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Auto abschleppen lassenSo hoch sind Abschleppkosten für Falschparker

Falschparken kann teuer werden. Doch wann genau darf der Abschleppdienst ein Auto abschleppen? Und welche Kosten kommen auf Autofahrer zu? Ein Überblick.Elena Rathai 26.11.2024 - 18:40 Uhr Artikel anhören
Wer falsch parkt und abgeschleppt wird, muss neben den Abschleppkosten mit weiteren Gebühren rechnen. Foto: dpa

Düsseldorf. Ein kurzer Stopp im Halteverbot oder in der zweiten Reihe – und schon ist das Auto weg. Wer abgeschleppt wird, ärgert sich nicht nur über das plötzlich fehlende Fahrzeug, sondern muss meist auch noch tief in die Tasche greifen. Denn neben den Abschleppkosten fallen oft zusätzliche Gebühren für Falschparker an.

Wie hoch dürfen diese Kosten sein? Und wer muss die Abschleppkosten zahlen – Halter oder Fahrer? Das Handelsblatt klärt die wichtigsten Fragen.

Wer darf Falschparker abschleppen lassen?

Das hängt davon ab, ob das Auto auf öffentlichem oder privatem Grund steht. Im öffentlichen Raum dürfen grundsätzlich nur die Polizei und das Ordnungsamt ein Auto abschleppen lassen. Behindert etwa ein falsch geparktes Auto auf öffentlicher Straße den Verkehr, muss zunächst die Polizei kontaktiert werden. Sie prüft, ob das Abschleppen notwendig und verhältnismäßig ist, und beauftragt den Abschleppdienst.

Für private Grundstücke, beispielsweise Privatparkplätze oder Parkplätze von Geschäften und Restaurants, gelten andere Regelungen. Steht ein Falschparker auf einem Privatgrundstück, liegt die Verantwortung beim Eigentümer, Mieter oder Pächter der Parkfläche. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu entschieden, dass Grundstücksbesitzer unbefugt abgestellte Fahrzeuge abschleppen lassen dürfen (Az. V ZR 144/08).

Wann darf ein Auto abgeschleppt werden?

Im Polizeirecht ist festgelegt, wann die Polizei ein Fahrzeug abschleppen lassen darf. Die genauen Kriterien variieren von Bundesland zu Bundesland. Grundsätzlich gilt: Die Polizei darf ein Auto nur abschleppen lassen, wenn es notwendig und verhältnismäßig ist.

Die Berliner Polizei lässt beispielsweise nach eigenen Angaben Autos dann abschleppen, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht und dadurch eine Verkehrsgefährdung zu befürchten ist. Gemäß der Straßenverkehrsordnung (§ 12 StVO) betrifft das etwa Fahrzeuge, die eine Feuerwehrzufahrt oder eine Grundstückseinfahrt blockieren. Auch Fahrzeuge, die im ausgewiesenen Halte- oder Parkverbot, etwa an Taxiständen oder Bushaltestellen, darf die Polizei abschleppen lassen.

Stellt jemand sein Auto unberechtigt auf einem fremden Privatparkplatz ab, handelt es sich rechtlich um eine sogenannte verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). Der Eigentümer oder Mieter darf das Fahrzeug dann abschleppen lassen, da sein Nutzungsrecht gestört ist. Das gilt auch für Kundenparkplätze, wenn die auf Schildern ausgewiesenen Regeln nicht beachtet werden.

Wie hoch sind die Abschleppkosten?

Für das Abschleppen eines Autos gibt es keine einheitlichen Kostensätze. Jedes Abschleppunternehmen legt seine Preise individuell fest. Die Tarife variieren dabei meist je nach Wochentag und Tageszeit. Einsätze bei Nacht oder an Sonn- und Feiertagen sind in der Regel teurer. Zudem hängt die Höhe der Kosten auch von der zurückgelegten Strecke und dem Gewicht des Fahrzeugs ab.

Abschleppunternehmen müssen sich jedoch an den ortsüblichen Gebühren orientieren. Das hat der BGH entschieden (Az. V ZR 229/13). In Berlin etwa kosten Abschleppmaßnahmen für verkehrswidrig geparkte Autos auf öffentlichen Flächen bis zu 225 Euro. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen steigen die Kosten auf bis zu 565 Euro. Der ADAC weist zudem darauf hin, dass Falschparker die Anfahrtskosten übernehmen müssen, auch wenn sie noch vor dem Eintreffen des Abschleppwagens zu ihrem Fahrzeug zurückkehren.

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Zu den Abschleppkosten können weitere Gebühren anfallen, etwa für die Aufbewahrung des Fahrzeugs. Laut dem ADAC sind die Standgebühren auf amtlichen Verwahrplätzen oft deutlich höher als bei privaten Abschleppfirmen. Hat die Polizei das Auto abschleppen lassen, kommen meist noch Verwaltungsgebühren hinzu. Diese fallen je nach Kommune unterschiedlich hoch aus. Zusätzlich droht ein Bußgeld für den Verstoß gegen die Verkehrsregeln. Laut dem Bußgeldkatalog kostet zum Beispiel das Parken auf Geh- oder Radwegen bis zu 110 Euro.

Wer muss die Abschleppkosten bezahlen?

Lässt die Polizei das Auto von öffentlichen Grundstücken abschleppen, muss der Falschparker in der Regel für die Abschleppkosten aufkommen. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, muss dem ADAC zufolge der Fahrzeughalter die Abschleppkosten zahlen.

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Ruft hingegen eine Privatperson den Abschleppdienst, trägt sie zunächst die Kosten. Allerdings kann sie den Betrag vom Halter zurückfordern oder – falls nötig – einklagen. Laut Rechtsprechung des BGH (Az. V ZR 102/15) muss der Halter die Abschleppkosten erstatten, auch wenn er nicht selbst geparkt hat.

Automobilclubs übernehmen die Kosten für das Abschleppen wegen Falschparkens in der Regel nicht. So zahlt etwa der ADAC nur die Abschleppkosten bei einer Panne oder einem Unfall.

Auto abgeschleppt – Was sollten Falschparker jetzt tun?

Steht das Auto nicht mehr am ursprünglichen Abstellort, liegt der Verdacht nahe, dass es abgeschleppt wurde. Der erste Schritt ist dann ein Anruf bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle. Dort lässt sich klären, ob die Polizei oder ein Abschleppunternehmen das Fahrzeug mitgenommen hat.

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Hat ein Privateigentümer das Auto abschleppen lassen, muss er dem Fahrzeughalter erst nach Zahlung der Abschleppkosten den Standort seines Fahrzeugs mitteilen. Diese Praxis ist laut dem BGH rechtens (Az. V ZR 30/11). Der ADAC rät in solchen Fällen, eine detaillierte Rechnung zu verlangen und auf der Quittung festzuhalten, dass die Zahlung nur unter Vorbehalt erfolgt. Alternativ können Falschparker den geforderten Betrag beim Amtsgericht hinterlegen, um das Zurückbehaltungsrecht des Eigentümers zu umgehen.

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Der ADAC empfiehlt Falschparkern, deren Auto von einem Privatparkplatz abgeschleppt wurde, vor der Zahlung zu prüfen, ob das Abschleppen auf Schildern angekündigt und das Grundstück eindeutig als privat gekennzeichnet ist. Im Zweifel hilft ein Anwalt und kann eine Zahlung auch vom Grundstücksbesitzer zurückfordern.

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