Serie – Ratgeber Steuererklärung 2020: Zwölf Wege, wie der Staat Steuerzahlern durch die Coronakrise hilft
Bei der Steuerklärung lohnt sich für viele Deutsche ein Blick auf die Sonderregelungen, die wegen der Pandemie eingeführt wurden.
Foto: ALIMDI.NET / Jochen TackFrankfurt. Wegen der Coronakrise sind Tausende Arbeitnehmer, Selbstständige und Unternehmen in wirtschaftliche Problemlagen geraten. Bund und Länder haben verschiedene Unterstützungsmaßnahmen und Steuererleichterungen für 2020 und 2021 beschlossen, die die Schäden abfedern sollen.
Kinderbetreuung
Viele Eltern müssen ihre Kinder in Zeiten des Lockdowns selbst zu Hause betreuen, weil Kitas und Schulen nur eingeschränkt geöffnet oder ganz geschlossen sind. Diejenigen Eltern und Kinder, die gesetzlich krankenversichert sind, dürfen dafür bis zum 31.12.2021 die sogenannten Kinderkrankentage einsetzen.
Dafür erhalten sie von der Krankenkasse Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des Nettoverdienstes. Die Zahl der möglichen Krankentage wurde dafür pro Elternteil auf 30 erhöht. Bei mehreren Kindern hat jedes Elternteil einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende werden die Tage verdoppelt.
Das Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt wie das Kurzarbeitergeld aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, es erhöht den persönlichen Steuersatz. Am Jahresende kann eine Steuernachzahlung fällig werden.
Verdienstausfall
Wer wegen Corona unter Quarantäne gestellt wird oder ein Tätigkeitsverbot erhält, erleidet mitunter einen Verdienstausfall. Das trifft auch Eltern, die ihre Kinder unter zwölf wegen der Pandemie betreuen müssen und ihre Kinderkrankengeldtage schon aufgebraucht haben oder privat krankenversichert sind.
Dafür können Betroffene eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen. Arbeitnehmer und Selbstständige erhalten 67 Prozent des entgangenen Nettoeinkommens (max. 2016 Euro/Monat) für längstens zehn Wochen. Diese Regelung gilt derzeit nur bis zum 30. Juni 2021. Auch diese Zahlung ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Corona-Bonus
In einigen Branchen sind die Beschäftigten während der Corona-Pandemie besonders gefordert. Als Anerkennung dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen „Corona-Bonus“ in Höhe von 1500 Euro über den regulären Arbeitslohn hinaus gewähren.
Die Sonderzahlung darf in allen Branchen einmal in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 ausgeschüttet werden. Sie muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Denn der Corona-Bonus ist sozialversicherungs- und steuerfrei. „Diese Prämie beeinflusst – anders als etwa das Kurzarbeitergeld – auch nicht den persönlichen Steuersatz“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Kinderbonus
Im Corona-Jahr 2020 erhielten alle Kindergeldberechtigten einen Bonus von 300 Euro pro Kind (2021: 150 Euro). Dieser Betrag muss in der Zeile 6 der Anlage Kind eingetragen werden. Dies ist nötig, weil das Finanzamt bei Eltern stets prüft, was für sie steuerlich vorteilhafter ist, die Summe an Kindergeld im Jahr oder der Kinderfreibetrag.
Höhere Zuverdienstgrenze für Rentner
Wegen der Corona-Pandemie akquirierten manche Kliniken in Deutschland auch Personal, das sich bereits im Ruhestand befand. Der Gesetzgeber hob daher für sie und alle anderen arbeitswilligen Frührentner die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro (2021: 46.046) an.
Das bedeutet, dass diese zusätzlichen Einkünfte dann nicht zu einer Kürzung der Altersrente führen. Wichtig dabei: Diese Begrenzung gilt nur für diejenigen, die vor der regulären Altersgrenze in Rente gegangen sind. Ältere Ruheständler können ihre Rente unbegrenzt aufstocken, müssen aber dafür Steuern sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen.
Kurzarbeitergeld
In etlichen Branchen ist aktuell wenig zu tun, Betriebe schließen, und die Arbeitgeber beantragen Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter. Dieses liegt bei 60 Prozent (Eltern: 67 Prozent) des bisher letzten Nettolohns. Ab dem vierten Monat steigt das Kurzarbeitergeld auf 70 (Eltern: 77) Prozent, ab dem 7. Monat auf 80 (Eltern: 87) Prozent.
Obwohl das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, wird es fiktiv dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet, dadurch steigt der Steuersatz auf das übrige Einkommen. In Einzelfällen kann es deshalb dazu kommen, dass die Arbeitnehmer im folgenden Jahr Steuern nachzahlen müssen. Das hängt von den weiteren Einkünften ab und davon, welche Ausgaben man steuermindernd abziehen kann.
Wichtig für werdende oder junge Eltern: Die Höhe des Elterngeldes richtet sich normalerweise nach dem Nettogehalt in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes. Wenn die Eltern in dieser Zeit von Kurzarbeit betroffen sind und dadurch ein geringeres Nettoeinkommen haben, fließt dies nicht in die Berechnung mit ein.
