Steuererklärung: So holen Sie die maximale Steuerrückzahlung zurück
Meist mühsam – aber für viele doch lohnend: die Einkommensteuererklärung.
Foto: dpa2015 haben Finanzämter 97.631 mal die Kontodaten von Privatpersonen für steuerliche Zwecke abgefragt. Insgesamt wurden über 300.000 Konten von Steuerbehörden, Gerichtsvollziehern, Gerichte und Sozialbehörden durchleuchtet. Das bereits dreimal so oft wie vor zwei Jahren. Die Steuerbeamten dürfen seit 2013 auf private Konten gucken – und machen offenbar rege Gebrauch von dieser Möglichkeit. Wer so bei der Hinterziehung von Steuern oder beim Leistungsmissbrauch auffliegt, muss mit hohen Geldbußen oder sogar einer Haftstrafe rechnen.
Ehrliche Steuerzahler haben nichts zu befürchten, an einer ordentlichen und gesetzestreuen Versteuerung aller Einkünfte führt deshalb kein Weg vorbei. Wer aber auf eine Steuererklärung verzichtet, verzichtet laut Statistischem Bundesamt im Schnitt auf die Rückzahlung von 873 Euro zu viel gezahlter Steuern. Eine Steuererklärung zahlt sich deshalb nicht nur aus, sondern ist auch der beste Weg, um die Steuerlast ganz legal so weit wie möglich zu senken.
Die wichtigsten Änderungen für die Steuererklärung 2016
Inzwischen dürften die meisten Steuerzahler ihre Lohnsteuerbescheinigung, Beitragsrechnungen und Quittungen für das Jahr 2015 sowie Vermögens- und Kapitalertragsnachweise von ihren Banken erhalten haben. Das Rüstzeug ist also da und die Steuererklärung kann in Angriff genommen werden.
Im Grunde ist es ja für Arbeitnehmer jedes Jahr das gleiche: Die Fahrtkosten zur Arbeit gehören zu den Werbungskosten, Arztrechnungen und Unterhaltszahlungen zu den außergewöhnlichen Belastungen, der Riester- oder Rürup-Vertrag zu den Vorsorgeaufwendungen, für Handwerkerlohn und Haushaltshilfe gibt es 20 Prozent der Arbeitskosten zurück. Alle, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, haben nur noch bis zum 31. Mai Zeit. Und da die Finanzbehörden die Steuererklärungen in der Reihenfolge ihres Eingangs abarbeiten, erhöht eine frühe Abgabe die Chance auf eine frühzeitige Steuerrückzahlung. Diese und weitere Grundprinzipien der Steuererklärung ändern sich nur selten, das meiste bleibt Routine.
Andererseits gilt: Kein Steuerjahr ohne Gesetzesänderungen, angepasste Freibeträge und Bemessungsgrenzen oder klärende, höchstrichterliche Urteile. Hier die Themen, bei denen sich für die diesjährige Steuererklärung Änderungen ergeben – teilweise mit weiteren Einschränkungen, teilweise auch mit neuen Chancen auf eine höhere Steuerrückzahlung.
Grundfreibeträge, Bemessungsgrenzen, Pflicht zur Steuererklärung
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer liegt für das Steuerjahr 2015 bei 8472 Euro, für 2016 steigt er nochmals um 180 Euro auf 8652 Euro. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner bleibt der doppelte Betrag steuerfrei, für 2015 also 16.944 Euro. Hinzu kommen für Eltern noch ein Kinderfreibetrag von 4512 Euro sowie ein Erziehungsfreibetrag von 2640 Euro, zusammen also 7152 Euro. Kindergeldbezug und Kinderfreibetrag werden vom Finanzamt gegengerechnet und die für den Steuerzahler günstigere Variante gewählt.
Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass die Bundesregierung den Kinderfreibetrag für 2014 womöglich zu niedrig angesetzt habe, es gäbe gleich mehrere Gerichtsverfahren zum Thema. Die Steuerbescheide für 2014 seien in diesem Punkt jedoch vorläufig, so dass Eltern bei einer nachträglichen Anpassung ohne weiteren Einspruch vom höheren Freibetrag profitieren.
