Serie – Ratgeber Steuererklärung: Letzte Chance: So kontrollieren Sie den Steuerbescheid des Finanzamtes
Hat das Finanzamt alle Kosten anerkannt?
Foto: Imago/Westend61Frankfurt. Nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung ist Warten angesagt. Bis der Steuerbescheid eintrifft, vergehen bundesweit im Durchschnitt knapp zwei Monate. Je nach Bundesland gibt es dabei deutliche Unterschiede. So zeigt eine Auswertung des Portals „Lohnsteuerkompakt“, dass Rheinland-Pfalz 2020 die schnellsten Finanzämter hatte.
Der Spitzenreiter kommt allerdings aus dem Saarland. Bei den Finanzbeamten aus Homburg, Außenstelle St. Ingberg, lag die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei unter 29 Tagen. Das langsamste Amt in Jena (Thüringen) benötigte dagegen fast 85 Tage. Ermittelt wurden diese Werte anhand von Steuererklärungen, die 2020 über „Lohnsteuerkompakt“ eingereicht wurden.
Zur Verteidigung der Beamten vor Ort muss man aber sagen, dass sich die Bearbeitungszeit auch wegen Rückfragen an den Steuerpflichtigen deutlich verzögern kann. Diesem wird in der Regel dann eine mehrwöchige Frist zur Beantwortung eingeräumt, die viele nutzen. Und so kann sich der Bescheid dann schnell um einige Zeit verzögern, auch ohne dass das Finanzamt etwas dafür kann.
Wenn der Steuerbescheid endlich im Briefkasten steckt, ist Erbsenzählen angesagt. Nicht immer fällt der Bescheid nämlich zur Zufriedenheit aus: Der eine hat eine höhere Erstattung erwartet, die andere nicht mit einer Nachzahlung gerechnet.
Und immer wieder kommt es vor, dass Finanzbeamte die Steuern falsch festsetzen oder Daten von Dritten – also Arbeitgebern, Krankenkassen oder anderen Behörden – fehlerhaft übernehmen.
Steuerbescheid ist immer gleich aufgebaut
Daher sollten Sie Ihren Steuerbescheid genau unter die Lupe nehmen. Dieser ist im Grunde recht einfach zu lesen, da der Aufbau stets gleich ist. Allerdings muss man die Sprache des Finanzamts erst einmal verstehen.
Links oben auf dem Bescheid findet sich der Name des Finanzamts, darunter die Steuer-Identifikationsnummer des Steuerzahlers. Auf der gegenüberliegenden, rechten Seite etwas weiter unten steht, um welchen Bescheid es sich handelt – für welches Jahr, für welche Steuerarten, zum Beispiel „Bescheid für 2019 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag“.
In der Mitte der ersten Seite steht das fett gedruckte Wort „Festsetzung“. Damit beginnt der eigentliche Bescheid. Und hier findet sich meist die Formulierung „Der Bescheid ist nach Paragraf 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.“ Die Abkürzung AO steht für Abgabenordnung.
Der Satz bedeutet, dass der Steuerbescheid noch in einigen Punkten verändert werden kann. Um was es genau geht, steht am Ende des Bescheids: Der gleiche Paragraf wird dort noch einmal genannt mit dem Hinweis auf die offenen Punkte. Meist sind dies die Vorläufigkeitsvermerke.
Auf der Mitte der ersten Seite des Steuerbescheids steht außerdem das Wichtigste, eingerahmt in einem Kasten: Wie viel Steuer wird festgesetzt? Welche Steuervorauszahlungen werden auf meine zu zahlende Steuer angerechnet? Wann ist eine Steuernachzahlung spätestens zu leisten? Welche Steuererstattung habe ich zu erwarten? Danach folgt der entscheidende Satz – in zwei Varianten:
- „Bleiben zu viel gezahlt … Euro“:
Das bedeutet, dass Sie eine Steuererstattung erhalten, die auf das darunter stehende Konto überwiesen wird.
- „Bitte zahlen Sie spätestens bis zum … … Euro“:
Das bedeutet, dass für Sie eine Steuernachzahlung anfällt. Diese müssen Sie binnen eines Monats überweisen.
Der nächste Teil des Steuerbescheids ist mit „Berechnung des zu versteuernden Einkommens“, ebenfalls fett gedruckt, überschrieben. Hier sehen Sie all Ihre Einkünfte und – noch wichtiger – alle Ausgaben, die das Finanzamt anerkannt hat.
