Bausparkassen: BGH erklärt Jahresentgelt für Bausparer für unzulässig
Bausparverträge gliedern sich in Sparphase und Darlehensphase.
Foto: imago images/blickwinkelFrankfurt. Bausparkassen dürfen ihren Kunden auch in der Sparphase keine pauschalen Gebühren wie etwa ein jährliches Entgelt berechnen. Eine entsprechende Klausel in den Bausparbedingungen der BHW Bausparkasse, die zur Deutschen Bank gehört, erklärte der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag für unwirksam. Die BHW hatte eine Gebühr von zwölf Euro pro Jahr und Konto verlangt.
Ihre Entscheidung begründeten die obersten Zivilrichter damit, dass ein solches Entgelt die Bausparer unangemessen benachteiligen würde. „Denn mit dem Jahresentgelt werden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat“, erläuterten die Karlsruher Richter ihr Urteil.
„Bausparer müssen in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden“, teilte der BGH mit. Außerdem könnten Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrags von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen.
Für Bausparkassen ist es nicht die erste Schlappe vor Gericht. Im aktuellen Urteil ging es um Kontoführungsgebühren, die Kunden während der Ansparphase eines Bausparvertrags zahlen müssen. In der Sparphase zahlen Bausparer einen Teil der Bausparsumme zunächst selbst ein.
Ist der Vertrag „zuteilungsreif“, beginnt die Darlehensphase, in der Kunden den restlichen Betrag als Kredit in Anspruch nehmen können. Jährliche Kontogebühren in der Darlehensphase hatten die Bundesrichter bereits 2017 für unwirksam erklärt.
24 Millionen Bausparverträge potenziell betroffen
Das nun gefällte Urteil hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erwirkt. Schon die beiden vorangegangenen Instanzen hatten zulasten der Bausparkasse geurteilt (Az. XI ZR 551/21). „Nach unserem Kenntnisstand erheben viele Bausparkassen ein solches oder ähnliches Entgelt in der Sparphase eines Bausparvertrags“, sagte David Bode, Referent Team Rechtsdurchsetzung, dem Handelsblatt. Daher dürfte die Entscheidung des BGH seiner Einschätzung nach erhebliche Bedeutung auch für andere Bausparkassen und ihre Bausparerinnen und Bausparer haben.
Potenziell betroffen von solchen Entgelten sind deutschlandweit etwa 24 Millionen Bausparverträge, schätzen die Verbraucherschützer. Das Interesse an dieser Sparform war zuletzt wieder gestiegen. Grundsätzlich müssen betroffene Verbraucher und Verbraucherinnen selbst aktiv werden, um sich zu viel gezahlte Gebühren zurückzuholen. Der vzbv fordere die Bausparkassen auf, nun auf ihre Kundinnen und Kunden zuzugehen und zu Unrecht vereinnahmte Entgelte von sich aus zurückzuzahlen, sagte vzbv-Vorständin Ramona Pop.
„Das Urteil dürfte Signalwirkung für die Branche haben“, sagte Michael Möller, Verbraucherschutzexperte der Bürgerbewegung Finanzwende. Auch er verlangt, dass Bausparkassen auf ihre Kunden aktiv zugehen. „Gerade mit Blick auf das nahende Jahresende sollten Bausparkassen nicht auf Verjährungen setzen, sondern angesichts eigener Fehler kulant sein“, sagte er.
Die Frage, wie lange rückwirkend betroffene Bausparerinnen und Bausparer rechtsgrundlos gezahlte Entgelte zurückfordern können, ist dem vzbv zufolge umstritten. Mindestens von der Regelverjährung von drei Jahren sei aber auszugehen.
Die BHW erklärte am späten Nachmittag, sie werde ab sofort kein Jahresentgelt in der Sparphase mehr erheben. Dies gelte für alle Bauspartarife. „Ob Kunden einen Erstattungsanspruch haben, werden wir im Einzelfall prüfen“, sagte eine Sprecherin des Instituts.
Der Verband der Privaten Bausparkassen bedauert die heutige Entscheidung des BGH. „Das Bausparkassengesetz lässt eine Gebühr ausdrücklich zu“, sagte ein Sprecher. Der Verband wies darauf hin, dass Gebühren in der Spar- und Darlehensphase in anderen europäischen Ländern mit Bausparkassen „außer Frage“ stünden. Zu den Auswirkungen des Urteils könne der Verband erst eine Einschätzung geben, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorlägen.
Ein Sprecher der LBS Bausparkasse Schleswig-Holstein-Hamburg betonte, die Klauseln der Bausparkassen seien institutsindividuell unterschiedlich gestaltet und nicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar.