Steuererklärung 2024: Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Frankfurt. Kosten für Arbeiten im Haus, der Wohnung oder auf dem zugehörigen Grundstück in der Steuererklärung anzugeben, lohnt sich. Denn die absetzbaren Aufwendungen werden direkt von der Steuerlast abgezogen. Wer die Höchstbeträge ausschöpft, kann so im Jahr bis zu 5710 Euro Steuern sparen.
Auch wer sich keine Putzhilfe oder Babysitter geleistet oder Handwerkerarbeiten selbst ausgeführt hat, kann mitunter Kosten absetzen. Nämlich dann, wenn er oder sie zur Miete wohnt. Denn auch in der Nebenkostenabrechnung enthaltene Aufwendung für Schornsteinfeger, Winterdienst oder ähnliches sind abzugsfähig.
Der Fiskus hat allerdings einige Regeln aufgestellt.
Unmittelbar räumlicher Bezug zum Haushalt
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen müssen grundsätzlich im Haus oder der Wohnung beziehungsweise auf dem dazugehörenden Grundstück von einem externen Anbieter, der kein Haushaltsmitglied ist, ausgeführt werden.
Folglich fällt darunter auch das Laubkehren oder das Schneeräumen auf den öffentlichen Wegen vor dem Grundstück. Selbst wer einen Hundesitter engagiert, der mit dem Hund in einem größeren Radius Gassi geht, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Das entschied das Finanzgericht Hessen (Az. 12 K 902/16). Die vom Finanzamt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof abgelehnt (Az. VI B 25/17).
Auch ein Hausnotrufdienst innerhalb des betreuten Wohnens darf als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Gleiches gilt für ein Umzugsunternehmen, das einen privaten Umzug ausführt.
Wichtige Unterscheidung: Begünstigte und nicht begünstigte Ausgaben
Das Bundesfinanzministerium hat definiert, welche Kosten grundsätzlich begünstigt, also absetzbar sind und welche nicht – und bei welchen Arbeiten es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen und wann um Handwerkerarbeiten handelt.
So zählen etwa die Abflussrohrreinigung und die Wärmedämmung als Handwerkerleistung. Absetzbar sind jedoch immer nur die Arbeits-, Anfahrts- und Maschinenkosten, nicht das Material.
Die Hausreinigung und die Bügelhilfe sind dagegen typische haushaltsnahe Dienstleistungen, genau wie die Kosten für die Betreuung der Kinder oder Haustiere. Ausgaben für einen Chauffeur, Nachhilfelehrer oder Leibwächter sind dagegen nicht begünstigt.
Diese Höchstbeträge können geltend gemacht werden
Pro Jahr können Steuerzahler jeweils 20 Prozent der begünstigten Ausgaben geltend machen. Die Unterscheidung der Tätigkeit ist wichtig für die Höhe der anrechenbaren Beträge. Für alle haushaltsnahen Dienstleistungen sind das maximal 4000 Euro (20 Prozent von 20.000 Euro), für alle Handwerkerleistungen bis 1200 Euro (20 Prozent von 6000 Euro).
Wer Gärtner, Babysitter oder Putzhilfe per Minijob anstellt, kann ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen geltend machen. Allerdings ist der Steuerabzug hier auf 510 Euro gedeckelt.
Außerdem wichtig: Um überhaupt Kosten rund um den Haushalt geltend zu machen, muss immer eine Rechnung vorliegen und diese darf nicht bar bezahlt werden.
Kosten werden von Steuerlast abgezogen
Wichtig für Geringverdiener: Die Aufwendungen für die Hilfe im Haushalt und von Handwerkern werden direkt von der Steuerlast abgezogen. Wer also ohnehin nur geringe Steuern zahlt – auch weil diese bereits durch andere Ausgaben gesenkt wurde –, kann durch den Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerkosten maximal auf eine Steuerlast von null kommen. Sie können nicht mehr Steuern vom Finanzamt erstattet bekommen, als Sie zuvor gezahlt haben.
Wer höhere Ausgaben hatte, sollte daher gegebenenfalls versuchen, Zahlung ins nächste Jahr zu schieben.
Erstpublikation: 17.03.2025, 11:26 Uhr.