Benachrichtigung aktivierenDürfen wir Sie in Ihrem Browser über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts informieren? Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Fast geschafftErlauben Sie handelsblatt.com Ihnen Benachrichtigungen zu schicken. Dies können Sie in der Meldung Ihres Browsers bestätigen.
Benachrichtigungen erfolgreich aktiviertWir halten Sie ab sofort über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts auf dem Laufenden. Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Jetzt Aktivieren
Nein, danke
Anzeige
Streitfall des TagesWann Helfer zahlen müssen
Menschlichkeit und Nachbarschaftshilfe sind die Stützen unserer Gesellschaft. Sagt die Politik. Und hat damit nicht Unrecht. Schade nur, dass die solche Gefälligkeiten ausgesprochen kostspielig werden können.
In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.
Der Fall Dreimal umgezogen ist wie einmal abgebrannt? Das muss nicht sein. Dachte sich zumindest Alice Held und organisierte ihren Wohnungswechsel generalstabsmäßig. Ihre Freunde teilte die Industriekauffrau - entsprechend Können und Körperbau – zum Tragen von Möbeln oder zum Malern von Wänden ein. Muttern kümmerte sich ums leibliche Wohl der Helfer. Und auch das Angebot des neuen Nachbarn, beim Anschließen der diversen Elektrogeräte zu helfen, nahm Held gerne an. Letzteres sollte sie bitter bereuen.
Zwar machte sich der Mann mit großem Elan ans Werk – wirklich versiert wirkte er allerdings nicht. Im Gegenteil. Beim Installieren der Balkonbeleuchtung verursachte der Mann einen so schweren Kurzschluss, dass die Stromversorgung im gesamten Haus zusammenbrach. Alle Versuche, den Schaden zu beheben scheiterten. Held blieb nichts anderes übrig, als einen Elektronotdienst kommen zu lassen. Kosten des Einsatzes: 280 Euro – auf denen sie erst einmal sitzen blieb. Weder besaß der glücklose Hobby-Elektriker eine Haftpflichtversicherung, noch war er willens, den Schaden aus eigener Tasche zu ersetzen. Ein gelungener Einstand sieht anders aus.
Was Richter als Freundlichkeit empfinden
Stellt ein Mann seiner Freundin sein Auto zur Verfügung und verursacht sie damit - leicht fahrlässig - einen Unfall, haftet sie nicht für die Rückstufung ihres Freundes in der Kaskoversicherung (AG Ravensburg, 13 C 1222/00).
Wer beim Umzug stolpert und dabei einen teuren Computer fallen lässt, muss für den Schaden nicht haften (LG Aachen, Az.: 4 O 536/86).
Niemand kann einen 52 Kilo schweren Fernseher alleine in den vierten Stock tragen. Wer es doch tut handelt grob fahrlässig und haftet, wenn ihm das Gerät herunterfällt (LG Dortmund, Az.: 1 S 164/03).
Ein Mann haftet nicht, wenn ihm beim Abbau des Bettes seiner Freundin das Möbel entgleitet und dabei der Sohn der Frau verletzt wird ( AG Nürnberg, Az.: 21 C 2563/05).
Wer Freunden beim Servieren des Sylvester-Menüs hilft, hat nichts zu befürchten. Schwappt das Käsefondue über und ruiniert den teuren Teppich, ist eine Haftung ausgeschlossen (OLG Celle, Az.: 20 U 16/01).
Wer aus Gefälligkeit einer Freundin beim Umzug hilft, muss keinen Schadenersatz leisten, wenn ein parkendes Auto durch vom Helfer abgestellte Regalbretter beschädigt wurde (AG Plettenberg, 1 C 345/05).
Eine einmalige, nicht gewerbliche Umzugshilfe gilt selbst dann als Freundschaftsdienst, wenn der Helfer dafür 200 Euro bekommen hatte (LG Bonn, Az. 5 S 120/93).
Hilft ein Autofahrer, die leere Batterie eines anderen Verkehrsteilnehmers wieder aufzuladen, muss er nicht für den Schaden aufkommen, der entstanden ist, weil er versehentlich die Pole verwechselt hat. (AG Kaufbeuren, 3 C 1194/00)
Die Relevanz Nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend engagiert sich mehr als ein Drittel der Bevölkerung über 14 Jahren in freiwilligen Projekten – vom klassischen Ehrenamt bis hin zur Nachbarschaftshilfe. Eigentlich ein ausgesprochen erfreulicher Befund. Und doch beschäftigen Gefälligkeitsdienste immer wieder die Gerichte. Vor allem, wenn etwas schief gegangen ist. Dann nämlich stellt sich – wie im Fall von Alice Held – die Frage, wer für etwaige Schäden gerade stehen muss. Und diese Frage hat es in sich.
