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LuftsicherheitAbschießen, Einfangen, Hacken – wie werden wir die Drohnen los?

Nach den Drohnenzwischenfällen von München und Frankfurt debattiert die Politik über Zuständigkeiten. Technische Lösungen gibt es längst – von hypermodern bis archaisch.Jens Koenen, Martin-W. Buchenau, Markus Fasse und Dietmar Neuerer 10.10.2025 - 04:00 Uhr Artikel anhören
Soldat mit Drohnenabwehrsystem: Die Diskussionen über Zuständigkeiten lenken von der eigentlich relevanten Frage ab. Foto: Jens Büttner/dpa

Frankfurt, Stuttgart, München, Berlin. Drohnensichtungen an Flughäfen sind nicht neu. Seit Jahren stören sie immer wieder den Flugverkehr. Die Deutsche Flugsicherung (DFS) registrierte im laufenden Jahr bis Ende September 172 Drohnenvorfälle. Ein Jahr zuvor waren es zu diesem Zeitpunkt erst 129, im gesamten Jahr 161. Regierungsvertreter vermuten, dass solche Störaktionen nicht zufällig geschehen. Die unbemannten Flugvehikel können dazu genutzt werden, Infrastruktur auszuspähen. Sie könnten theoretisch aber auch Sprengstoff transportieren.

Um das Problem anzugehen, gibt es innovative technische Lösungen, von denen viele aus Deutschland kommen. Doch die Politik diskutiert vor allem über Zuständigkeiten, derzeit ist die Verantwortung zersplittert:

  • Fliegt eine Drohne über ein Privatgelände, ist die Landespolizei zuständig.
  • Über Flughäfen oder Regierungsgebäuden greift die Bundespolizei ein, aber schon in der Nachbarschaft wieder die Landespolizei.
  • Über Kasernen darf die Bundeswehr nur im unmittelbaren Luftraum handeln – wenige Meter jenseits davon endet ihre Befugnis.

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) will deshalb die rechtlichen Grundlagen für eine wirksamere Drohnenabwehr neu ordnen. In einem ersten Schritt beschloss das Kabinett am Mittwoch einen Gesetzentwurf zur Reform des Bundespolizeigesetzes. Darin heißt es:

„Zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, kann die Bundespolizei geeignete technische Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, wenn die Abwehr der Gefahr durch andere Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“

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