Auch verlieren Eltern nicht den Partnerschaftsbonus – eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen –, wenn sie wegen der Coronakrise mehr oder weniger arbeiten als geplant. Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten, dürfen zudem ihre Elterngeldmonate aufschieben. Diese Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Ausgaben rund um das Homeoffice
Viele Unternehmen haben ihre Mitarbeiter aus den Büros ins Homeoffice geschickt. Das stellt die Arbeitnehmer häufig vor Herausforderungen – nicht nur, wenn sie zugleich ihre Kinder betreuen müssen. Das Mobiliar und das technische Zubehör sind zu Hause meist nicht in gleicher Art vorhanden wie im Büro.
Stellt der Arbeitgeber Laptops, Tablets oder Smartphones zur Verfügung, ist das steuerfrei – sofern die Geräte Eigentum des Arbeitgebers bleiben. Wer sich selbst Geräte und Einrichtung anschafft, kann dies in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Wer für die Arbeit ein separates Arbeitszimmer nutzt, kann die Kosten wie Miete, Strom und Wasser dafür bis zu einer Höhe von 1.250 Euro geltend machen. Wer zu Hause am Küchentisch oder im Gästezimmer arbeitet, kann die Homeoffice-Pauschale nutzen. Fünf Euro pro Tag für maximal 120 Tage, also 600 Euro, können dann als Werbungskosten angesetzt werden. Auch Telefon- und Internetkosten können geltend gemacht werden. Alle Details finden Sie im Artikel „So sparen Sie Steuern im Homeoffice“.
Abgabefrist für die Steuererklärung 2019
Für Steuerzahler, die einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein mit dem Anfertigen ihrer Steuererklärung für das Jahr 2019 beauftragt haben, endete die Abgabefrist am 28. Februar dieses Jahres. Weil die Steuerberater wegen der Coronakrise aber so viel zu tun haben – über sie laufen zum Beispiel auch die Anträge der Unternehmen auf Wirtschaftshilfen – gewährte der Gesetzgeber eine Fristverlängerung bis zum 31. August 2021. Auch der Zinsbeginn auf mögliche Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen wurde vom 1. April auf den 1. Oktober 2021 verschoben.
Soforthilfen
Unternehmen und Unternehmer unterstützt die Bundesregierung in der Corona-Pandemie mit verschiedenen Hilfsprogrammen. Für Soloselbstständige gibt es im Rahmen des Programms „Überbrückungshilfe III“ die sogenannte „Neustarthilfe“. Sie steht all jenen zu, deren Umsatz im Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2019 (Referenzumsatz) um 60 Prozent oder mehr zurückgeht. Die Neustarthilfe beträgt 50 Prozent des Referenzumsatzes 2019, maximal 7.500 Euro. Der Zuschuss muss versteuert werden, wenn am Jahresende ein Gewinn erwirtschaftet wird.
Steuern stunden lassen
Speziell für Unternehmer gilt zudem: Können sie fällige Steuerzahlungen wegen der Coronakrise nicht leisten, können sie beim Finanzamt bis zum 30. Juni einen Antrag auf zinsfreie Stundung stellen. Die Steuern können im vereinfachten Verfahren maximal bis zum 30. September 2021 gestundet werden, teilt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 18. März mit.
Darüber hinaus können Steuern bis zum Jahresende 2021 gestundet werden, wenn der Steuerpflichtige mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung vereinbart. Die Finanzämter sollen auf Anweisung des BMF dabei keine strengen Anforderungen stellen.
Die Regelung gilt für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Der Antrag muss beim Finanzamt gestellt werden. Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer müssen Unternehmen bei ihrer zuständigen Gemeinde stellen. Wichtig: „Eine Stundung bedeutet nur, dass man die Steuern später zahlen darf, sie werden aber nicht erlassen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das werde von manchen Unternehmern verwechselt.
Arbeitnehmer müssen dagegen ihre Steuern pünktlich zahlen: Eine Stundung der Lohnsteuer sei ausgeschlossen, Gleiches gelte für die Kapitalertragsteuer, heißt es vom BMF.
Vorauszahlungen anpassen
Stellen Unternehmer fest, dass ihre Einkünfte durch die Coronakrise im laufenden Jahr 2021 voraussichtlich geringer sein werden, können sie ihre Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen bis zum 31.12.2021 anpassen lassen. Bereits geleistete Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können zudem auf Antrag erstattet werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
Vollstreckungsaufschub
Steuerpflichtige Unternehmen und Selbstständige, die durch die Coronakrise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden, können außerdem einen Vollstreckungsaufschub bekommen. Die Finanzverwaltung verzichtet dann für die bis 30. Juni 2021 fällig werdenden Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) bis Ende September 2021 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge. Bei Vereinbarung einer Ratenzahlung kann die Vollstreckung auch bis zum 31.12.2021 aufgeschoben werden. Die Erleichterungen müssen beim zuständigen Finanzamt bis zum 30. Juni 2021 beantragt werden.