Der Experte Blumen gießen, die Katze füttern, das Auto in die Werkstatt bringen: Wer viel zu tun, aber wenig Zeit hat, ist in der Regel dankbar, wenn Nachbarn oder Freunde den einen oder anderen Gang übernehmen. „Wenn in solchen Fällen etwas schief geht – Wasserflecken verderben das teure Parkett, die Katze stirbt, der Mercedes hat einem Plattfuß – ist Streit programmiert“, sagt Randhir K. Dindoyal, Rechtsanwalt aus München. Zwar schreibt das Gesetz grundsätzlich vor, dass derjenige, der eine fremde Sache beschädigt oder eine Person verletzt, dafür gerade stehen muss. Doch es gibt Ausnahmen.
Top-Jobs des Tages
Jetzt die besten Jobs finden und per E-Mail benachrichtigt werden.
Haftpflicht: So urteilen die Gerichte
Ein 5-jähriges Kind, das auf dem Bürgersteig radelt, müsse nicht derart eng überwacht werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz. Ebenso wenig müsse der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen des Gehwegs anhält und dort verharrt.
Der Halter eines Pferdes hafte nur dann für den Schaden der vom Pferd gestürzten Reiterin, wenn feststeht, dass der Sturz durch das Pferd verursacht worden ist. Dies entschied das OLG Brandenburg.
Bei anhaltendem Schneefall sind Streu- und Räummaßnahmen, die absehbar nutzlos wären, unzumutbar, entschied das Landgericht Koblenz.
Stellt ein Versicherungsnehmer einem anderen Menschen im Sinne von § 238 StGB nach (Stalking), so handele es sich dabei um eine "ungewöhnliche und gefährliche Betätigung". Eine hieraus resultierende Haftpflicht sei daher nicht versichert, entschied das OLG Oldenburg.
Nach den besonderen Bedingungen für die Privathaftpflicht sind unter anderem „Gefahren eines Berufs" nicht mitversichert. Die Tätigkeit eines Rentners als „Hausmeister" in einer Tennishalle ist eine solche Ausübung eines Berufs, wenn diese Tätigkeit bereits seit 10 Jahren ausgeübt wird, der Versicherungsnehmer monatliche Abrechnungen über geleistete Arbeitsstunden erstellt und er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet worden ist. Auch die geringe Höhe des Verdienstes, in diesem Fall weniger als 100 Euro monatlich, lässt eine solche Tätigkeit nicht als Freizeit- oder Hobbytätigkeit erscheinen. Dies entschied das OLG Hamm.
Das wiederholte Zuziehen eines der Partnerin um den Hals gelegten Gürtels bis zur Bewusstlosigkeit zum Zwecke der sexuellen Stimulation erfülle die Voraussetzungen des Risikoausschlusses der „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" in den besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung. So urteilte das OLG Hamm.
Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies entschied das OLG Bremen. Dies gelte auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes musste sich dem Fahrer aufdrängen. Gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes und sind andere Fahrgäste nicht gestürzt, spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist.
Ein Landwirt ist nicht verpflichtet, alle theoretisch denkbaren, von dem Tier ausgehenden Gefahren durch geeignete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden. Dies entschied das OLG München. Ein absoluter Schutz werde nicht verlangt. Es sei zu fragen, wie sich ein durchschnittlich gewissenhafter Tierhalter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verhalten hätte.
Der dreijährige Besuch einer Bibelschule eines volljährigen Kindes nach Abitur und Zivildienst stellt sich als berufliche Erstausbildung im Sinne des Bedingungswerks dar. Damit besteht während des anschließenden Studiums der Physik wegen der Neuorientierung in der Ausbildung keine Mitversicherung in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern, entschied das OLG Köln.
Ein Fahrradfahrer, der sein Gleichgewicht so weit verliert, dass er stürzt, handelt nicht mehr willentlich beeinflussbar und beherrschbar. So urteilte das Amtsgericht Offenbach. Eine Haftung komme lediglich unter dem Gesichtspunkt einer vorverlagerten Verantwortlichkeit in Betracht, nämlich dann, wenn er in der konkreten Situation vom Radfahren hätte Abstand nehmen müssen.
