Ghendler Ruvinskij Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf die Löschung unrechtmäßiger SCHUFA-Einträge und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen spezialisiert. Die erfahrenen Anwälte der Kanzlei vertreten Mandanten bundesweit und übernehmen den gesamten Schriftverkehr mit der SCHUFA. In vielen Fällen konnten sie bereits außergerichtlich erreichen, dass erledigte Einträge vorzeitig gelöscht und falsche Daten korrigiert wurden – oft, ohne dass es einer Klage bedurfte. Die Kanzlei fordert von der SCHUFA regelmäßig die Löschung bereits nach sechs Monaten und beruft sich auf die verbraucherfreundlichen Gerichtsentscheidungen sowie die DSGVO. Sollte die SCHUFA sich verweigern, werden weitere rechtliche Schritte geprüft – inklusive Ansprüchen auf Unterlassung und Schadenersatz.

Viele Verbraucher ahnen gar nicht, dass in ihren SCHUFA-Auskünften fehlerhafte oder unzulässige Eintragungen enthalten sein könnten. Doch zahlreiche Fälle zeigen: Falsch oder veraltet aufgeführte Daten können die Bonität stark beeinträchtigen. Daher prüfen die Anwälte der Kanzlei, ob alle gespeicherten Informationen sachlich richtig und rechtmäßig sind – und wo Ansatzpunkte für eine Löschung oder Berichtigung bestehen. Auch mögliche Datenschutzverstöße (etwa unbefugte Weitergaben oder automatisierte Scoring-Prozesse ohne Rechtsgrundlage) werden juristisch bewertet. Werden solche Verstöße festgestellt, macht die Kanzlei entsprechende Ansprüche ihrer Mandanten geltend.

Ghendler Ruvinskij ist seit über zehn Jahren auf Verbraucherrecht fokussiert und in Köln, Berlin sowie deutschlandweit tätig. Das Team aus über 50 spezialisierten Rechtsanwälten hat in zahlreichen Fällen bedeutende Erfolge zum Schutz von Bankkunden und Schuldnern erzielt.
Wer einen Schufa-Eintrag durch eine Anwalt löschen lassen möchte, findet in der Kanzlei Ghendler Ruvinskij engagierte Beratung und Prozessbegleitung.
Impressum
Ghendler Ruvinskij Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsanwalt Dr. V. Ghendler Blaubach 32 50676 Köln Deutschland
T: 0049-221-67770055
F: 0049-221-1602529
@: kontaktgr-anwalt.de
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