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BoosterWer bei dauerhaften Schäden durch eine Coronaimpfung haftet

Impfschäden nach einer Coronaschutzimpfung sind selten. Trotzdem fürchten sich manche Menschen davor. Wer würde im Fall der Fälle haften?Nils Buske 13.12.2021 - 10:45 Uhr Artikel anhören

Der Bundesrat hat eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verabschiedet. Der Staat ist nun eindeutig haftbar. 

Foto: dpa

Insgesamt 172.188 Meldungen und Verdachtsfälle von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen nach einer Coronaschutzimpfung wurden bis zum 30. September in Deutschland registriert. Das zeigen die Daten des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI). Es überwacht in Deutschland die Sicherheit von Impfstoffen.

Pro 1000 Impfdosen lag die Melderate für schwerwiegende Komplikationen demnach bei 0,2. Insgesamt waren das 21.054 Fälle. Zum Vergleich: Seit Beginn der Impfkampagne wurden 132,4 Millionen Dosen verimpft.

Doch auch wenn die Impfschäden selten sind: Wann können Betroffene Entschädigung fordern, und was genau ist ein Impfschaden?

Was bedeutet „Impfschaden“?

Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Impfschaden „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.“ 

Dabei muss das Versorgungsamt im jeweiligen Bundesland beurteilen, ob eine gesundheitliche Schädigung im Zusammenhang mit einer Impfung entstanden ist. Ist das der Fall oder die Wahrscheinlichkeit dafür sehr hoch, erhalten Betroffene auf Antrag eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. 

Allerdings würden dadurch Geschädigte häufig in „Beweisnot“ geraten, erklärt Marc O. Melzer, Fachanwalt für Versicherungs-, Medizin- und Sozialrecht aus Bad Lippspringe. Der Anspruchsteller müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beweisen, dass eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung auf die Impfung zurückzuführen ist.  
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Unter Impfschäden fallen daher nicht die kurzfristigen Impfreaktionen, die statistisch häufig nach einer Impfung auftreten. Nach der Coronaschutzimpfung etwa ist es vollkommen gewöhnlich, dass sich Kopfschmerzen, Müdigkeit oder Gelenkschmerzen bemerkbar machen. 

Vielmehr handelt es sich bei Impfschäden um dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen, wie etwa chronische Erkrankungen oder bleibende Schäden infolge einer Gehirnhautentzündung.  

Wer haftet bei Schäden nach einer Coronaimpfung?

Im Mai 2021 hat der Bundesrat eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verabschiedet. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums wurde in Paragraf 60 Folgendes festgeschrieben: Für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Coronaschutzimpfungen eingetreten sind, besteht bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung.

Das gelte rückwirkend zum Start der Coronavirus-Impfverordnung vom 27. Dezember 2020. Außerdem seien grundsätzlich Personen inbegriffen, die unter 60 Jahre alt sind und mit Astra-Zeneca geimpft worden sind. Vor der Änderung des Infektionsschutzgesetzes herrschte darüber Uneinigkeit, da sowohl der Impfstoff von Astra-Zeneca als auch der von Johnson und Johnson vonseiten der Ständigen Impfkommission (Stiko) lediglich für Menschen ab 60 Jahren empfohlen worden waren.

Mittlerweile ist klar: Eine staatliche Entschädigung im Falle von Impfschäden durch zugelassene Coronaimpfstoffe wird auch dann geleistet, wenn sie nicht offiziell von der Stiko empfohlen wurden.

Wie lange können entsprechende Verfahren dauern?

Zunächst wird im Zuge eines Vorverfahrens entschieden, ob einer Klage stattgegeben wird. „Sollte sich im Anschluss an das Vorverfahren, das gewöhnlich mehr als ein Jahr dauert, ein Klageverfahren anschließen, ist mit einer - weiteren - Verfahrensdauer von etwa eineinhalb Jahren zu rechnen“, verdeutlicht Medizinrechtler Melzer. 

Das beziehe sich allein auf das Verfahren vor dem Sozialgericht. Geht der Kläger beim Landessozialgericht (LSG) in Berufung oder gar zum Bundessozialgericht (BSG) nach Kassel, sollte mit einer Verfahrensdauer von mehreren Jahren gerechnet werden, so der Anwalt. 

Welche Form der Entschädigung können Betroffene erwarten?

Entscheidend für die Höhe der Entschädigung ist Melzer zufolge der sogenannte Grad der Schädigungsfolge (GdS). Eine Entschädigungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz liege dabei zwischen 156 Euro und 811 Euro pro Monat. 

Zusätzlich in Betracht kommen einkommensunabhängige Leistungen wie etwa eine Pflegezulage und eine Schwerstbeschädigtenzulage sowie einkommensabhängige Leistungen, zum Beispiel eine Ausgleichsrente. Bei beruflichen Einkommenseinbußen kann ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich bestehen. 

Auch eine Hinterbliebenenversorgung im Todesfall sei denkbar, meint Melzer. „Ein Impfschaden kann daher sehr kostenintensiv werden, wenn er denn als solcher anerkannt wird.“ 

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Wann sind Ärzte haftbar?

Ärzte haften in der Regel bei Applikationsfehlern. Darunter fallen beispielsweise eine falsche Dosierung oder die Verwechslung des Impfstoffes. Außerdem können Mediziner für Impfschäden im Zuge von Behandlungsfehlern verantwortlich gemacht werden. Etwa dann, wenn potenzielle Risiken durch Vorerkrankungen oder Allergien unbeachtet bleiben. Um das Haftungsrisiko zu minimieren, ist ein ausführliches Aufklärungsgespräch und das schriftliche Einverständnis des Impflings entscheidend. 

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