Recht und Steuern: Starker Einfluss auf Übernahmen und Fusionen
Frankfurt. Das Mindeststeuergesetz ist am 28. Dezember 2023 in Kraft getreten und findet auf alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen, Anwendung. Mit ihm wird die entsprechende EU-Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und damit letztendlich ein Teil des BEPS-Programms der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in nationales Recht umgesetzt.
BEPS steht für „Base Erosion and Profit Shifting“ oder zu Deutsch „Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung“. Sehr verkürzt ausgedrückt soll die Mindestbesteuerung dafür sorgen, dass eine Gruppe, die bestimmte Größenmerkmale erfüllt, das heißt einen Umsatz über 750 Millionen Euro erzielt, in jedem Land, in dem sie agiert, eine effektive Mindeststeuer von 15 Prozent zahlt. Dies wird durch die Erhebung von sogenannten Ergänzungssteuern erreicht.
Im Hinblick auf Unternehmenstransaktionen stellt die neue Mindestbesteuerung Mandanten und Berater vor zahlreiche große Herausforderungen.
Zum einen ist es in der Praxis aufgrund fehlender Informationen und des typischerweise knappen Zeitrahmens regelmäßig nicht möglich, im Rahmen der üblichen Due Diligence auf eine Zielgesellschaft beziehungsweise -gruppe Risiken zu ermitteln, die sich aus deren Zugehörigkeit zu einer multinationalen Unternehmensgruppe, die der Mindestbesteuerung unterliegt, ergeben. Ohne eine ausreichende Due Diligence scheidet aber eine mittlerweile übliche Versicherung gegen historische Steuerrisiken, in Fachkreisen bekannt als „Warranty & Indemnity Insurance“ – also eine Gewährleistungsversicherung – aus.
Zum anderen kann die Mindestbesteuerung auch die gewählte Akquisitionsstruktur beeinflussen, denn je nach Gestaltung kann eine Akquisition dazu führen, dass künftig auf die Erwerbergruppe die Mindestbesteuerung Anwendung findet.
Auch könnte die unterschiedliche Implementierung der Mindestbesteuerung bestimmte Jurisdiktionen interessanter machen als andere. Zudem wird aus Erwerbersicht die Attraktivität von zum Verkauf stehenden Gesellschaften nachteilig beeinflusst, wenn mit deren Erwerb die Mindestbesteuerung auf die gesamte Erwerbergruppe Anwendung findet.
Die Mindestbesteuerung beeinflusst aber auch die Attraktivität von Erwerbern selbst. Aus Verkäufersicht wird ein Erwerber, der auch nach Erwerb der Zielgesellschaft beziehungsweise -gruppe nicht der Mindestbesteuerung unterliegt, vorzugswürdig sein, da er tendenziell einen höheren Preis bieten kann. Dies könnte ein Vorteil von Private-Equity-Investoren gegenüber strategischen Investoren sein.
Bei Joint-Venture-Gesellschaften stellt sich zudem die Frage, wie ein Joint-Venture-Partner vor Steuereffekten geschützt werden kann, die durch die Zugehörigkeit eines anderen Joint-Venture-Partners zu einer Gruppe, die der Mindestbesteuerung unterliegt, entstehen.
Generell müssen die Parteien einer Unternehmenstransaktion neue vertragliche Regeln entwickeln, um die durch die Mindestbesteuerung entstandenen Steuerrisiken zwischen sich zu allokieren. Dabei geht es vor allem um Haftungsrisiken und die Auswirkungen von latenten Steuern, die klassischerweise in den Steuerklauseln in Unternehmenskaufverträgen keine Rolle gespielt haben.
Steuerliche Gewährleistungen und Steuerfreistellungen, die Schutz vor historischen Steuerrisiken bieten sollen, sind nicht mehr ausreichend, da sich aus der Mindeststeuer auch nachteilige Effekte auf künftige Zeiträume ergeben können.
Generell werden die Parteien einer Unternehmenstransaktion künftig verstärkt auch nach Vollzug derselben im Hinblick auf Informationen, Erklärungspflichten und das Führen von Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten mit den Finanzbehörden kooperieren müssen.
Dr. Heike Weber ist Partnerin bei Allen & Overy LLP und Autorin der Fachzeitschrift „Betriebs-Berater“.