1. Startseite
  2. Finanzen
  3. Steuern + Recht
  4. Steuern
  5. Steuererklärung: Die Hinweise der Finanzämter

RatgeberSteuererklärung: Wo das Finanzamt in diesem Jahr ganz genau hinschaut

Finanzämter lassen sich ungern in die Karten schauen. Ein Bundesland aber verrät, was bei der Steuererklärung für 2020 im Fokus steht. Andere Länder geben zumindest Faustregeln.Laura de la Motte, Katharina Schneider 10.03.2021 - 17:55 Uhr Artikel anhören

Ganz genau prüfen einige Finanzämter zum Beispiel die verbilligte Überlassung von Wohnungen.

Foto: dpa

Frankfurt. Autofahrer wissen sie zu schätzen: Blitzer-Warnungen. Die Polizei Köln beispielsweise veröffentlicht einige ihrer Radarkontrollen stets auf ihrer Webseite. In vielen Regionen laufen die entsprechenden Warnungen im Radio. Bei der Steuererklärung ist es ähnlich: Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen gibt zu Beginn eines jeden Jahres Hinweise auf die Prüfungsschwerpunkte der dortigen 87 Finanzämter.

Die sogenannte Liste der zentralen und dezentralen Prüffelder gilt zwar nur für das bevölkerungsreichste Bundesland. Aber auch in den anderen Bundesländern gibt es typische Konstellationen, bei denen Finanzämter häufig nachfragen. Aus all diesen Informationen lassen sich für Steuerzahler ein paar „Blitzer-Warnungen“ für ihre Steuererklärung ableiten.

In diesem Jahr wird die Liste nur noch exklusiv an die Steuerberaterkammern des Landes verschickt. Gut für alle, die ihre Steuererklärung selbst machen wollen oder einen Lohnsteuerhilfeverein nutzen: Die Kammer Westfalen-Lippe teilt die wertvolle Information weiterhin über ihrer Webseite.

Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL), begrüßt die Liste aus NRW. „Wenn wir wissen, wo ein Finanzamt genauer hinschaut, schicken wir zu diesem Thema direkt Belege mit“, sagt er. Das erspare Nachfragen des Finanzamts und beschleunige damit die Bearbeitung.

Genau das empfiehlt „zur beiderseitigen Arbeitserleichterung“ auch die Finanzverwaltung NRW. Seit 2017 müssen der Steuererklärung eigentlich keine Belege wie Rechnungen oder Verträge mehr beigefügt werden. Es gilt die „Belegvorhaltepflicht“. Gleichwohl müssen die Angaben aussagekräftig sein (siehe Grafik). Die Finanzbeamten lassen eine Risikomanagementsoftware über die einzelnen Steuerfälle laufen, und bei Auffälligkeiten fordern sie Unterlagen an. In vielen Fällen kann aber vorauseilender Gehorsam sinnvoll sein. Ansonsten kann sich die Bearbeitung – und damit gegebenenfalls auch die Steuererstattung – um mehrere Wochen verzögern.

Thomas Eigenthaler, Bundesvorsitzender der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, sieht die Liste dennoch kritisch: „Mit den Prüffeldern geben die Finanzämter indirekt auch preis, welche Bereiche nicht im Fokus stehen.“ Das sei zwar keine Garantie, könne aber dazu verleiten, in solchen Bereichen eher zu schummeln.

Liebhaberei

Zentrales Prüffeld in NRW ist 2021 – wie schon in den Vorjahren – die „Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht (Liebhaberei) bei einem Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit“ (§ 15 und § 18 EstG). Zusätzlich kann jedes Finanzamt eigene, dezentrale Prüffelder festlegen. Die Top drei sind:

  • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EstG), 16 Finanzämter, darunter Düsseldorf, Duisburg, Essen, Bergisch-Gladbach und Köln
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EstG), zwölf Finanzämter, darunter Aachen, Düsseldorf und Köln
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EstG), sechs Finanzämter, darunter Mühlheim, Siegen und Siegburg

Bei der Frage nach der Liebhaberei geht es darum, ob ein Steuerzahler mit seinem Gewerbebetrieb oder im Rahmen seiner Selbstständigkeit tatsächlich Gewinne erzielen will. Laut Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler (BdSt) ist das ein „Dauerbrenner“, der laufend geprüft wird. „Wer über Jahre immer nur Verluste steuermindernd geltend macht, muss beweisen, dass er ernsthaft versucht, Gewinne zu erzielen“, sagt sie.