Neunjähriger Kollidiert ein neun Jahre alter Fahrradfahrer mit einem parkenden PKW, kann bereits das verkehrswidrige Linksparken eine generelle verkehrstypische Überforderungssituation des Kindes begründen. So entschied das LG Saarbrücken. Denn ein links geparktes Fahrzeug verlange erhöhte Aufmerksamkeit, um sich zu vergewissern, ob das Fahrzeug unbesetzt ist und keine weitere Gefahr darstellt oder ob mit einem plötzlichen Anfahren in die eigene Fahrtrichtung gerechnet werden muss.
An einer allgemein zugänglichen Verkehrsfläche sind Bäume zurückgeschnitten worden. Das begründet auch dann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn herabfallende Früchte wie Eicheln Schäden an einem parkenden Kraftfahrzeug verursachen. So entschied das OLG Hamm.
„Bei Freundschaftsdiensten und Gefälligkeiten unterstellen die Gerichte mitunter, dass die Parteien stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbart haben“, sagt Dindoyal. Freiwillige Helfer haften dann nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht haben. „Das wäre etwa dann der Fall, wenn jemand die Katze mit Blumendünger füttert oder das Auto über ein Nagelbrett fährt.“
5 Kommentare zu "Streitfall des Tages: Wann Helfer zahlen müssen"
Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.
locked...
Wir hatten den ersten Teil schon richtig verstanden, kann Ihren ersten Absatz nicht ganz nachvollziehen.
Bei Teil zwei haben Sie natürlich recht, aber ich habe schon glaubwürdig von einem Fall in der Familie gehört wo schon nach dem zweiten Schaden schluss war.
In der Tat, die Masche von "Freunden": "Dir fällt mein Handy/Laptop/Kamera runter und Du meldest es DEINER Versicherung und wir teilen das Geld" ist lächerlich und nervt (die Ablehnung schon aus Prinzip und o.g. Grund wird mir dann sogar übel genommen).
locked...
Völliger Quatsch, genau das Gegenteil ist der Fall. Bitte nochmals lesen. Die Haftpflichtversicherung zahlt i.d.R. Gefälligkeitsschäden, wenn der VERURSACHER haftpflichtversichert ist. Das sind mittlerweile 99% aller Gesellschaften. Mittlerweile völliger Standard, sogar meist unbegrenzt/bis zur Versicherungssumme.
Und nein, die Haftpflicht kündigt eben nicht wegen einem Schaden und kann auch nicht einfach den Beitrag erhöhen (es gibt dort nicht wie im KFZ einen SFR).
Wenn die Haftpflicht kündigt, dann war da sicherlich einiges vorher vorgefallen. Und nicht ein Schaden. Egal wie hoch. Meist sinds dann diese Heinis, die denken eine Versicherung sei dafür da jedes viertel Jahr einen Schaden zu melden und das seit ein paar Jahren schon erfolgreich machen. Eine Versicherung soll aber in der Not dasein. Und nicht durch fingierte Schäden Gelder einstreichen, welche die Versichertengemeinschaft insgesamt zahlt.
locked...
Oder die Versicherung schmeißt sie raus und sie haben Probleme eine neue zu finden. Besser als garnicht mehr: nur noch enge Freunde und Bekannte bei denen man weiß das man nicht als Dank noch belangt wird.
opsat
Wer jemanden verklagt der helfen wollte, oder den er sogar gefragt hat ob er es tut, hat ganz einfach ein menschliches Defizit oder handelt kühl rechnend. Die Gerichte liegen da völlig richtig. Schließlich könnte der Auftraggeber ja einen richtigen Dienstleister beauftragen und wäre dann auch abgesichert. Er tut es bewußt nicht und will sparen - dafür bleibt eben ein Risiko, so einfach ist das. Übrigens: Es ist immer wieder erstaunlich was im Zusammenhang mit Schadenersatz/Versicherungen so alles versucht wird: Wie es beim Anschließen einer Lampe zu einem Schaden von knapp 300 Euro kommen soll und das ganze Haus mit mehreren Mietparteien keinen Strom mehr hat ist mir ein Rätsel. Das ist - bei korrekter Hausinstallation - absolut unmöglich. Entweder es gibt einen Kurzschluß (egal wie "stark") und die entsprechende Sicherung löst aus oder einen Erdschluß und der FI der Wohnung sagt "keine Kekse mehr" und löst aus. Aus fachlicher Sicht hätte der Helfer allerhöchstens das Wiedereinschalten oder Ersetzen der Sicherung zahlen müssen. Wenn sich der Helfer aber an den Hauptsicherungen des Hauses unqualifiziert zu schaffen gemacht hätte, sähe es wieder anders aus (davon gehe ich nicht aus, da nicht erwähnt wird das er von einem Lichtbogen schwer verletzt wurde).
locked...
