Immobilien: BGH stärkt Mieterrechte bei Schönheitsreparaturen
Ob Mieter streichen müssen oder nicht, darüber gibt es trotz Grundsatzurteilen des BGH noch häufig Streit.
Foto: dpaErfurt. Im Grunde scheint die Sache seit 2015 klar: Vermieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung dürfen Schönheitsreparaturen nicht einfach auf ihre neuen Mieter übertragen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) damals. Das geht nur dann, wenn dem Mieter ein „angemessener Ausgleich“ gewährt wird, hieß es im Urteil (Aktenzeichen VIII ZR 185/14).
Damit aber sind längst nicht alle Details geklärt, wie ein neuer vom BGH verhandelter Fall zeigt. Im Grunde geht es dabei um die Frage: Wie wirken sich Vereinbarungen zwischen Vor- und Nachmietern auf das Vertragsverhältnis zum Vermieter aus – und im Speziellen auf die Klausel zu Schönheitsreparaturen? Das BGH hat nun mit einem weiteren Urteil die Rechte der Mieter gestärkt.
Im nun verhandelten Fall hatten sich 2008 ein Vor- und ein Nachmieter einer Wohnung in Celle abgesprochen, dass Letzterer unter anderem eine Einbauküche sowie einen Teppich zum Preis von 390 Euro übernimmt – und zugleich die vom Vormieter fälligen Schönheitsreparaturen durchführt.
Nachdem der Nachmieter im Jahr 2014 selbst ausgezogen war, übernahm er tatsächlich Streicharbeiten. Der Vermieter hielt diese aber für nicht ausreichend, beauftragte einen Maler – und hat nun die Kosten in Höhe von circa 800 Euro vom zweiten Mieter zurückgefordert. Dieser wiederum hat sich bislang verweigert, diese zu übernehmen und bezog sich dabei auf das 2015 vom BGH gefällte Grundsatzurteil, also darauf, dass die Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam sei.