Beratung im Steuerstrafrecht in Stuttgart durch Experten
Steuerstrafrecht Stuttgart
- 16.06.2023

Beschuldigte sind stets natürliche Personen

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung wird durch falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung ausgelöst. Wenn diese Fehler in der Steuererklärung dazu führen, dass keine oder zu wenig Steuern bezahlt werden, ist dann abhängig vom Vorsatz eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerordnungswidrigkeit gegeben. Von einer Steuerhinterziehung kann bereits dann ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige die falschen Angaben mindestens "billigend in Kauf genommen hat". Durch Steuerhinterziehung entsteht dem Staat jährlich ein Schaden in Milliardenhöhe, entsprechend konsequent wird hiergegen auch vorgegangen. In vielen Fällen handelt es sich dabei um Umsatzsteuerbetrug oder Lohnsteuerhinterziehung durch sogenannte Schwarzarbeit. Wenn dem Beschuldigten kein vorsätzliches Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, kommt aber noch die Ahndung als Steuerordnungswidrigkeit in Betracht. Eine solche leichtfertige Steuerhinterziehung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Auch Prüfungen dieser Art können weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Die zunehmende Komplexität der Rechtsgebiete insbesondere durch die vielfältigen internationalen Bezüge tragen dazu bei, dass die Erklärungspflichten für Unternehmer immer komplexer werden. Fehler können hier schnell in steuerstrafrechtlichen Vorwürfen münden. Kritisch wird es häufig, wenn man Fehler entdeckt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unterlaufen sind. Denn für diese Fehler besteht gegenüber den Finanzbehörden eine Korrekturpflicht. Wird diese nicht unverzüglich erfüllt, kann dies auch zu einem steuerstrafrechtlichen Vorwurf führen.
Gegenstand steuerstrafrechtlicher Ermittlungen ist stets eine natürliche Person. Denn das Strafrecht ist personenbezogen. Dadurch werden beispielsweise Privatpersonen, die Geschäftsleitung und Unternehmer beschuldigt, nicht jedoch das Unternehmen als solches. Doch nicht nur Manager, sondern auch Leiter der Steuerabteilung oder selbst einzelne Mitarbeiter können in den Fokus der Ermittlungen geraten.
Bereits vor der Bekanntgabe des Strafverfahrens gegenüber dem Beschuldigten können Ermittlungen laufen. Spätestens wenn der Beschuldigte aber aufgefordert wird, Unterlagen oder Tatsachen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Steuerstraftat stehen, ist ihm das Strafverfahren bekanntzugeben. Der Beschuldigte ist trotz der allgegenwärtigen Mittwirkungspflichten im Steuerrecht nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Häufig erhalten die Beschuldigten die Bekanntgabe im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme. Durchsuchungen von Geschäftsräumen sind dabei keine Seltenheit. Aber auch Privatwohnungen, der Arbeitsplatz Beschuldigter oder beratende Kanzleien können je nach dem zur Last gelegten Tatvorwurf durchsucht werden. Zu den weiteren Befugnissen der Ermittlungsbehörden zählt es, dass die Steuerfahndung Unterlagen und Informationen bei Geschäftspartnern anfragen kann.
Frühzeitige Beratung kann den Verlauf des Verfahrens beeinflussen
Laufende Ermittlungen können durch die Vorgehensweise der Behörden langjährige Geschäftsbeziehungen gefährden und sich auch negativ auf die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens auswirken. Nicht nur Unternehmen leiden, sondern auch die beschuldigten Personen selbst. Ermittlungen nehmen häufig Einfluss auf das soziale Umfeld und gefährden die weitere berufliche Karriere. Insbesondere der Eingriff in die privaten Schutzräume durch eine Durchsuchung wirkt lange nach. Selbst wenn sich ein anfänglicher Verdacht nicht erhärtet, sind die Folgen häufig noch viele Jahre spürbar. Im Falle einer Verurteilung drohen – abhängig von der Höhe der Hinterziehung und der dazu verwendeten kriminellen Energie – Geld- und sogar Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren.Doch nicht immer muss es so weit kommen. Eine frühzeitige Beratung kann an dieser Stelle hilfreich sein und dazu beitragen, das Verfahren in die richtigen Bahnen zu lenken. Häufig kann man durch Korrekturmeldungen oder Selbstanzeigen strafrechtliche Ermittlungen ganz vermeiden. Wenn es dafür zu spät ist, lässt sich durch schnelles und zielgerichtetes Handeln häufig eine Einstellung des Verfahrens bewirken oder öffentliche Verhandlungen und damit negative Konsequenzen für den Ruf von Privatpersonen und involvierten Unternehmen verhindern. Doch um das zu erreichen, bedarf es weitreichender strafrechtlicher sowie steuerlicher Kenntnisse. Ansprechpartner für Betroffene sind deshalb Rechtsanwälte, die sich im Steuerrecht und ebenso im Steuerstrafrecht auskennen. Dazu zählt beispielsweise die RWT Anwaltskanzlei GmbH. Ein interdisziplinäres Team aus Spezialisten bietet für diese Fälle eine ganzheitliche Beratung an.
Spezialisierte Kanzlei für Steuerstrafrecht aus Stuttgart

Neben ihrer Beratungstätigkeit in strafrechtlichen Verfahren übernehmen die Experten der RWT auch die Prüfung und Beratung zu allen Steuerarten sowie im internationalen Steuerrecht. In einem umfassenden Kompetenznetzwerk bietet RWT nicht nur die Steuerberatung und anwaltliche Vertretung an, sondern deckt ebenso die Bereiche Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung, IT-Consulting und Personalberatung ab. Darüber hinaus ist das Unternehmen weltweit mit Crowe Global vernetzt. Dabei handelt es sich um eines der Top 10 Prüfungs- und Beratungsnetzwerke.