Votum: Eile mit Weile
München. Es ist in Fachkreisen sattsam bekannt: Seit mehr als sechs Jahren harrt beim Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage der Antwort, ob der Verlustabzugsausschluss des Paragrafen 8c des Körperschaftsteuergesetzes auch in seiner verbliebenen Variante verfassungswidrig ist, also beim Wechsel von mehr als der Hälfte der Anteilseigner. Der Bundesfinanzhof hat im Frühjahr 2023 immerhin entschieden, dass deswegen die Vollziehung einschlägiger Steuerbescheide auszusetzen ist. „Öffentliche Belange“ könnten dem nicht entgegenstehen. Die Norm ist damit praktisch unanwendbar.
Beruft der Steuerpflichtige sich nun darauf und begehrt er die Aussetzung oder die Aufhebung der Vollziehung, dann kann sich das Finanzamt dennoch geruhsam Zeit lassen: Das Finanzgericht Düsseldorf räumt dem Amt zum Nachdenken und Entscheiden einen Zeitraum von acht Wochen selbst dann ein, wenn es ankündigt, mindestens vier weitere Wochen zu benötigen. Denn: „Im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben sind die föderalen Abstimmungsprozesse bei der Beurteilung der zeitlichen Länge des Entscheidungsvorganges zu berücksichtigen. … Dieses gilt umso mehr, als lediglich um die Rückzahlung gestritten wird.“
Das bezeugt allein angesichts des gesetzlichen Zinsniveaus vertieftes wirtschaftliches Wissen. Vor allem aber: Ob das den Rechtsschutzanforderungen des Grundgesetzes gerecht wird? Wohl kaum.
Professor Dietmar Gosch war Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof. Der Rechtsanwalt und Steuerberater ist Geschäftsführender Partner der WTS GmbH in München und Autor der Fachzeitschrift „Betriebs-Berater“.