Immobilien: Wann Mieter Schönheitsreparaturen durchführen müssen
Bei Auszug müssen Wände nicht zwangsläufig weiß sein, es reichen gefällige Farbtöne. Grelle Farben müssen Vermieter aber nicht hinnehmen.
Foto: dpaFrankfurt. Streichen oder nicht streichen – das ist bei der Übergabe einer Mietwohnung am Ende des Mietvertrags häufig die Frage. Schönheitsreparaturen gehören zu den typischen Streitpunkten zwischen Mietern und Vermietern. Kein Wunder: Maler- und Lackierarbeiten können schnell viel Geld verschlingen. Ein Grundsatzurteil, welche Klauseln zu Schönheitsreparaturen wirksam sind und welche nicht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2015 gefällt.
Am heutigen Mittwoch hat der BGH einen Fall (Aktenzeichen: VIII ZR 277/16) verhandelt, der für Klarheit sorgen kann, wie sich Vereinbarungen zwischen Vormietern und Nachmietern auf die geltende Rechtsprechung auswirken. Auf ein Urteil müssen Mieter und Vermieter aber bis 22. August warten.
Wie lautet die aktuelle Rechtsprechung?
Generell ist der Vermieter gemäß § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Instandhaltung seiner Wohnung verantwortlich. Das gilt neben Renovierungsmaßnahmen auch für Schönheitsreparaturen. Allerdings lassen sich Arbeiten wie Streichen, Tapezieren, Lackieren der Haustür (von innen) oder Heizkörper auch auf den Mieter übertragen.
„Dies kann nur dann wirksam vereinbart werden, wenn die Wohnung in einem renoviertem Zustand übergeben worden ist“, erklärt Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin von Haus und Grund. Haus und Grund ist ein Verein, der Eigentümerinteressen vertritt. „Das heißt aber nicht, dass die Wohnung vor dem Einzug des Mieters frisch gestrichen sein muss. Es reicht ein renovierter Gesamteindruck“, betont Storm.