Kolumne: Komplizierte Compliance beim Hinweisgeberschutz
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, wenn Whistleblower künftig geschützt sind.
Foto: ReutersFrankfurt. Im Dezember dieses Jahres wird mit rund einem Jahr Verspätung das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft treten. Grundsätzlich ist es zu begrüßen, wenn Whistleblower künftig geschützt sind. Warum der deutsche Gesetzgeber über die von der EU gesetzten Ziele hinausschießt – wie so oft –, ist indes fragwürdig. Das betrifft materiellrechtliche Fragen und Tatbestände ebenso wie Bußgelder.
Die Ausweitungen stellen Unternehmen vor zusätzliche Herausforderungen. Insbesondere der Dokumentationsaufwand dürfte künftig immens hoch sein. Unter anderem auch, weil es die Beweislastumkehr in das Gesetz geschafft hat: Arbeitgebende müssen nachweisen, dass eine Maßnahme gegenüber Whistleblowern gerade nicht wegen einer Meldung erfolgt ist.
Im Hinblick auf den Verschuldensmaßstab wiederum verlässt der deutsche Gesetzgeber bewährte Prinzipien des deutschen Rechts und greift unbestimmte Rechtsbegriffe der EU-Richtlinie auf. Widersprüchlich ist, dass die subjektive Motivation der Hinweisgebenden unberücksichtigt bleiben soll, Verbreiter „missbräuchlicher“ oder „böswillig unrichtiger“ Informationen ausdrücklich nicht dem Schutzzweck unterliegen.
Letzteres ist zwar richtig so, es muss aber eben doch der subjektive Antrieb ermittelt werden. Ein weiterer Streitpunkt ist die als Sollvorschrift formulierte Regelung zur Ermittlung nach anonymen Hinweisen. Neben der Überregulierung bleiben zu viele Fragen offen.