Außerdem kommen Single-Mütter und -Väter erstmals in den Genuss des erhöhten Entlastungsfreibetrags für Alleinerziehende. Er stieg für 2015 um 600 Euro auf 1908 Euro im Jahr. Ab dem zweiten Kind steigt er pro Kind um 240 Euro.
Wer Unterhalt gezahlt hat, profitiert ebenfalls vom höheren Grundfreibetrag und kann bis zu 8472 Euro außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Alternativ können auch bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden, allerdings muss die dann der Unterhaltsempfänger versteuern und dementsprechend der Steuererklärung des Ex-Partners in diesem Punkt zustimmen. Nicht vergessen: Die Steuer-ID des Ex-Partners angeben.
Versicherungen und Altersvorsorge
Vorsorgeaufwendungen, etwa für eine Risikolebens- und Unfallversicherung, können Steuerzahler nur innerhalb enger Grenzen absetzen. Den Höchstbetrag (Arbeitnehmer: 1900 Euro im Jahr, Selbstständige: 2800 Euro) überschreiten viele schon mit ihren Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Klage vor dem Bundesfinanzhof, mit der solche Versicherungsbeiträge immer voll absetzbar bleiben sollten, scheiterte im September. Insofern bringt es wohl leider nichts mehr, solche Beiträge trotzdem in der Steuererklärung anzugeben.
Zumindest bei der Altersvorsorge hat sich der absetzbare Betrag erhöht: Alleinstehend können bis zu 22.172 Euro, Paare entsprechend 44.344 Euro bei den Sonderausgaben angeben – immerhin 2172 Euro pro Person mehr als für 2014. Für 2015 werden 80 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Altersvorsorge steuermindernd anerkannt, maximal also 17.738 Euro. Angerechnet werden die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Rürup- und Riesterverträge, Lebensversicherungen sowie geeignete Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Arbeitszimmer – Absetzbarkeit bleibt stark eingeschränkt
Heim-Arbeitszimmer lassen sich immer schwerer und seltener steuerlich nutzen. Arbeitnehmer können Kosten eines Arbeitszimmers im Privathaushalt seit einigen Jahren nur noch unbegrenzt von der Steuer absetzen, wenn dieses den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet. Das gilt in der Regel nur für Freiberufler oder Heimarbeiter, die ganz überwiegend von zu Hause aus arbeiten.
Arbeitnehmer können ihr heimisches Arbeitszimmer hingegen nur noch absetzen, wenn der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Das ist zum Beispiel bei vielen Lehrern der Fall. Sie können pro Jahr maximal 1250 Euro an Arbeitszimmerkosten geltend machen. Diese Begrenzung gilt nach aktuellem Stand unabhängig davon, ob ein Steuerzahler mehrere Arbeitszimmer nutzt. Allerdings muss der Bundesfinanzhof darüber noch endgültig entscheiden (VIII R 15/15).
Der Bundesfinanzhof hat inzwischen klargestellt, dass nur ein klar abgegrenzter und als Arbeitszimmer ausgestatteter Raum ohne privat genutzte Flächen anerkannt wird, also keine Arbeitsecke im Wohnzimmer. Ein Bett oder ein Fitnessgerät haben im Arbeitszimmer daher nichts zu suchen.
Doch es gab auch positive Urteile für Steuerzahler. So machte ein selbstständiger Steuerberater die Kosten einer Badmodernisierung in seinem Einfamilienhaus teilweise steuerlich geltend. Da er im Haus auch sein Arbeitszimmer habe, könne er einen Teil der Kosten ansetzen.
Das Finanzgericht Münster sah das genauso: Da die Renovierung weit über Schönheitsreparaturen hinausgegangen sei, habe sie den Wert des Hauses erhöht. Das Badezimmer sei für die Hausnutzung auch wesentlich. Daher dürfe der Steuerberater einen Teil der Kosten als Bürokosten geltend machen. Schließlich müssten Mieter in vergleichbaren Fällen auch eine Mieterhöhung akzeptieren und könnten diese dann ebenfalls anteilig für das Büro absetzen. Die Revision am Bundesfinanzhof läuft allerdings (VIII R 16/15) – Ausgang also offen.
