Unternehmen: Auf Personengesellschaften kommen grundlegende Gesetzesänderungen zu
Das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ bringt vielfältige Neuerungen für alle Formen der Personengesellschaften.
Foto: IMAGO/Christian OhdeFreiburg im Breisgau. Am 1. Januar 2024 tritt das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) in Kraft. Es bringt vielfältige Neuerungen für alle Formen der Personengesellschaften. Bei den Personenhandelsgesellschaften offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) findet eine Annäherung an das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) statt.
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gilt: Mit dem MoPeG wird erstmals gesetzlich zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR unterschieden. Nur die rechtsfähige GbR kann eigenes Vermögen haben. Sie tritt nach außen hin im Rechtsverkehr auf. Die Rechtsfähigkeit erlangt die Außen-GbR dadurch, dass die Gesellschafter gemeinsam am Rechtsverkehr teilnehmen wollen.
Betrifft die GbR dagegen nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander, ist sie als bloße Innen-Gesellschaft nicht rechtsfähig. Im Gesellschaftsvertrag sollte dies klar geregelt werden.
Neu ist die Einführung des „Gesellschaftsregisters“ für GbRs. Eingetragen werden Name und Sitz der Gesellschaft sowie die Gesellschafter und deren Vertretungsbefugnis. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig. Faktisch sind Außen-GbRs in bestimmten Fällen zur Eintragung in das Gesellschaftsregister gezwungen, nämlich wenn sie sich an anderen eingetragenen Gesellschaften beteiligen oder Grundstücke erwerben möchten. Erst nach Eintragung sind diese Außen-GbRs handlungsfähig.
Vorsicht: Eine Eintragung vor Inkrafttreten des MoPeG ist nicht möglich. Und im Januar 2024 dürfte großer Andrang herrschen. Es empfiehlt sich daher, ohnehin geplante Erwerbsvorgänge bereits ins Jahr 2023 vorzuziehen – solange noch keine Pflicht zur Voreintragung der Gesellschaft besteht.
Personengesellschaften sollten Gesellschaftsvertrag prüfen
Für alle Personengesellschaften, also GbR, OHG und KG, gilt: Der Anteil am Gewinn und Verlust und das Stimmrecht richtet sich künftig nicht mehr nach Köpfen, sondern nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen, hilfsweise nach dem Wert der vereinbarten Beiträge und Einlagen.
Erst wenn auch zu den Kapitalanteilen nichts geregelt ist, greift die Verteilung nach Köpfen. Personengesellschaften sollten daher ihren Gesellschaftsvertrag prüfen, um ungewollte Verschiebungen der Stimmrechte und der Anteile am Gewinn und Verlust zu verhindern.
Neu sind auch die Informationsrechte der Gesellschafter aller Personengesellschaften: Sie entsprechen künftig im Wesentlichen den Rechten nach Paragraf 51a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Wenn so weitgehende Rechte nicht gewollt sind, ist eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich.
Für Personenhandelsgesellschaften, also für OHG und KG, enthält das MoPeG neue Regelungen zum Beschlussmängelrecht. Bislang sind fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich nichtig; die Nichtigkeit kann zeitlich unbefristet geltend gemacht werden.
Künftig sind fehlerhafte Beschlüsse nur noch bei besonders schwerwiegenden Fehlern – wie dem verweigerten Teilnahmerecht an einer Gesellschafterversammlung – nichtig, im Übrigen wirksam, aber anfechtbar. Das schafft Rechtssicherheit. Denn Beschlüsse können nur innerhalb der Anfechtungsfrist von in der Regel drei Monaten angegriffen werden. Beklagte im Anfechtungsverfahren ist – wie bei GmbH und AG – die Gesellschaft selbst.
Insgesamt besteht ein vielfältiger Anpassungsbedarf. Es empfiehlt sich, Gesellschaftsverträge von OHGs und Kommanditgesellschaften noch vor dem Inkrafttreten der Reform am 1. Januar 2024 zu prüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Dr. Barbara Mayer ist Partnerin der Kanzlei ADVANT Beiten und Autorin der Fachzeitschrift „Betriebs-Berater“.