In den „Erläuterungen zur Festsetzung“ schreibt das Finanzamt, welche Kosten nicht anerkannt worden sind und warum. Dann steht noch unter „Rechtsbehelfsbelehrung“ der Hinweis, dass der Bescheid nach dem oben bereits genannten Paragrafen 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig ist, ein Einspruch gegen den Bescheid also möglich.
Was Sie genau prüfen sollten
Besonders genau müssen Sie sich die „Berechnung des zu versteuernden Einkommens“ ansehen. Kontrollieren Sie, ob alle Kosten anerkannt worden sind.
Prüfen Sie auch allgemeine Daten:
- Stimmen Name, Anschrift und Steuernummer?
- Steht die richtige Bankverbindung im Bescheid, falls Sie eine Erstattung erwarten?
- Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte korrekt?
- Hat der Sachbearbeiter alle Daten der Lohnsteuerbescheinigung richtig übernommen?
- Hat der Finanzbeamte alle Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die Sie geltend gemacht haben, richtig zusammengerechnet?
- Fehlen Kosten, die Sie angesetzt haben?
- Sind alle „Sonderausgaben“ richtig aufgezählt, etwa die Aufwendungen für die Altersvorsorge?
- Hat das Finanzamt alle „Außergewöhnlichen Belastungen“ anerkannt, zum Beispiel Krankheitskosten?
- Sind alle Freibeträge, die Ihnen zustehen, vermerkt – etwa für Kinder?
Wenn Sie Abweichungen zu Ihrem Nachteil feststellen, schauen Sie zunächst in die Erläuterungen: Hier erklärt das Finanzamt, warum es die jeweiligen Kosten nicht anerkannt hat. Manchmal werden Sie aufgefordert, Belege nachzureichen oder einzelne Positionen genauer zu erklären. Sollte in Ihrem Bescheid bei den Werbungskosten nur eine Summe für alle Ausgaben stehen, müssen Sie Ihre geltend gemachten Kosten zusammenrechnen und mit den Daten vergleichen.
Prüfen Sie auch, ob das Finanzamt den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro abgezogen hat, sollten Sie gar keine Werbungskosten angegeben haben. Tipp: Um Ihren Steuerbescheid zu checken, sollten Sie Kopien Ihrer Steuererklärung oder das Berechnungsergebnis der Software aufbewahren. Dann können Sie Ihre Daten mit den Zahlen des Finanzamts einfacher überprüfen.
Der Sachbearbeiter hilft bei Ungereimtheiten
Wenn Ihnen bei Ihrem Steuercheck Rechenfehler oder andere Kleinigkeiten auffallen, rufen Sie einfach Ihren Sachbearbeiter an. Name und Telefonnummer finden Sie oben auf dem Bescheid. Meist lassen sich so schon Widersprüche zwischen Erklärung und Bescheid auflösen. Sie haben auch die Möglichkeit, einen formlosen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen.
Auf diese Weise lassen sich nicht nur Zahlendreher oder Additionsfehler korrigieren. Haben Sie zum Beispiel in der Schreibtischschublade einen Beleg gefunden, der für die Steuererklärung noch wichtig ist, können Sie ihn ebenfalls mit einem solchen Antrag nachreichen.
Für diesen Antrag hatten Sie früher nur einen Monat Zeit. Dies hat sich mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens geändert: Für Steuerbescheide, die ab 2017 erlassen wurden, müssen die Finanzbehörden offenkundige Fehler auch noch später berücksichtigen und ändern.
Wichtig zu wissen: Bei einem Antrag auf schlichte Änderung darf das Finanzamt Fehler, die zu Gunsten des Steuerzahlers passiert sind, bis zur selben Höhe gegenrechnen, aber nicht mehr. Im schlechtesten Fall gibt es also keine zusätzliche Steuererstattung.
Manchmal missachten die Ämter aber auch laufende Gerichtsverfahren oder sogar die aktuelle Rechtsprechung und weigern sich, Ausgaben entsprechend anzuerkennen. Haben Sie in Ihrem Steuerbescheid größere Fehler entdeckt oder fühlen sich zu Unrecht zur Kasse gebeten, können Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Dafür haben Sie einen Monat Zeit. Die Frist beginnt, nachdem der Bescheid als „bekanntgegeben“ gilt. Das ist am dritten Tag nach Aufgabe zur Post der Fall. Fällt das Ende der Frist auf ein Wochenende, ist der letztmögliche Termin der nächste Werktag. Es ist aber ohnehin nicht empfehlenswert, bis zum Ende der Frist mit dem Einspruch zu warten.
