Tempomessung mit Lasergerät: Kein Vier-Augen-Prinzip bei Tempomessung
Geschwindigkeitskontrolle der Polizei mit Lasermessgerät.
Foto: HandelsblattHamm. Ein "Vier-Augen-Prinzip" gibt es bei Tempo-Messungen mit einem Lasergerät nicht, das hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm festgestellt. Die Richter verwarfen damit die Beschwerde eines Temposünders gegen ein Urteil des Amtsgerichts Detmold (Az. III-3 RBs 35/12). Das Amtsgericht hatte den Fahrer wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt.
Grundlage war die Zeugenaussage eines Polizisten, der das per Laser gemessene Tempo allein vom Anzeigefeld des Gerätes abgelesen und in das schriftliche Messprotokoll eingetragen hatte. Eine Kontrolle der Werte durch einen anderen Polizeibeamten gab es nicht. Der Temposünder machte daraufhin eine Verletzung des "Vier-Augen-Prinzips" geltend, weshalb das protokollierte Messergebnis nicht gegen ihn verwertbar sei.
Dagegen entschied das OLG, das von dem Verurteilten ins Feld geführte "Vier-Augen-Prinzip" gebe es nicht. Auch bei Lasermessgeräten, die ein Messergebnis nicht fotografisch-schriftlich dokumentierten, könne der vom Gerät angezeigte Messwert vor Gericht allein durch die Zeugenaussage eines beteiligten Polizeibeamten geklärt werden. Es existiere kein Beweisverbot, das die Verwertung eines allein von einem Polizisten festgestellten Messwertes untersage.