Steuern: Die Betriebsstätte als Steuerrisiko im Spotlight
München. Betriebsstätten sind maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Steuerpflicht von Unternehmen in verschiedenen Staaten. Sie sind oftmals unerkannt oder werden im Rahmen von Betriebsprüfungen „entdeckt“.
Nach der Legaldefinition im deutschen Steuerrecht setzt eine Betriebsstätte als rechtlich unselbstständiger Unternehmensteil grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung an einem Ort voraus, der dem Unternehmen dient und von dem aus das Unternehmen dauerhaft wirtschaftlich tätig wird. Zusätzlich wird verlangt, dass das Unternehmen eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung hat und eine gewisse örtliche Verwurzelung besteht. Zuletzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu entschieden, dass sogar der zur Verfügung gestellte Spind eines entsandten Flugzeugingenieurs eine solche Verwurzelung begründen kann, selbst wenn er nicht benutzt wird.
Aus Sicht des deutschen Fiskus kann die Annahme einer Betriebsstätte zweischneidig sein. Zum einen kann hierdurch eine Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft mit der Folge eines deutschen Besteuerungsrechts angenommen werden, aber im umgekehrten Fall einer ausländischen Betriebsstätte einer deutschen Gesellschaft das deutsche Besteuerungsrecht eingeschränkt werden.
Dies kann zu Streitfragen führen, wenn der ausländische Staat eine Betriebsstätte reklamiert und Deutschland die Voraussetzungen nicht erfüllt sieht. Gleiches gilt umgekehrt. Die Annahme einer Betriebsstätte hat nicht nur ertragsteuerliche Folgen im Hinblick auf die Gewinnaufteilung, sondern kann auch umsatzsteuerliche und lohnsteuerliche Folgen haben.
Sowohl durch aktuelle Entwicklungen in der Arbeitswelt, zum Beispiel Homeoffice und flexibles Arbeiten, und Unternehmensorganisation als auch durch das steuerpolitische Umfeld ist die Thematik „Betriebsstätte“ in den vergangenen Jahren verstärkt in den Fokus von Rechtsprechung und Praxis gerückt. Hierdurch gewinnt die Begründung von Betriebsstätten, durch die auch ein Ort der Geschäftsleitung begründet werden könnte, aus Unternehmenssicht an Bedeutung.
Bei bestehenden Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht, geht dies wegen der damit verbundenen Befolgungs- und Erklärungspflichten und möglicher strafrechtlicher Konsequenzen zulasten des Steuerpflichtigen. Aus Unternehmenssicht sollte daher das Risiko „unerkannte Betriebsstättenbegründung“ im In- und Ausland proaktiv im Rahmen der steuerlichen Compliance überwacht werden.
Die Begründung einer Betriebsstätte kann auch in besonderen Fällen durch die Übertragung von Aufgaben auf fremde Dritte in den Geschäftsräumen dieses fremden Dritten erfolgen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Unternehmen die Tätigkeit des fremden Dritten in dessen Geschäftsräumen nachhaltig vor Ort überwacht oder eine Identität der Leistungsorgane des Unternehmens und des fremden Dritten besteht.
In Ausnahmefällen kann eine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen für Rechnung des ausländischen Unternehmens auf Dritte sogar zur Annahme einer Geschäftsleitung in den Geschäftsräumen des Dritten im Inland führen – nämlich dann, wenn fremde Dritte mit weitreichenden Vollmachten durch das ausländische Unternehmen ausgestattet sind, mit wesentlichen Geschäftsführungsaufgaben betraut werden und eine Geschäftsleitung im Ausland nicht nachweisbar ist. So die Rechtsprechung des BFH und nachfolgend des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, wonach dies der absolute Sonderfall bleiben sollte. Ein bloßes Outsourcing ohne Vollmacht kann dagegen nach der derzeitigen Rechtslage nicht zu einem Ort der Geschäftsleitung führen.
Gottfried E. Breuninger ist Partner bei Allen & Overy und Autor der Fachzeitschrift „Betriebs-Berater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift.