Das Wichtigste in Kürze
- Bei Familienstiftungen greift alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer anstelle der Erbschaftssteuer. Denn Stiftungen sollen wie jede natürliche Person einen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten.
- Das Nettovermögen stellt die Grundlage der Steuerberechnung dar. Herangezogen werden auch zwei fiktive Kinderfreibeträge.
- Die Vorhersehbarkeit der Erbersatzsteuer bietet Familienstiftungen größere finanzielle Sicherheit und die Möglichkeit, Vermögen strategisch aufzubauen.
Wer eine Familienstiftung gründen möchte, um Vermögenswerte langfristig für die Familie zu erhalten, stößt unweigerlich auf das Thema Steuern. Vielen angehenden Gründern einer solchen Stiftung bereitet die Erbersatzsteuer Kopfzerbrechen. Wie sie definiert und kalkuliert wird und warum sie sogar von Vorteil sein kann, erläutert dieser Artikel.
Was ist die Erbersatzsteuer und warum wurde sie eingeführt?
Familienstiftungen zahlen statt einer Erbschaftssteuer eine Erbersatzsteuer. Letztere hat der Gesetzgeber aus Gleichheitsgründen geschaffen. Denn Stiftungen können nicht sterben und daher entfällt eine klassische Erbschaftssteuer. Die Erbersatzsteuer soll nun sicherstellen, dass Vermögen, das innerhalb einer Familienstiftung weitergegeben wird, dennoch gerecht besteuert wird.
Stiftungen sollen aber ebenfalls verpflichtet sein, einen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens zu leisten. Und genau das geschieht alle 30 Jahre, wenn ein fiktiver Erbschaftsfall für Familienstiftungen simuliert wird. Auf Basis dieses Erbfalles muss die Stiftung im Anschluss ihre Steuern entrichten.
So wird die Erbersatzsteuer berechnet
Grundlage für die Berechnung der Erbersatzsteuer ist natürlich das Nettovermögen der Familienstiftung. Es gibt einige Posten, die vom Gesamtvermögen der Familienstiftung abgezogen werden, etwa Verbindlichkeiten, Schulden und andere finanzielle Verpflichtungen.
Nun werden die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge herangezogen. Bei Familienstiftungen sind das zwei fiktive Kinderfreibeträge, die derzeit bei insgesamt 800.000 Euro liegen. Auch dieser Betrag wird vom Vermögen, das versteuert werden soll, abgezogen.
Anschließend wird das restliche Vermögen nach den geltenden Steuersätzen besteuert. Diese hängen unter anderem vom Verwandtschaftsgrad zwischen den Nutznießern und dem Stifter ab. Sie variieren letztlich zwischen 7 und 50 Prozent.
Allerdings können in bestimmten Fällen weitere Steuerbefreiungen, Vergünstigungen oder Verschonengsrechte geltend gemacht werden. Vermögenswerte wie etwa land- und forstwirtschaftliches Vermögen, unternehmerisches Produktivvermögen oder große wohnwirtschaftlich relevante Immobilienunternehmen können bis zu 100 Prozent steuerfrei sein.
Da die Berechnung der Erbersatzsteuer also sehr umfangreich und kompliziert sein kann, sind Familienstiftungen gut beraten, sich von Experten unterstützen zu lassen.
Der große Vorteil: Die Erbersatzsteuer ist planbar
Die Erbschaftssteuer fällt meistens unerwartet an – der Tod lässt sich nicht planen. Die Erbersatzsteuer ist jedoch vorhersehbar, denn sie ist alle 30 Jahre zu zahlen.
Dieser Aspekt macht es Familienstiftungen zum Beispiel möglich, frühzeitig Rücklagen zu bilden. Große Summen zur Begleichung der Steuerschuld müssen nicht kurzfristig aufgebracht werden.
Einen weiteren Vorteil bietet die Vorhersehbarkeit der Erbersatzsteuer bei der Planung von größeren oder risikoreichen Investitionen. Sie können so getätigt werden, dass im Falle von Verlusten genügend Zeit bleibt, diese vor Zahlung der nächsten Steuerlast auszugleichen.
Notverkäufe können ebenfalls dadurch vermieden werden, dass Familienstiftungen genau wissen, wann die nächste Erbersatzsteuer anfallen wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Erbersatzsteuer also keine Hürde für Familienstiftungen darstellt, sondern eher eine größere finanzielle Sicherheit und eine langfristige, strategische Vermögensplanung ermöglicht.
Häufig gestellte Fragen zur Gründung einer Familienstiftung
Alle 30 Jahre wird für Familienstiftungen ein fiktiver Erbschaftsfall simuliert, auf dessen Basis Steuern gezahlt werden. Die Erbersatzsteuer ist eingeführt worden, um das Steuersystem gerecht zu gestalten.
Grundlage ist das Nettovermögen der Stiftung. Verbindlichkeiten, Schulden, zwei fiktive Kinderfreibeträge und weitere Posten werden von diesem abgezogen. Der Rest wird nach geltenden Sätzen besteuert, sofern keine weiteren Befreiungen oder Vergünstigungen geltend gemacht werden können.
Im Gegensatz zur Erbschaftssteuer, die häufig ohne Vorwarnung anfällt, ist die Erbersatzsteuer planbar. Auf diese Weise lässt sich hervorragend in eine strategische Vermögensplanung integrieren.