Dossier zum Download

Ratgeber Steuererklärung 2020: Wie Sie beim Fiskus das Maximum rausholen – Letzter Abgabetermin 31. Oktober

Besonders relevant kann das für Personen sein, die nur nebenberuflich ein Gewerbe betreiben. Wer regelmäßig hohe Aufwendungen wie einen teuren Firmenwagen absetzt, aber über längere Zeit keine Einnahmen erzielt, wird sich rechtfertigen müssen. Das Corona-Jahr 2020, wo die Wirtschaft durch zwei Lockdowns lahmgelegt wurde, kann hier noch für zusätzlichen Druck gesorgt haben. Eine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht kann etwa durch konkrete Maßnahmen zur Umstrukturierung des Geschäfts oder durch Werbung glaubhaft gemacht werden.

Auch Betreiber einer Photovoltaikanlage sind steuerrechtlich gewerbliche Unternehmer. Wenn sie Strom in das öffentliche Netz einspeisen und dafür Einnahmen erzielen, müssen sie darauf Steuern zahlen. Im Gegenzug können sie aber auch Investitionsausgaben und andere Kosten geltend machen. Wenn sie aber über einen längeren Zeitraum keinen Gewinn erwirtschaften, wird ihre Anlage als Liebhaberei eingestuft.

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Dies ist kein Klassiker mit Relevanz für die breite Masse, doch aus Sicht der Finanzämter kann sich eine Überprüfung lohnen. Wer mehr als ein Prozent an einer Kapitalgesellschaft in seinem Privatvermögen hält und diesen Anteil verkauft, muss den Gewinn als Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb versteuern – und zwar mit seinem persönlichen Steuersatz.

Eine steuerliche Erleichterung bringt zwar das sogenannte Teileinkünfteverfahren, aber dennoch liegt der Steuersatz unterm Strich oftmals über dem für Einnahmen aus Kapitalvermögen – den bekannten 25 Prozent Abgeltungsteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Auch für die Anrechenbarkeit von Verlusten ist die Unterscheidung wichtig.

Hellhörig werden die Finanzbeamten außerdem bei einer vorweggenommenen Erbfolge, wenn der spätere Erblasser schon zu Lebzeiten Anteile an einer Kapitalgesellschaft überträgt. Auch eine Auflösung oder Kapitalherabsetzung einer Gesellschaft schaut sich das Finanzamt ganz genau an.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Ähnlich wie Gewerbetreibende müssen auch Vermieter glaubhaft machen, dass sie mit ihrer Immobilie tatsächlich Einkünfte erzielen wollen. Mit Ausgaben für Kauf und Renovierung der Wohnung oder des Hauses senken sie ihre Steuerlast. Das akzeptiert der Fiskus aber nur, wenn irgendwann auch Einnahmen folgen.

Um das zu beweisen, sind aussagekräftige Belege nötig: eine Gewinnprognose oder Zeitungsinserate, die zeigen, dass man sich um die Vermietung bemüht. „Andernfalls könnte das Finanzamt annehmen, dass eine Wohnung für private Zwecke hergerichtet wurde und eine Vermietung nie beabsichtigt war“, warnt Expertin Klocke.

Ganz genau prüfen einige Finanzämter zum Beispiel die verbilligte Überlassung von Wohnungen. Die Miete muss mindestens 66 Prozent der örtlichen Vergleichsmiete betragen. Andernfalls kann der Vermieter seine ihm entstandenen Werbungskosten nicht mehr in voller Höhe geltend machen. Ab 2021 darf die Miete sogar zwischen 50 und 66 Prozent der Vergleichsmiete betragen, dann prüft das Finanzamt aber in jedem Fall, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Außergewöhnlich hohe Erhaltungsaufwendungen stechen zudem einigen Finanzbeamten genauso ins Auge wie eine erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen.

Die neue Möglichkeit der Sonderabschreibung für Mietwohnungen, die im Zeitraum 31. August 2018 bis 1.1.2022 neu gekauft oder neu gebaut wurden, ist ebenfalls Anlass zur Prüfung. Einige Finanzämter interessieren sich zudem besonders im Erstjahr für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Auch die klassischen Arbeitnehmer ohne besondere Extra-Einkünfte werden von einigen Finanzämtern in diesem Jahr stärker durchleuchtet. Anlass zur Prüfung kann eine Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers sein – ob dieser entsendet wurde oder auf Geschäftsreise war.