Bei Einspruch reicht ein formloses Schreiben
Bei einem Einspruch reicht ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt mit Angabe der Steuernummer und des Steuerbescheids. Sie können Ihren Einspruch auch online über das Elster-Portal der Finanzbehörden oder per E-Mail einlegen.
Sie müssen zwar den Einspruch begründen. Dies können Sie aber nachreichen. Schicken Sie also lieber den Einspruch fristgerecht ans Finanzamt und liefern Sie die Begründung nach. Dies ist hilfreich, wenn noch Unterlagen beschafft werden müssen oder Sie sich nicht sicher sind, ob wirklich Einspruch einzulegen ist.
Wenn Sie Einspruch eingelegt haben, müssen Sie grundsätzlich trotzdem zunächst die komplette Steuerforderung begleichen. Einziger Ausweg: Sie beantragen zusammen mit dem Einspruch die sogenannte Aussetzung der Vollziehung. Das bedeutet, dass der strittige Steuerbetrag so lange nicht bezahlt werden muss, bis die Finanzbehörde über den Einspruch entscheidet.
Aber Achtung: Legen Sie sich die Summe zuzüglich sechs Prozent Zinsen pro Jahr auf die Seite, damit Sie bei einer negativen Entscheidung das Geld parat haben. Übrigens: Beim Antrag auf schlichte Änderung ist eine Aussetzung der Vollziehung nicht möglich.
Das Finanzamt hat mehrere Möglichkeiten, auf einen Einspruch zu reagieren:
- Abhilfe oder Teilabhilfe: Das bedeutet, dass die Behörde ganz oder in Teilen den Argumenten des Einspruchs folgt und den Steuerbescheid entsprechend ändert.
- Rücknahme des Einspruchs: Kommen die Finanzbeamten zu der Auffassung, dass der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat, teilen sie dem Steuerzahler dies mit. Danach hat der Betroffene die Möglichkeit, seinen Einspruch zurückzunehmen – mit der Folge, dass der ursprüngliche Steuerbescheid bestandskräftig wird.
- Förmliche Einspruchsentscheidung: Nimmt der Steuerpflichtige den Einspruch nicht zurück, entscheidet das Finanzamt, dass der Einspruch ganz oder teilweise als unbegründet zurückgewiesen wird. Jetzt können Sie vor dem Finanzgericht klagen.
Wichtig zu wissen: Die Finanzbeamten schauen sich nach Ihrem Einspruch die gesamte Steuererklärung noch einmal an. Das kann zur Folge haben, dass sie an anderen Stellen Fehler finden, die sie zu Ihren Gunsten gemacht haben. Doch keine Sorge. Der Einspruch ist nicht riskant. Denn das Finanzamt darf diese Fehler zwar korrigieren, muss Ihnen aber eine solche „Verböserung“ vorher mitteilen.
Sie müssen also ein Schreiben bekommen, in dem
- Ihnen das Finanzamt genau mitteilt, in welchen Punkten es eine Verböserung vornehmen will und warum,
- Ihnen das Finanzamt erklärt, dass die Einspruchsentscheidung zu einem für Sie ungünstigeren Ergebnis führen kann,
- das Finanzamt Ihnen eine Frist einräumt, zu reagieren und möglicherweise den Einspruch zurückzunehmen.
Innerhalb dieser Frist darf das Finanzamt keine Einspruchsentscheidung treffen, da es sonst gegen Treu und Glauben handelt.
Nach einer aktuellen Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurde im vergangenen Jahr über rund 3,2 Millionen Einsprüche entschieden. In fast zwei Dritteln der Fälle waren die Steuerpflichtigen erfolgreich, sodass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Ein Fünftel der Steuerpflichtigen hat den Einspruch selbst zurückgenommen. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos waren nach der Statistik nur 14 Prozent der Einsprüche. Gehört auch Ihr Einspruch zu dieser Sorte, sollten Sie abwägen: Entweder Sie beschreiten gemeinsam mit einem Steuerberater den Weg zum Finanzgericht. Oder Sie nehmen den Einspruch zurück – und alles bleibt beim Alten.