GASTKOMMENTAR – HOMO OECONOMICUS: Schuldenbremse: Eine Ausnahmeregel im Grundgesetz wäre der richtige Ausweg
Sebastian Dullien ist Wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung der Hans-Böckler-Stiftung.
Foto: imago images/photothekIn der vergangenen Woche hat sich eine massive Verschiebung in der Debatte zur Kreditfinanzierung öffentlicher Investitionen ereignet. Zwei der führenden Ökonomen aus dem konservativ-liberalen Lager, Ifo-Präsident Clemens Fuest und das ehemalige Sachverständigenratsmitglied Lars Feld, haben unabhängig voneinander in Gastbeiträgen gefordert, über die Bildung einer Rücklage im Bundeshaushalt 2022 öffentliche Investitionen im Umfang von mehreren Hundert Milliarden Euro zu finanzieren.
DIW-Präsident Marcel Fratzscher war Ko-Autor des Gastbeitrags von Feld. Sachverständigenratsmitglied Veronika Grimm, der ebenfalls eine konservativ-liberale Sichtweise zugeschrieben wird, äußerte sich auf Twitter vorsichtig zustimmend zu den Vorschlägen von Feld und Fratzscher.
Die Grundidee: Die noch bestehende coronabedingte Ausnahmesituation der Schuldenbremse wird genutzt, um mit Krediten eine Rücklage aufzufüllen, aus der in den Folgejahren dann Investitionen und die Dekarbonisierung bezahlt werden. Auf diesem Weg wird einmalig für eine begrenzte Summe zusätzliche Verschuldung für Investitionen ermöglicht.
Derartige Vorstöße sind in ihrer Bedeutung kaum zu überschätzen. Bisher hatten sich Fuest, Feld und Grimm – wenn auch mit unterschiedlicher Vehemenz – gegen eine kreditfinanzierte Erhöhung der öffentlichen Investitionen jenseits der normalen Grenzen der Schuldenbremse positioniert.
Nach den jüngsten Äußerungen sind nun kaum noch renommierte Ökonomen in Deutschland zu finden, die höhere Neuverschuldung für Investitionen ganz ablehnen. Ökonomisch sind die Vorschläge von Fuest, Feld und Fratzscher vernünftig.
Einmalige Verschuldung birgt keine Gefahr für den Staat
Die Mängel der deutschen öffentlichen Infrastruktur sind unübersehbar. Auch für die Dekarbonisierung werden hohe öffentliche Ausgaben notwendig. Zugleich kann sich Deutschland zu Minuszinsen am Kapitalmarkt Geld leihen.
Eine einmalige, zweckgebundene Verschuldung bringt keinerlei Gefahr für die deutsche Schuldentragfähigkeit. Politisch aber ist die vorgeschlagene Lösung problematisch: Rechtlich ist alles andere als klar, ob man überhaupt Kreditermächtigungen aus der Coronakrise für eine solche Rücklage nutzen darf.
Selbst wenn die Konstruktion am Ende Bestand hat, dürfte es eher Politikverdrossenheit schüren, wenn die Corona-Ausnahme benutzt wird, um Kredite für Infrastruktur und Dekarbonisierung aufzunehmen. Wenn sich nun tatsächlich bis weit ins konservativ-liberale Lager hinein die überwältigende Mehrheit der Ökonomen einig ist, dass eine einmalige, wenn auch begrenzte Kreditfinanzierung für die Zukunftsausgaben ökonomisch richtig ist, warum macht man das nicht rechtlich und politisch geradlinig und schreibt eine einmalige Ausnahmeklausel ins Grundgesetz, die eine Kreditaufnahme von 500 Milliarden Euro für genau definierte Investitionen über die kommenden zehn Jahre möglich macht?
Tatsächlich könnte eine solche Grundgesetzänderung sogar im Eigeninteresse der Union sein, deren Stimmen man bräuchte: Es zeichnet sich zunehmend ab, dass eine Ampel-Regierung den ökonomisch richtigen Weg einer Investitionsfinanzierung über Kredite gehen wird.
Einmalregelung: Vorteile für die Union
Die Schuldenbremse lässt dafür verschiedene Spielräume, etwa den über Investitionsgesellschaften. Mit einer klaren Einmalregelung im Grundgesetz könnte die Union zum einen Kontrollrechte bei den Investitionen einfordern, zum anderen sich zusammen mit den Ampel-Parteien als Verfechterin der Transparenz und Geradlinigkeit bei den öffentlichen Finanzen profilieren.
Anders als die vorgeschlagene Rücklage schafft eine Grundgesetzänderung keinen Präzedenzfall für neue einfachgesetzliche Konstruktionen, wenn künftigen Regierungen für das eine oder andere Lieblingsprojekt Geld fehlt. Wer langfristig eine saubere Schuldenbremse haben will, sollte sich kurzfristig deshalb für eine saubere Ausnahmeregel einsetzen.