Außerdem werden von einigen Beamten die eingereichten Werbungskosten kontrolliert. Dazu zählen Arbeitsmittel, Arbeitskleidung sowie Kosten für Weiterbildung oder die Pendlerpauschale. Insbesondere bei Steuerpflichtigen, die die neue Homeoffice-Pauschale in Höhe von fünf Euro pro Tag (max. 600 Euro) geltend machen, werden die Beamten genau nachrechnen. Denn für die Tage im Homeoffice kann gleichzeitig keine Pendlerpauschale eingereicht werden. Zum Homeoffice in der Corona-Pandemie gibt es sogar einen von der Finanzverwaltung sogar einen eigenen erweiterten Fragebogen, den Steuerpflichtige gegebenenfalls ausfüllen müssen.

Einige Ämter nehmen überdies die doppelte Haushaltsführung genauer unter die Lupe. Die Zweitwohnung muss den Arbeitsweg deutlich verkürzen. Dann sind bis zu 1.000 Euro Mietkosten pro Monat absetzbar, obendrauf kommen noch die Ausgaben für die Einrichtung. Auch die regelmäßigen Heimfahrten zur Familie können angegeben werden. Vorsicht auch hier im Corona-Jahr: Nur tatsächliche Heimfahrten dürfen abgerechnet werden. Wer hingegen wegen Corona ins Homeoffice in der Erstwohnung gewechselt ist und seine Zweitwohnung gar nicht mehr bewohnt, muss auf etwas Kulanz durch die Finanzbeamten hoffen. Angeben sollten Steuerzahler die weiterhin angefallene Miete der Zweitwohnung aber in jedem Fall.

Auch die Privatnutzung des Firmenwagens kann Anlass für eine Prüfung sein. Diese zählt als geldwerter Vorteil, der das zu versteuernde Einkommen erhöht. Wer wenig privat fährt, sollte dafür ein Fahrtenbuch nutzen. Das muss jedoch ab Jahresbeginn geführt werden.

Viele wählen lieber die pauschale Ein-Prozent-Methode. Dabei wird pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises des Firmenwagens versteuert – dazu kommen noch 0,03 Prozent für jeden Kilometer der einfachen Strecke zwischen Zuhause und Arbeitsplatz.

Diejenigen, deren Firmenwagen wegen Corona und Homeoffice größtenteils stillstand, können auf die Einzelbewertung wechseln. Dabei beträgt der geldwerte Vorteil für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 0,002 Prozent des Listenpreises pro Kilometer der einfachen Entfernung.

Typische Fälle in allen Bundesländern

Die anderen Bundesländer verraten ihre Prüfungsschwerpunkte dagegen nicht. Aber Hinweise darauf, welche Eingaben sie grundsätzlich genauer inspizieren und dann auch Belege anfordern, lassen sich aus den „Empfehlungen zur Belegvorlage“ der Steuerverwaltungen einiger Bundesländer ableiten.

Sie zeigen auf, wann es sinnvoll ist, weiterhin sofort Nachweise einzureichen, um Nachfragen durch die Steuerbehörden zu vermeiden und den Bearbeitungsaufwand zu verkürzen. Die Finanzverwaltung Thüringen erklärt beispielsweise: „Wenn außergewöhnliche oder erstmalige Umstände die Höhe der Steuer beeinflussen, wird eine sofortige Belegeinreichung empfohlen.“

Dies sei beispielsweise der Fall bei beruflich bedingten Umzugsaufwendungen, bei dem Beginn einer doppelten Haushaltsführung oder auch der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers – was durch das Corona-bedingte Homeoffice im letzten Jahr häufiger vorgekommen sein dürfte. Auch außergewöhnliche (Geschäfts-)Vorfälle alarmieren das Finanzamt – etwa die Veräußerung eines Betriebes.

Daneben existiert eine Empfehlungsliste für Steuerberater und Mitarbeiter der Lohnsteuerhilfe, welche Belege ihrer Mandanten sie einreichen sollten. In dem Jahr, in dem sie erstmalig geltend gemacht werden, sollen der Behindertennachweis, der Betreuungsvertrag und Zahlungsnachweise für eine Kinderbetreuung sowie Unterhaltsvereinbarungen und zugehörige Zahlungsnachweise belegt werden.

Grundsätzlich immer sollten Steuerzahler dagegen Nachweise über eigene Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen, Unterlagen zur Entlassung beziehungsweise Abfindung, Nachweise über Mietausfälle oder Leerstandszeiten und den Nachweis über anrechenbare Steuern im Ausland einreichen.

