Urteil des Bundesgerichtshofs: Rechtsberater haben Hinweis- und Warnpflicht
Laut BGH kann auch die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund Drittschutz entfalten.
Foto: dpaFrankfurt. Erstmals hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Frage geäußert, ob die Hinweis- und Warnpflicht eines Rechtsanwalts, der ein Unternehmen berät, Schutzwirkung auch für dessen Geschäftsführer entfaltet. Juristisch ist hier vom sogenannten „Drittschutz“ die Rede.
Konkret ging es in dem zu entscheidenden Fall darum, dass der Rechtsberater nicht auf die Haftung der Geschäftsführer hingewiesen hatte, als deren GmbH & Co. KG die Insolvenz drohte. Wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife ihres Betriebes mussten der Vater als faktischer Geschäftsführer und der Sohn als formaler Geschäftsführer 85.000 Euro zahlen, zuzüglich knapp 12.000 Euro Rechtsanwaltskosten. Dieses Geld machte die Klägerin, die die Forderung von den ehemaligen Geschäftsführern übernommen hatte, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts geltend.
Schutzbereich eines Vertrages
Das Landgericht hatte ihr recht gegeben, das Berufungsgericht entschied andersherum. Der BGH stellt zunächst fest, dass die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des zwischen Rechtsanwalt und Mandant geschlossenen Beratungsvertrages nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil dem Anwalt im Verhältnis zum Mandanten nur eine Schutz- oder Fürsorgepflicht zukommt.
Um eine Haftung nicht ausufern zu lassen, knüpft der BGH die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages an bestimmte Voraussetzungen. Diese müssen ein Näheverhältnis zu der vertraglich geschuldeten Hauptleistung haben, und der Mandant muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung haben. Außerdem muss dem Anwalt die Einbeziehung bekannt oder zumindest erkennbar gewesen sein. Schließlich bedarf es eines Bedürfnisses für die Ausdehnung des Vertragsschutzes.
Wie der BGH weiter ausführt, kann auch die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund Drittschutz entfalten. Ob das dafür erforderliche Näheverhältnis der Geschäftsführer zur Beratungspflicht des Anwalts vorliegt, hängt zunächst von der Ausgestaltung des Beratungsvertrages ab.
Vorliegend leiten die Richter das geschützte Drittinteresse aus der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht für die Mitglieder des Vertretungsorgans gemäß Insolvenzordnung und den Haftungsfolgen für die vertretungsberechtigten Organe ab, wenn sie dieser nicht nachkommen.
Haftungsrisiko für Anwalt
Bezug nehmen sie auch auf das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), nach dem unter anderem Rechtsanwälte im Rahmen der Erstellung eines Jahresabschlusses ihre Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes hinweisen müssen.
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Laut BGH birgt der Drittschutz der Warn- und Hinweispflicht kein unbilliges Haftungsrisiko für den Anwalt. Dieser muss die Geschäftsführer nur dann warnen, wenn ihm selbst der Insolvenzgrund bekannt wird, dieser offenkundig ist oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängt.
Außerdem muss er Grund zu der Annahme gehabt haben, dass sich die Geschäftsführer nicht über den Insolvenzgrund und die sich daraus ergebenden Handlungspflichten – wie sie die Stellung des Insolvenzantrages darstellt – im Klaren sind. Selbst ermitteln und prüfen muss der Rechtsbeistand den Insolvenzgrund nicht.
Dass der Vater nur faktischer Geschäftsführer war, schadet dem Anspruch nicht. Laut BGH ist auch dieser zur Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet und muss für die zivilrechtlichen Folgen einer verspäteten Antragstellung einstehen. Der BGH hat den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Alexander Pradka ist leitender Redakteur der Fachzeitschrift „In-house Counsel“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift.