Gesetzgebungsverfahren: Handlungsbedarf bei der Aufsicht der Rechtsdienstleistungen
Ferner sollen die Bußgeldtatbestände, die in unterschiedlichen Gesetzen, wie RDG und Steuerberatungsgesetz (StBerG) zu suchen sind durch einen einheitliche Sanktionsregelung ersetzt werden.
Foto: Maskot/Getty ImagesFrankfurt. Die Landesjustizverwaltungen haben derzeit die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen, das heißt Inkassodienstleister und Rentenberater sowie Rechtsdienstleister in einem ausländischen Recht.
Durch die unterschiedliche Übertragung der Aufgaben auf Gerichte und Staatsanwaltschaften ist eine Zersplitterung der Aufsicht entstanden, die nicht mehr als zeitgemäß angesehen wird. Inkasso-, Wirtschafts-, Anwalts- und Verbraucherschutzverbände kritisieren diese Situation ebenfalls.
Als Lösung strebt die Bundesregierung die Übertragung der Registrierung und Aufsicht der nach dem RDG registrierten Personen sowie der geldwäscherechtlichen Aufsicht auf das Bundesamt für Justiz an. Ferner sollen die Bußgeldtatbestände, die derzeit in unterschiedlichen Gesetzen wie RDG und Steuerberatungsgesetz (StBerG) zu suchen sind, durch eine einheitliche Sanktionsregelung ersetzt werden.
Waren Rechtsanwälte in derselben Angelegenheit zuvor als wissenschaftliche Mitarbeiter im widerstreitenden Interesse beruflich tätig, unterliegen sie seit dem 1. August 2022 einem Tätigkeitsverbot nach Paragraf 45 Absatz 1 Nummer 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) n. F. Nach Paragraf 45 Absatz 2 Satz 1 BRAO n. F. gilt dieses Tätigkeitsverbot nun auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit der oder dem Betroffenen ausüben.
Gesetzentwurf führt zur Aufwertung des Bundesamtes der Justiz
Abgeschafft werden soll diese Sozietätserstreckung künftig für die Fälle, in denen das Tätigkeitsverbot auf einer wissenschaftlichen Mitarbeit in der Zeit vom Beginn des rechtswissenschaftlichen Studiums bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes beruht. Eine Parallelvorschrift wird für Patentanwälte geschaffen.
Rechts- und Patentanwaltskammern erhalten die Möglichkeit, im Einzelfall auf die Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle zu verzichten, wenn ausländische Anwälte, die sich nach Paragraf 206 BRAO oder Paragraf 157 Patentanwaltsordnung (PAO) niederlassen wollen, trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stellen haben erlangen können.
Sämtliche Personen, die die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Beitrittsgebiet erfüllt haben, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wann sie einmal zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren, sollen die Befugnis zur Rechtsberatung und Prozessvertretung in den Fällen erhalten, in denen sie nach Paragraf 5 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) den Personen mit Befähigung zum Richteramt gleichgestellt sind. Zu diesem Zweck wird Paragraf 5 RDGEG neu gestaltet.
Ferner sieht der Gesetzgeber geringfügigen Anpassungsbedarf bei einzelnen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes, die sich im Nachgang zu den umfangreichen Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) ergeben haben.
Der Gesetzentwurf führt insgesamt zur Aufwertung des Bundesamtes der Justiz, da diesem weitere Aufgaben übertragen werden. Ferner wäre es in Zukunft so, dass alle Formen unbefugter Rechtdienstleistungen, falls sie selbständig und geschäftsmäßig betrieben werden, als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt sind.
So werden eine wirksame Bekämpfung unbefugter Rechtsdienstleistungen sowie die Herstellung eines insgesamt ausgewogenen Sanktionen-Systems gewährleistet.