Also fasse ich das mal zusammen: Habe ich eine Haftpflichtversicherung - dann sollte ich von Gefälligkeiten absehen. Denn nach der im Text erwähnten Rechtsprechung zahlt die zwar im Notfall das von mir verursachte Unglück, wird mir aber anschließend die Beiträge erhöhen oder mich sonstwie schlechter stellen. Da ist es nur konsequent, gleich auf die Hilfe zu verzichten. Heureka!
Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.
Wir hatten den ersten Teil schon richtig verstanden, kann Ihren ersten Absatz nicht ganz nachvollziehen.
Bei Teil zwei haben Sie natürlich recht, aber ich habe schon glaubwürdig von einem Fall in der Familie gehört wo schon nach dem zweiten Schaden schluss war.
In der Tat, die Masche von "Freunden": "Dir fällt mein Handy/Laptop/Kamera runter und Du meldest es DEINER Versicherung und wir teilen das Geld" ist lächerlich und nervt (die Ablehnung schon aus Prinzip und o.g. Grund wird mir dann sogar übel genommen).
Völliger Quatsch, genau das Gegenteil ist der Fall. Bitte nochmals lesen. Die Haftpflichtversicherung zahlt i.d.R. Gefälligkeitsschäden, wenn der VERURSACHER haftpflichtversichert ist. Das sind mittlerweile 99% aller Gesellschaften. Mittlerweile völliger Standard, sogar meist unbegrenzt/bis zur Versicherungssumme.
Und nein, die Haftpflicht kündigt eben nicht wegen einem Schaden und kann auch nicht einfach den Beitrag erhöhen (es gibt dort nicht wie im KFZ einen SFR).
Wenn die Haftpflicht kündigt, dann war da sicherlich einiges vorher vorgefallen. Und nicht ein Schaden. Egal wie hoch. Meist sinds dann diese Heinis, die denken eine Versicherung sei dafür da jedes viertel Jahr einen Schaden zu melden und das seit ein paar Jahren schon erfolgreich machen. Eine Versicherung soll aber in der Not dasein. Und nicht durch fingierte Schäden Gelder einstreichen, welche die Versichertengemeinschaft insgesamt zahlt.
Oder die Versicherung schmeißt sie raus und sie haben Probleme eine neue zu finden.
Besser als garnicht mehr: nur noch enge Freunde und Bekannte bei denen man weiß das man nicht als Dank noch belangt wird.
Wer jemanden verklagt der helfen wollte, oder den er sogar gefragt hat ob er es tut, hat ganz einfach ein menschliches Defizit oder handelt kühl rechnend.
Die Gerichte liegen da völlig richtig. Schließlich könnte der Auftraggeber ja einen richtigen Dienstleister beauftragen und wäre dann auch abgesichert. Er tut es bewußt nicht und will sparen - dafür bleibt eben ein Risiko, so einfach ist das.
Übrigens: Es ist immer wieder erstaunlich was im Zusammenhang mit Schadenersatz/Versicherungen so alles versucht wird:
Wie es beim Anschließen einer Lampe zu einem Schaden von knapp 300 Euro kommen soll und das ganze Haus mit mehreren Mietparteien keinen Strom mehr hat ist mir ein Rätsel. Das ist - bei korrekter Hausinstallation - absolut unmöglich. Entweder es gibt einen Kurzschluß (egal wie "stark") und die entsprechende Sicherung löst aus oder einen Erdschluß und der FI der Wohnung sagt "keine Kekse mehr" und löst aus. Aus fachlicher Sicht hätte der Helfer allerhöchstens das Wiedereinschalten oder Ersetzen der Sicherung zahlen müssen.
Wenn sich der Helfer aber an den Hauptsicherungen des Hauses unqualifiziert zu schaffen gemacht hätte, sähe es wieder anders aus (davon gehe ich nicht aus, da nicht erwähnt wird das er von einem Lichtbogen schwer verletzt wurde).
Also fasse ich das mal zusammen: Habe ich eine Haftpflichtversicherung - dann sollte ich von Gefälligkeiten absehen. Denn nach der im Text erwähnten Rechtsprechung zahlt die zwar im Notfall das von mir verursachte Unglück, wird mir aber anschließend die Beiträge erhöhen oder mich sonstwie schlechter stellen. Da ist es nur konsequent, gleich auf die Hilfe zu verzichten. Heureka!