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Premium Aktien, Optionsscheine, Zertifikate Vorsicht Steuerfalle: Was Anleger bei Totalverlusten beachten müssen

Wer im Jahr 2020 Totalverluste erlitten hat, sollte unbedingt eine Steuererklärung machen. Es geht um viel Geld und darum, keine Steuern zu hinterziehen.
27.10.2021 - 18:00 Uhr
Aktionäre, die von Firmenpleiten wie Wirecard betroffen sind, können dies ab 2020 in der Steuererklärung erstmals geltend machen. Quelle: Reuters
Wirecard-Zentrale in Aschheim

Aktionäre, die von Firmenpleiten wie Wirecard betroffen sind, können dies ab 2020 in der Steuererklärung erstmals geltend machen.

(Foto: Reuters)

Frankfurt Das turbulente Börsenjahr 2020 hat Anleger einiges an Nerven gekostet. Gut, dass Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Wertpapieren bei der Steuer grundsätzlich miteinander verrechnet werden dürfen. Nur auf den positiven Saldo entfällt die Abgeltungssteuer. Nun sorgen Banken und Finanzämter für Probleme. Denn die Anleger müssen sich seit 2020 um die korrekte Versteuerung ihrer Totalverluste aus Aktien, Optionsscheinen und Hebelzertifikaten in ihrer Einkommensteuererklärung selbst kümmern – und die Abgabefrist dafür endet schon am 1. November.

Das steht in den neuen Vorschriften zur Verlustverrechnung. Sie sehen erstmals vor, dass anders als bisher auch Totalverluste aus Aktien überhaupt geltend gemacht werden können. Nämlich bis zu 20.000 Euro pro Jahr. In diese Summe müssen auch Totalverluste aus Optionsscheinen und Hebelzertifikaten eingerechnet werden, die bisher unbegrenzt geltend gemacht werden konnten.

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