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GasversorgungNord Stream 2 AG klagt gegen Bundesnetzagentur

Das Unternehmen wehrt sich gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die Pipeline nicht von der EU-Regulierung freizustellen. Nun muss das OLG Düsseldorf entscheiden.Klaus Stratmann 18.06.2020 - 12:20 Uhr

Die AG hinter der Ostseepipeline klagt gegen die Bundesnetzagentur.

Foto: Reuters

Berlin. Die Nord Stream 2 AG hat beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur eingelegt, die Ostseepipeline nicht von der EU-Regulierung auszunehmen. Das bestätigten das Unternehmen und das OLG Düsseldorf dem Handelsblatt auf Anfrage. Eine Begründung für die Beschwerde wird das Unternehmen nach eigenen Angaben nachreichen.

Die Bundesnetzagentur hatte kürzlich entschieden, die Gaspipeline erfülle die Bedingungen für eine Freistellung von der EU-Regulierung nicht. Ausschlaggebend für die Entscheidung war eine Stichtagsregelung in der novellierten EU-Gasbinnenmarktrichtlinie, die zu einer Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geführt hatte. Demnach ist eine Freistellung von der EU-Regulierung nur möglich, wenn die jeweilige Pipeline zum Stichtag 23. Mai 2019 fertiggestellt war.

Die Pipeline Nord Stream 2, die Gas aus Russland durch die Ostsee bis zur deutschen Küste bringen soll, ist bis heute nicht fertiggestellt. Die Nord Stream 2 AG, die den Bau der Leitung vorantreibt, ist allerdings der Auffassung, dass es einer Fertigstellung im baulich-physischen Sinne nicht bedarf.

Man sei vielmehr der Auffassung, „dass die Pipeline zum Stichtag 23. Mai 2019 im wirtschaftlichen Sinne bereits fertiggestellt war“, erklärte das Unternehmen auf Anfrage. Auf der Grundlage geltender rechtlicher Rahmenbedingungen habe das Unternehmen „unwiderrufliche Investitionen in Milliardenhöhe getätigt, lange bevor die Europäische Kommission ihren Plan bekanntgab, die Gasrichtlinie zu ändern“, heißt es bei der Nord Stream 2 AG.

Rechtsexperten hätten bestätigt, dass eine Reduzierung des Begriffs „fertiggestellt“ auf den Abschluss des physischen Baus einer Gaspipeline den Grundsatz des Vertrauensschutzes und weitere Grundsätze des EU-Rechts verletzen würden, argumentiert das Unternehmen. Die Nord Stream 2 AG beruft sich dabei auf ein Rechtsgutachten der Tübinger Hochschullehrer Martin Nettesheim und Stefan Thomas.

Um den Bau der Pipeline tobt seit Jahren ein Kampf. Einerseits versuchen die USA, mit massiven Sanktionsdrohungen die Fertigstellung der Pipeline zu verhindern. Andererseits gibt es auch innerhalb der EU Streit um das Projekt. Verschiedene osteuropäische Länder torpedieren das Vorhaben, Deutschland dagegen setzt sich für den Bau der Leitung ein.

Wenn für Nord Stream 2 keine Freistellung von der Regulierung greift, müssten die Betreiber im deutschen Hoheitsgebiet der Ostsee auch Dritten diskriminierungsfrei Zugang zur Leitung gewähren. Außerdem würden für diesen 54 Kilometer langen Abschnitt die Entgelte für die Nutzung der Pipeline von der Regulierungsbehörde kontrolliert. Noch gravierender wäre die Entflechtung: Gasproduzent und Betreiber des Pipeline-Stücks auf deutschem Hoheitsgebiet dürften nicht identisch sein.

Bislang haben die Grundsätze der Netzregulierung nur für Pipelines gegolten, die ihren Start- und Endpunkt innerhalb der EU haben. Die Nord Stream 2 AG argumentiert, die Ablehnung des Freistellungsantrages durch die Bundesnetzagentur mache die diskriminierende Wirkung der geänderten EU-Gasrichtlinie noch offensichtlicher. Das Unternehmen hat die Änderung vor dem EuGH und nach dem Energiecharta-Vertrag in einem Schiedsverfahren angefochten.

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