Verwandte Themen
Steuererklärung
Steuern
Deutschland

Immer wenn es erhebliche Abweichungen gegenüber dem Vorjahr gibt, sollten sich Steuerzahler auf Nachfragen gefasst machen. Das können auch deutlich höhere haushaltsnahe Dienstleistungen, Änderungen bei den Fahrtkosten oder ein plötzlicher Anstieg der Spendensumme sein.

Alles, was „eine spürbare steuerliche Auswirkung“ nach sich zieht, ist häufig Anlass zur Prüfung – sofern es die Steuerlast senkt, so Nöll vom BVL. Er empfiehlt in solchen Fällen, sofort die Belege mitzuschicken, denn es sei sehr wahrscheinlich, dass das Finanzamt diese später anfordert.

Serie: Ratgeber Steuererklärung 2020
Neues im Steuerrecht: In diesem Jahr wurden auch die Steuerformulare geändert. Was Sie bei Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2020 beachten sollten.>> Hier geht es zum Beitrag.
Die Steuererklärung ist für viele eine unangenehme Aufgabe. Doch im Schnitt zahlen die Finanzämter 1027 Euro zurück. Wichtig ist allerdings die Frist.>> Hier geht es zum Beitrag.
Finanzämter lassen sich ungern in die Karten schauen – mit einer Ausnahme. Denn aus einem Bundesland gibt es Hinweise, was in diesem Jahr im Fokus steht.>> Hier geht es zum Beitrag.
Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleitungen sind die lohnendsten Bereiche, um Geld vom Finanzamt zurückzubekommen.>> Hier geht es zum Beitrag.
Seit Kurzem gelten neue Steuerregeln für das Arbeiten von zu Hause. Wer sparen will, muss einiges beachten.>>> Hier geht es zum Beitrag.
Wer Kinder hat, hat hohe Ausgaben. Doch es gibt Unterstützung aus der Staatskasse und vom Finanzamt. Teils allerdings erst auf Nachfrage. Worauf Eltern achten sollten.>> Hier geht es zum Beitrag.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Steuererklärung auch für Studenten sinnvoll – mit Sicherheit dann, wenn es sich um ein Zweitstudium handelt.>> Hier geht es zum Beitrag.
Die Zahl der steuerpflichtigen Rentner steigt jedes Jahr. Doch wer genügend Ausgaben vorweisen kann, muss am Ende wenig bis keine Steuern zahlen. Wie Senioren am besten vorgehen.>> Hier geht es zum Beitrag.
Seit der Einführung der Abgeltungsteuer ist die Besteuerung von Kapitalerträgen einfacher geworden. Doch es gibt wichtige Neuerungen.>> Hier geht es zum Beitrag.
Beim Vermieten einer Immobilie lauern einige steuerliche Fallstricke, die Sie für die Steuererklärung kennen sollten. Ein Überblick für Vermieter.>> Hier geht es zum Beitrag.
Viele Deutsche müssen in diesem Jahr zum ersten Mal eine Steuererklärung abgeben. Digitale Tools versprechen einfache Hilfe. Eine Übersicht über ihre Vorteile.>> Hier geht es zum Beitrag.
Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine bieten Hilfe bei der Steuererklärung. Nur: Wie findet man einen guten Profi und was kostet er? Tipps für die erfolgreiche Suche.>> Hier geht es zum Beitrag.
Auch das Finanzamt kann sich irren. Ein Einspruch lohnt sich meistens. So überprüfen Sie das Behördenschreiben – Schritt für Schritt.>> Hier geht es zum Beitrag.
Arbeitnehmer profitieren in der Pandemie von Steuererleichterungen, Zuschüssen und Hilfsgeldern. Auch Unternehmen und Selbstständige erhalten besondere Unterstützung. >>> Hier geht es zum Beitrag.
Das 45-seitige PDF-Dossier beinhaltet alle Tipps und Tricks für Ihre Steuererklärung.>> Hier steht das Dossier zum Download bereit.
Mehr zum Thema
Unsere Partner
Anzeige
remind.me
Jetziges Strom-/Gaspreistief nutzen, bevor die Preise wieder steigen
Anzeige
Homeday
Immobilienbewertung von Homeday - kostenlos, unverbindlich & schnell
Anzeige
IT Boltwise
Fachmagazin in Deutschland mit Fokus auf Künstliche Intelligenz und Robotik
Anzeige
Presseportal
Direkt hier lesen!
Anzeige
STELLENMARKT
Mit unserem Karriere-Portal den Traumjob finden
Anzeige
Expertentesten.de
Produktvergleich - schnell zum besten Produkt