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Telekommunikations-UnternehmenBGH erlaubt Übermittlung mancher Positivdaten an die Schufa

Um die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern einzuschätzen, sammelt die Schufa auch positive Daten. Aber durfte ein Telefonanbieter diese weitergeben? Der BGH gibt grünes Licht. 12.11.2025 - 16:39 Uhr Artikel anhören
Schufa: Es dürfen personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen haben, weitergegeben werden. Foto: dpa

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Weitergabe sogenannter Positivdaten durch ein Telekommunikations-Unternehmen an die Schufa gerechtfertigt sein kann. Eine entsprechende Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Vodafone hatte in der letzten Instanz keinen Erfolg, wie das Gericht mitteilte.

Die Verbraucherzentrale hatte beanstandet, dass Vodafone Positivdaten – also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder anderes, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben – an die Schufa weitergab. In den Vorinstanzen hatte ihre Klage keinen Erfolg. Auch der BGH wies ihre Revision nun zurück und bestätigte damit die Klageabweisung.

Der Unterlassungsantrag der Verbraucherzentrale sei zu weit gefasst, erklärte der sechste Zivilsenat. Denn er sei darauf gerichtet, dem Unternehmen jede Übermittlung der Positivdaten zu verbieten. Doch bei manchen Daten lasse sich die Weitergabe mit dem Interesse des Anbieters an einem Schutz vor Betrug rechtfertigen, so der BGH. Dabei gehe es um Stammdaten wie die Namen der Kundinnen und Kunden, die zum Identitätsabgleich nötig seien, sowie um Informationen über den Beginn oder das Ende eines Vertrags. 

Vodafone begrüßte die Entscheidung des BGH. „Als Positivdaten werden Informationen darüber bezeichnet, wann ein Unternehmen mit welchen Kunden wie viele Verträge geschlossen hat“, erklärte ein Sprecher. „Eine solche Weitergabe diente dem Schutz auch der redlichen Kunden vor Betrug und Datenmissbrauch.“ Der BGH stütze mit diesem Urteil auch die früheren rechtlichen Bewertungen mehrerer Oberlandesgerichte.

Die Verbraucherzentrale betonte, dass es in dem Urteil nur um die Weitergabe der Daten an die Auskunftei ging, nicht aber um die Frage, ob die Schufa diese Daten rechtmäßig verarbeitet. Die Schufa habe seinerzeit erklärt, keine Positivdaten von Telekommunikations-Unternehmen mehr entgegenzunehmen. „Insofern bleibt abzuwarten, wie sie nun reagiert. Aus unserer Sicht ist das Urteil jedenfalls kein Freifahrtschein für die Schufa, die Positivdaten für das allgemeine Bonitäts-Scoring zu verwenden.“

dpa
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