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BestpreisklauselnBooking-Urteil: Wer jetzt Schadenersatz bekommen könnte

Nach dem BGH-Urteil gegen die Bestpreisklauseln von Booking.com stellt sich eine wichtige Frage: Hotels, Verbraucher, Firmen mit Dienstreisen – wer hatte eigentlich wirklich den Schaden?Heike Anger 31.05.2021 - 18:09 Uhr Artikel anhören

Beim Urteil des Bundesgerichtshofs ging es um die sogenannten Bestpreisklauseln, die Booking in seinen Verträgen untergebracht hatte. Sie sind unzulässig.

Foto: dpa

Berlin. Internetplattformen wie Booking.com dürfen Hotels nicht mehr mit Bestpreisklauseln binden. Das hat kürzlich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Der Hotelverband Deutschland (IHA), der das Verfahren mit einer Anzeige ins Rollen gebracht hatte, unterstützt mittlerweile eine Sammelklage von 2000 Hotels beim Berliner Landgericht gegen Booking auf Schadenersatz. Der Verband spricht von einer „wettbewerblichen Knebelung“ der Hotelpartner.

Doch der der Dortmunder Rechtsanwalt und Kartellrechtler Thomas Thiede von der Kanzlei Spieker & Jaeger fragt: „Wer hatte eigentlich wirklich den Schaden in dieser Konstellation?“ Das seien doch die Hotelgäste oder Unternehmen mit vielen Dienstreisen oder auch Behörden.

„Wenn etwa große Anlagenbauer oder Unternehmensberatungen ihre Leute an viele verschiedene Standorte schicken müssen, kann es durchaus hohe Ansprüche geben“, erklärt Thiede. Würde hier Kartellschadenersatz geltend gemacht, kämen sehr schnell erhebliche Summen zusammen.

Beim BGH-Urteil ging es um die sogenannten Bestpreisklauseln, die Booking in seinen Verträgen untergebracht hatte (Az. KVR 54/20). Zunächst hatten zahlreiche Internetportale, die für die Buchungsvermittlung eine Provision von den Hotels kassieren, ihren Geschäftspartnern untersagt, ihre Zimmer irgendwo anders günstiger anzubieten. Diese „weiten“ Bestpreisklauseln wurden bereits 2015 rechtskräftig verboten.

Booking war in der Folge auf eine „enge“ Klausel umgestiegen, die sich nur auf die hoteleigene Website bezog. Am Telefon oder an der Rezeption durften die Hotels also günstigere Angebote machen. Das Bundeskartellamt hatte Booking Ende 2015 auch diese „enge“ Klausel für den deutschen Markt untersagt. Nach dem BGH-Urteil ist sie nun unzulässig.

Hotels als „Beteiligte an der kartellrechtswidrigen Verhaltensweise“

Die Hoteliers hält Kartellrechtler Thiede, der an den Universitäten Graz und Bochum lehrt, allerdings nicht für die Geschädigten: „Sie sind Beteiligte an der kartellrechtswidrigen Verhaltensweise und haben den Preis gemeinsam mit Booking am Markt künstlich hoch gehalten.“ Schließlich seien die Preise seit 2015 nicht gefallen – und das, obwohl die Hotelbranche Überkapazitäten habe und Booking mit seinem Portal für Markttransparenz sorge. „Da startet normalerweise eine Preisspirale nach unten“, erklärt Thiede. Es spreche also wenig für Schäden der Hoteliers, aber vieles für Schäden der Kunden.

Doch wie können nun Verbraucher, Unternehmen oder Behörden zu ihrem Recht kommen? Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) teilte auf Anfrage mit, er prüfe „in alle Richtungen“ weitere Anwendungsfälle für eine Musterfeststellungsklage und werde die Öffentlichkeit bei einer Entscheidung „zeitnah“ informieren. Eine Klage könne aber nicht in allen denkbaren Fällen erhoben werden.

VZBV-Vorstand Klaus Müller sagte dem Handelsblatt: „Provisionen etwa dürfen keinen Einfluss auf das Ranking oder die Darstellung des Ergebnisses auf Buchungsportalen haben.“ Deshalb fordert Müller von der nächsten Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass nur objektive, aus Verbrauchersicht relevante Kriterien in den Produktvergleich einfließen dürften. Falls Zahlungen von Anbietern an Plattformen flössen, müssten diese in jedem Fall an prominenter Stelle transparent sein.

Unternehmen können sich einer Musterfeststellungsklage allerdings nicht anschließen. Laut Rechtsexperte Thiede sollten geschädigte Gäste oder Unternehmen Hotel und Booking als Gesamtschuldner verklagen. „Jeder betroffene Geschäftsführer hat die Pflicht, intensiv zu prüfen, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht und ob eine Klage Sinn macht“, sagt Thiede. Gleiches gelte für die öffentliche Hand.

Bundesverwaltungsamt sieht „keinen Anlass zu Schadenersatzforderungen“

Das Bundesverwaltungsamt (BVA), das für das „Travel-Management“ des Bundes zuständig ist, sieht indes keinen „Anlass zu entsprechendem Tätigwerden“. Es teilte auf Anfrage mit, dass für Dienstreisende nur „in geringerem Maße“ Hotels über die am Markt verfügbaren Hotelportale gebucht würden, zu denen auch Leistungen von Booking gehörten. Das BVA sehe aber bei diesen Buchungen keinen Anlass zu Schadenersatzforderungen: „Aus der Nachfrageperspektive ergibt sich nämlich kein ausgleichsbedürftiger unmittelbarer Schaden.“

Kartellrechtler Thiede hält diese Einschätzung für „erstaunlich“ – so wie im Übrigen auch das BGH-Urteil. Denn: „Wäre Booking ein Bürstenvertreter, würde jeder sofort einsehen, dass dieser nicht durch den Hersteller im Preis unterboten werden darf.“ Es sei also fraglich, ob das Geschäftsmodell von Booking hierzulande in dieser Form überhaupt überlebe.

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Booking wollte sich auf Anfrage nicht zur Sache äußern.

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