Geburtstags-, Jubiläums- und Abschiedsfeier besser absetzbar
Die Chance, mit den Ausgaben für beruflich zumindest mitveranlasste Feiern die Steuerlast zu drücken, ist im vergangenen Jahr gestiegen. Feiert ein Steuerberater Berufsexamen und Geburtstag gleichzeitig, kann er seine Kosten zum Beispiel teilweise von der Steuer absetzen. Das geht aber nur, wenn ausreichend viele Personen aus dem beruflichen Kontext eingeladen sind. Es hilft also, wenn alle Mitarbeiter der Kanzlei oder eine Abteilung eingeladen sind. Die betrieblich und die privat veranlassten Kosten sollten sich dann auch noch sinnvoll voneinander abgrenzen lassen, etwa über die Personenanzahl.
Arbeitnehmer können im Einzelfall auch die Kosten einer beruflichen Abschiedsfeier als Werbungskosten geltend machen. Im konkreten Fall (Finanzgericht Münster, 4 K 3236/12 E) hatte ein Diplom-Ingenieur anlässlich seines Jobwechsels Kollegen, Kunden, Lieferanten, Wissenschaftler, Verbands- und Behördenvertreter zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant eingeladen. Die Kosten von 5000 Euro für etwa 100 eingeladene Personen fanden die Finanzrichter noch angemessen. Hilfreich war es hier auch, dass die Liste der eingeladenen Personen mit dem Arbeitgeber abgestimmt worden war.
Scheidungsprozesse wirken kaum noch steuermindernd
Mittlerweile können Steuerzahler Kosten von Zivilprozessen seltener steuerlich geltend machen. Das geht nach aktueller Rechtsprechung nur, wenn das Gerichtsverfahren für den Kläger existenziell wichtig ist. Dann können Ausgaben als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Wann diese Bedingung erfüllt ist, ist aber alles andere als eindeutig.
Streit gibt es etwa bei Scheidungsprozessen. Finanzgerichte in Neustadt und Münster haben Steuerzahlern trotz der seit 2013 geltenden Gesetzesänderung noch die Absetzbarkeit ihrer Kosten zugesprochen. Diese Verfahren sind nun beim Bundesfinanzhof anhängig (VI R 66/14 und VI R 81/14). Einzelne Finanzgerichte, etwa das Finanzgericht Hannover, sehen hingegen keine Möglichkeit mehr, Scheidungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Die Begründung war bemerkenswert: Scheidungen seien heute nicht mehr außergewöhnlich, also könnten auch die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung zählen. Auch hier hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort (VI R 19/15).
In anderen Fällen herrscht schon Klarheit: Wer zum Beispiel wegen der Rechtmäßigkeit eines Testamentes klagt, kann Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehen. Im Einzelfall, bei herausragender Bedeutung des Rechtsstreits für den Steuerzahler, könnte sich aber selbst hier eine andere Wertung ergeben.
Kosten von Strafprozessen bleiben meist Privatsache. Ausnahmen bestätigen die Regel: So lassen sich Kosten eines Strafverteidigers sogar als Werbungskosten vom Einkommen abziehen, wenn der Vorwurf beruflich veranlasst ist.
Wollen Steuerzahler Ausgaben für ihre Gesundheit, wie privat zu tragende Behandlungskosten oder Medikamente, steuermindernd einsetzen, können diese als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dafür müssen die Ausgaben notwendig, angemessen und zwangsläufig zu tragen sein. Allerdings bleiben Ausgaben bis zu einer individuellen Grenze, der zumutbaren Belastung, unberücksichtigt.
Einige Steuerzahler wehren sich gegen diese Einschränkung. Sie fordern, dass die Ausgaben komplett angesetzt werden müssen. Der Bundesfinanzhof hat das abgelehnt. Nun ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (2 BvR 180/16). Werden Ausgaben nicht komplett berücksichtigt, können Steuerzahler daher Einspruch einlegen und mit Verweis auf das Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragen. Bislang war dies nicht nötig, da das Finanzamt seit 2013 von sich aus den Steuerbescheid in diesem Punkt nur vorläufig ergehen ließ. Voraussichtlich wird dies bis zur endgültigen Entscheidung des Verfassungsgerichtes auch so bleiben - vorsichtshalber sollten Steuerzahler darauf achten, wenn sie ihren Steuerbescheid bekommen.
