Votum: Windenergieförderung: Gesetzliche Gewinnbeteiligung
Betreiber von Windkraftanlagen können verpflichtet werden, Gemeinden und Bürger an den Projekten zu beteiligen.
Foto: dpaFrankfurt . Die Förderung der Windenergie treibt sonderbare Blüten. In Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz die Betreiber von Windenergieanlagen, Windparks nur durch eine eigens dafür zu gründende Projektgesellschaft zu betreiben.
Anwohner sowie standortnahe Gemeinden müssen durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder stattdessen durch den Erwerb von Sparprodukten durch die Anwohner und die Zahlung einer Abgabe an die Gemeinde mit insgesamt mindestens 20 Prozent am Gewinn beteiligt werden. Sinn der Sache soll die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen sein.
Dieser Eingriff in die Rechte der Unternehmen ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zulässig. Die verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung seien hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz rechtfertigen zu können.
Anwohner am Gewinn teilhaben zu lassen, den Windräder erzeugen, mag deren Widerstand gegen die landschaftszerstörenden Riesen überwinden, fördert allerdings sicher nicht die Bereitschaft von Unternehmen, sich in Mecklenburg-Vorpommern zu engagieren.
Jens M. Schmittmann ist Professor an der FOM Hochschule und Chefredakteur der Zeitschriften „Betriebsberater“ und „Der Steuerberater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift „Betriebsberater“.