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FaktencheckStimmen die Aussagen von Friedrich Merz zum deutschen Asylrecht?

Der CDU-Politiker löst eine Debatte über das Asylrecht aus. Stimmen die Fakten? Das Handelsblatt hat seine Äußerungen zusammen mit Experten überprüft.Heike Anger 22.11.2018 - 12:50 Uhr Artikel anhören

Der Kandidat für den CDU-Vorsitz hat mit der Asyldebatte Wellen geschlagen.

Foto: Hans Christian Plambeck/laif

Berlin. Im Rennen um den CDU-Vorsitz hat Bewerber Friedrich Merz eine Debatte über das deutsche Asylrecht gefordert. Auf der CDU-Regionalkonferenz am Mittwoch im thüringischen Seebach bei Eisenach sagte Merz: „Deutschland ist das einzige Land auf der Welt, das ein Individualrecht auf Asyl in seiner Verfassung stehen hat. (...) Ich bin schon seit langer Zeit der Meinung, dass wir bereit sein müssten, über dieses Asylgrundrecht offen zu reden, ob es in dieser Form fortbestehen kann, wenn wir ernsthaft eine europäische Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik wollen.“

Worauf bezieht sich Merz mit seinen Aussagen? Stimmen seine Behauptungen? Wie ist die rechtliche Situation für Asylsuchende? Das Handelsblatt beantwortet die wichtigsten Fragen zu der Debatte.

Was ist die Grundlage des deutschen Asylrechts?
„In der Zeit des Nationalsozialismus hatten die Mitglieder des Parlamentarischen Rats, die 1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verabschiedeten, genügend Anschauung davon bekommen, wie schwierig es für politisch Verfolgte war, einen sicheren Platz zum Überleben in einem fremden Land zu finden“, erklärt der Speyrer Staatsrechtler Joachim Wieland.

Seitdem ist in Deutschland das Recht auf Asyl im Grundgesetz verankert. Festgelegt ist dies in Artikel 16a. Dort heißt es in Absatz eins: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Somit wird das Asylrecht nicht allein aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, sondern hat Verfassungsrang.

„Seinerzeit konnte sich allerdings auch niemand vorstellen, dass Deutschland einmal wieder als eines der reichsten Länder der Welt so große Anziehungskraft auf Flüchtlinge ausüben würde, die ihr Land nicht nur wegen politischer Verfolgung, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen wollen“, sagt Wieland.

Ist Deutschland das einzige Land mit Individualrecht auf Asyl?
„Die Aussage von Friedrich Merz stiftet in der Öffentlichkeit Verwirrung”, sagt Asylrechtsexperte Constantin Hruschka vom Münchener Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik.

Das „Individualrecht auf Asyl“ besage, dass Asylsuchende theoretisch zur Durchsetzung ihrer Rechte bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen könnten. Diese Möglichkeit unterliege aber strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen und gelte etwa auch in Frankreich, Italien oder Portugal. „Auch hier hat das Asylrecht Verfassungsrang“, betont Hruschka.

Auch der Bielefelder Europarechtler Franz Mayer weist die Äußerung von Merz zurück „Das stimmt so nicht. Die verfassungsrechtliche Garantie eines subjektiven Rechts auf Asyl ist keine deutsche Besonderheit.“

Er liefert auch die entsprechenden Passagen: In Italien heißt es in Art. 10 Abs. 3 der Verfassung von 1948: „Der Ausländer, der in seinem Lande an der tatsächlichen Ausübung der von der italienischen Verfassung gewährleisteten demokratischen Freiheiten behindert ist, genießt gemäß den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen das Asylrecht im Gebiet der Republik.“

Und in Art. 33 Abs. 8 der portugiesischen Verfassung von 1976 heißt es: „Ausländern und Staatenlosen, die infolge ihres Eintretens für die Demokratie, soziale und nationale Befreiung, Frieden zwischen den Völkern, Freiheit und für die Menschenrechte in schwerwiegender Weise bedroht oder verfolgt werden, ist das Asylrecht gewährleistet.“

Merz' Aussage gehe nicht nur am Thema vorbei, weil sie den Eindruck erwecke, die Berechtigungen nach dem Grundgesetz seien eine Ausnahme, betont Mayer. In der EU komme es heute ohnehin auf die europäischen Garantien an.