Als Nachweis, dass die Gesundheitsausgaben den steuerrechtlichen Anforderungen genügen, hilft in unstrittigen Fällen ein vorab ausgestelltes ärztliches Attest. Für Streit sorgen aber häufig Ausgaben für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Um auch solche Kosten durchzubekommen, müssen Steuerzahler ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse einreichen. Dass eine Verordnung des Arztes nicht reicht, hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Bei einem Kind, das schulpsychologisch betreut wurde, reichte auch ein Nachweis vom Arzt der öffentlichen Jugendhilfe nicht.
Steuervorteil für Kinderwunsch-Behandlung
In Fällen von künstlicher Befruchtung sind die Chancen im vergangenen Jahr besser geworden, privat zu tragende Kosten steuerlich abzuziehen. So beteiligen sich gesetzliche Kassen bislang bei unverheirateten Paaren nicht an den Ausgaben. Bei der Steuer können die Ausgaben dann aber berücksichtigt werden. Auch eine Befruchtung mit fremden Samen ist unter Umständen absetzbar. Wird hingegen eine – in Deutschland verbotene – Befruchtung mit Eizellspende durchgeführt, bleiben diese Kosten unberücksichtigt, Revision beim Bundesfinanzhof läuft (VI R 20/15).
Bei leerstehenden Immobilien gibt es schnell Streit darum, ob Vermieter ihre Ausgaben noch als Werbungskosten der Vermietung in der Steuererklärung eintragen dürfen. Haben Vermieter fest geplant, die Immobilie zu vermieten, ist das kein Problem. Berücksichtigt werden Abschreibungen, Kreditzinsen und laufende Kosten. Ein Steuerzahler hatte eine marodes Haus gekauft, die Mietverträge beendet und die Immobilie entkernt. Dann ließ er die Immobilie neun Jahre lang stehen, bevor er sanierte, neue Wohnungen vermietete. Für die neunjährige Stillstands-Phase sprach ihm der Bundesfinanzhof keinerlei Steuervorteile zu . Erst als der Eigentümer die Vermietung wieder gezielt vorangetrieben habe, sei von einer Vermietungsabsicht auszugehen.
Eltern – Kinderbetreuung besser absetzbar
Eltern können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen. Diese werden zu zwei Dritteln berücksichtigt, maximal 4000 Euro pro Kind (bei Ausgaben von 6000 Euro).
2015 haben Arbeitgeber mehr Spielraum bekommen, Angestellte steuerfrei bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Weiterhin bleiben Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung der Kinder generell steuer- und sozialabgabenfrei, wenn diese Kinder nicht schulpflichtig sind und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Seit 2015 darf nun aber auch die kurzfristige, beruflich veranlasste Betreuung von Kindern bis zum 14. Geburtstag mit bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei unterstützt werden. Zahlungen für die Beratung zur Kinderbetreuung oder Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und die Vermittlung von Betreuungspersonen bleibt generell steuerfrei.
In beiden Fällen gilt die oben genannte Einschränkung: Der Arbeitgeberzuschuss muss zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt werden.
Handwerkerlohn und Haushaltsnahe Dienstleistungen
Beliebt und besonders effektiv beim Steuernsparen sind Aufwendungen für Handwerker, die am oder im Haus tätig waren. Seit 2015 kann nicht mehr nur der Arbeitslohn von Fliesenleger, Klempner und Co. zu einem Fünftel direkt von der Steuer abgezogen werden, sondern auch der Schornsteinfeger. Dazu gehören auch die Kosten für die Feuerstättenschau. Auch wer seinen Blitzableiter kontrollieren, den Schnee auf dem Gehweg wegräumen oder eine Energieberatung vor Ort durchführen lässt, kann die Rechnung dafür angeben. Grundsätzlich beteiligt sich der Fiskus nur am Arbeitslohn, nicht an den Materialkosten. Die Rechnung muss per Überweisung beglichen worden sein, dann werden maximal 6000 Euro werden – und damit 1200 Euro Steuerersparnis. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen – etwa einer Pflegekraft oder einer Putzhilfe – können sogar 20.000 Euro geltend gemacht und so 4000 Euro Steuern gespart werden.