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UrteilEY muss Wirecard-Insolvenzverwalter Akteneinsicht geben

Niederlage vor Gericht für EY: Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss Wirecard Einsicht in bestimmte Akten gewähren. EY will das Urteil anfechten. 12.12.2022 - 19:00 Uhr Artikel anhören

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte die mutmaßlich gefälschten Bilanzen des früheren Dax-Konzerns über Jahre testiert.

Foto: imago images/Michael Gstettenbauer

Stuttgart. Im Zuge des Wirecard-Skandals hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY eine Niederlage vor Gericht kassiert. Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Wirtschaftsprüfer dazu, dem Insolvenzverwalter von Wirecard Einsicht in bestimmte Akten im Zusammenhang mit dem Konzernabschluss 2016 zu gewähren. Das teilte das Gericht am Montag mit. Außerdem müsse EY konkrete Fragen dazu beantworten. Eine Herausgabe der Akten sei damit noch nicht verbunden. EY will das Urteil anfechten.

Im Kern ging es bei der Klage laut Gericht um die Frage, weshalb EY im April 2017 den Wirecard-Abschluss vom 31. Dezember 2016 bestätigte, obwohl die Wirtschaftsprüfer wenige Tage zuvor noch Zweifel dokumentiert hatten. Demnach hatte der für die Abschlussprüfungen verantwortliche EY-Partner dem Finanzvorstand von Wirecard noch im März 2017 mitgeteilt, dass bestimmte Umsätze in den Jahren 2015 und 2016 nicht angemessen nachgewiesen seien.

In die in dem Zusammenhang erstellten Handakten darf der Insolvenzverwalter nun laut einem Gerichtssprecher Einsicht nehmen. Am Ende gehe es um die Frage, ob der Insolvenzverwalter irgendwann Schadenersatz von EY einklagen könne.

Wirecard war im Sommer 2020 zusammengebrochen, nachdem der Vorstand einräumte, dass 1,9 Milliarden angeblich auf Treuhandkonten verbuchte Euro nicht auffindbar waren. Dem früheren Wirecard-Chef Markus Braun wird derzeit in München der Prozess gemacht. EY hatte die mutmaßlich gefälschten Bilanzen des früheren Dax-Konzerns über Jahre testiert.

Ein EY-Sprecher teilte mit, das Unternehmen analysiere nun die Urteilsgründe und wolle Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. „Nach Auffassung von EY ist das Auskunfts- und Einsichtsersuchen des Insolvenzverwalters weder dem Grunde nach noch vom Umfang her von den bestehenden rechtlichen Vorgaben gedeckt.“

dpa
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