Denn die Mehrzahl der Staaten gewähre Flüchtlingen die Aufnahme auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht selten auf Grundlage einfachgesetzlicher ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften. „Anders formuliert: Es ist irreführend, wenn man suggeriert, die (erneute) Änderung des Asylrechts des Grundgesetzes sei eine entscheidende Stellschraube“, so Mayer.

Tatsächlich bekommen in Deutschland in der Praxis nur selten Menschen eine Asylberechtigung nach Artikel 16a des Grundgesetzes, die vor Krieg und Krisen nach Deutschland fliehen. Die meisten erhalten Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder einen eingeschränkten (subsidiären) Schutz.

Das gilt für Menschen, die nicht als politisch verfolgt gelten, aber trotzdem bleiben dürfen, weil ihnen in der Heimat „ernsthafter Schaden“ droht – wie Folter, Todesstrafe oder willkürliche Gewalt in einem bewaffneten Konflikt.

Also sind europäische Regelungen ausschlaggebend, nicht nationale?
„Das Ganze ist eine Scheindebatte“, meint Asylrechtsexperte Hruschka mit Blick auf Merz. Er weist darauf hin, dass auf europäischer Ebene mittlerweile ein Asylsystem ausgestaltet ist, in dem es keinen Unterschied mehr macht, ob in einem Land das Asylrecht zusätzlich in der Verfassung festgeschrieben ist. Das System gelte in allen Mitgliedsstaaten der EU.

Demnach gilt Artikel 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf Asyl gewährleistet. „Staaten sind frei, ihr Asylrecht zusätzlich nach nationalen Kriterien auszugestalten“, erklärt Hruschka. Der EU-Standard müsse aber ohnehin eingehalten werden.

Viele andere Länder haben indes beim Asylrecht keine „positive Rechtsstellung“, sondern nur den völkerrechtlichen Grundsatz des „Non-Refoulement“ (Nichtzurückweisung) in ihrer Verfassung festgeschrieben, der die Rückführung von Personen in Staaten verbietet, in denen ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.

Auch Staatsrechtler Wieland betont, dass das deutsche Asylgrundrecht in der Praxis weithin von Regelungen der Europäischen Union und von der Genfer Flüchtlingskonvention überlagert wird, die eine Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze in Länder verbieten, in denen ihnen politische Verfolgung droht. „Eine Abschaffung des Individualgrundrechts auf Asyl im Grundgesetz würde also nicht viel ändern, wäre aber von hoher symbolischer Bedeutung“, meint Wieland.

Was ist der Unterschied von Nichtzurückweisung und Anspruch auf Asylrecht?
„Schon vor über 20 Jahren wurde über die Unterschiede von Nichtzurückweisung und einem Anspruch des Einzelnen auf Asylgewährung gestritten“, erklärt Asylrechtsexperte Hruschka. „Schon damals war die Debatte nicht zielführend.“ Resultat war damals der sogenannte Asylkompromiss von 1993.

Unter dem Eindruck stark gestiegener Asylbewerberzahlen vor allem aus dem damaligen Jugoslawien setzten Union, FDP und SPD damals eine Grundgesetzänderung durch. Eine Folge: Wer über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist, konnte sich seither nicht mehr auf das Asylgrundrecht berufen.

Wie hängen das europäische Asylsystem und europäische Asylklagen zusammen?
CDU-Politiker Merz betonte: „Wir kriegen keine europäische Lösung hin, darüber dürfen wir uns nun gar keine Illusionen machen, wenn wir alles mit den Europäern zusammen vereinbaren, und es dann immer noch ein Individualgrundrecht auf Asyl in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gibt, nämlich der Bundesrepublik Deutschland. Das ist nicht zu schaffen.“

Dazu sagt Asylrechtsexperte Constantin Hruschka vom Münchener Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik: „Hier werden zwei Dinge vermischt.“ Das eine sei der Umstand, dass es zwar europäische Mindeststandards im Asylrecht gebe. Nun solle allerdings eine verbindliche Umsetzung vereinbart werden, wobei es tatsächlich noch keinen Konsens gebe.

Das andere sei der Hinweis auf Klagemöglichkeiten von Flüchtlingen. „Da es kein europäisches Asylgericht gibt, wird es immer nur nationale Gerichtsentscheidungen geben“, betont Hruschka. Auch wenn der Europäische Gerichtshof die gemeinsamen EU-Rechtsgrundlagen auslege, würden die Einzelfälle dann auf dieser Basis von nationalen Gerichten umgesetzt.

Was ist ein sicherer Drittstaat?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) fasst zusammen: „Sichere Drittstaaten“ sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind Norwegen und die Schweiz.

Wer in der EU Asyl beantragen will, muss das in dem Mitgliedsstaat tun, in den er als erstes einreist. Dieses Land ist für die Bearbeitung des Antrags zuständig. Das steckt hinter dem Grundsatz des sogenannten Dublin-III-Abkommens, einem wichtigen Baustein der EU-Asylregelungen. Doch mit den hohen Flüchtlingszahlen im Zuge der Flüchtlingskrise zeigte sich, dass das System nicht funktioniert.

In diesem Sommer bezeichnete Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) schließlich die bisherige europäische Asylregelung der Dublinverordnung als „nicht funktionsfähig“. Es entspreche „nicht der Realität.“ Deswegen müssten die EU-Mitgliedstaaten daran arbeiten, ein „faires Verteilsystem zu finden und gemeinsam die Rückführung zu organisieren.“

Was sind sichere Herkunftsstaaten?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fasst zusammen: Als sicheren Herkunftsstaat definiert das Gesetz Länder, von denen sich aufgrund des demokratischen Systems und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und dass der jeweilige Staat grundsätzlich vor nichtstaatlicher Verfolgung schützen kann.

Demnach gelten folgende Länder als sichere Herkunftsstaaten: EU-Mitgliedstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

Einem Bundestagsbeschluss zufolge soll die Liste sicherer Herkunftsstaaten um die Maghreb-Länder Tunesien, Algerien und Marokko sowie um Georgien ergänzt werden. Menschen von dort hätten dann in der Regel kein Recht auf Asyl in Deutschland.

Der Bundesvorstand der Grünen lehnt dies ab. Baden-Württembergs grüner Ministerpräsident Winfried Kretschmann, der mit der CDU regiert, zog mit seiner Zustimmung zur Ausweitung heftige Kritik aus den eigenen Reihen auf sich. Im Bundesrat haben die anderen grün-mitregierten Länder den Bundestagsbeschluss blockiert.

Wie relevant ist die von Merz angestoßene Debatte mit Blick auf die aktuellen Asylbewerberzahlen?
Laut Bundesinnenministerium stellten von Januar bis Oktober dieses Jahres 158.512 Menschen einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf). 2017 hatten insgesamt 222.683 einen solchen Antrag gestellt, im Jahr 2016, auf dem Höhepunkt der Flüchtlingskrise, waren es 745.545 Menschen.

Im Oktober dieses Jahres stellten laut Bundesinnenministerium rund 14.800 Menschen einen Asylantrag beim Bamf. Das waren 14,2 Prozent mehr als im Vormonat, aber 12,9 Prozent weniger als im Oktober 2017.

Die meisten Antragsteller kommen nach wie vor aus Syrien. Den Angaben zufolge stellten seit Jahresbeginn 39.324 Syrer, 15.323 Iraker und 10.486 Menschen aus Afghanistan hierzulande einen Antrag auf Schutz. Die Zahl der Asylbewerber aus diesen drei Herkunftsländern ging allerdings jeweils zurück, während das Bamf bei der Zahl der Menschen aus Nigeria, der Türkei und dem Iran einen Anstieg feststellte.

Wie viele Asylanträge werden abgelehnt?
Von den Menschen, über deren Asylantrag in diesem Jahr entschieden worden ist, durfte etwa jeder Dritte in Deutschland bleiben. Wie das Bundesinnenministerium im November mitteilte, wurde zwischen Anfang Januar und Ende Oktober in 33,9 Prozent der insgesamt 186.886 Asylverfahren ein Schutzstatus erteilt oder es wurde ein Abschiebungsverbot festgestellt (Gesamtschutzquote).

Im vergangenen Jahr war die Gesamtschutzquote mit 43,3 Prozent noch etwas höher gewesen. Abgelehnt wurden in den ersten zehn Monaten dieses Jahres 35 Prozent der Asylanträge.

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Anderweitig erledigt haben sich im gleichen Zeitraum 31,1 Prozent der Verfahren – etwa weil der Antrag zurückgezogen wurde oder weil eine Rücküberstellung in ein anderes EU-Land ansteht, in dem sich der Asylbewerber zuvor aufgehalten hatte. Nicht berücksichtigt sind in dieser Statistik Asylverfahren, die auf dem Klageweg entschieden wurden.

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