Steuerrecht: Fokus auf Steueroasen
Panama ist eine von vielen Steueroasen. Deutsche Unternehmen müssen sich mit dem Thema näher beschäftigen, weil Russland bald in die Liste dieser Länder aufgenommen wird.
Foto: dpaFrankfurt. Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete, sogenannte „Steueroasen“, sind solche, die anerkannte Standards in Steuersachen nicht erfüllen, unfairen Steuerwettbewerb betreiben oder sich nicht zur Umsetzung der BEPS-Mindeststandards verpflichtet haben. BEPS steht für „Base Erosion and Profit Shifting“ oder deutsch Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung. Steueroasen werden in der regelmäßig aktualisierten Steueroasen-Abwehrverordnung aufgeführt.
Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit Steueroasen unterhalten, treffen unter anderem eine erhöhte Mitwirkungspflicht, Betriebsausgabenabzugsbeschränkungen oder Quellensteuereinbehalte nach dem Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG). Diese gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar des Folgejahres, nachdem ein Staat in die Liste aufgenommen wurde.
Zurzeit gelten folgende Länder als Steueroasen: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Bahamas, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicosinseln, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu.
Diese Zusammenstellung basiert auf einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zuletzt am 17. Oktober 2023 aktualisiert wurde und die die Aufnahme folgender Länder in der nächsten nationalen Änderungsverordnung erwarten lässt: Antigua und Barbuda, Belize, Seychellen sowie – von besonderer praktischer Relevanz – Russland. Die im Februar aufgenommenen Marshallinseln, Costa Rica sowie die Britischen Jungferninseln wurden bereits wieder von der EU-Liste entfernt.
Deutsche Unternehmen bald stärker betroffen
Die Auswirkungen des StAbwG stehen gegenwärtig noch zu wenig im Fokus deutscher Unternehmen. Durch die Aufnahme von Russland dürfte sich dies jedoch für zahlreiche Unternehmen ab dem 1. Januar 2024 ändern, insbesondere da von den Gegenmaßnahmen nicht nur „künstliche“ Konstrukte mit Steueroasen betroffen sind, sondern jede Geschäftsbeziehung.
Damit einher geht die Verpflichtung, umfängliche Aufzeichnungen zu führen, ähnlich wie bei einer Dokumentation von Verrechnungspreisen, wobei sich die Verpflichtung nicht nur auf Geschäftsvorgänge mit nahestehenden Personen beschränkt, sondern auch solche mit fremden Dritten umfasst.
Die Unternehmen müssen die Aufzeichnungen innerhalb eines Jahres nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres beziehungsweise eines abweichenden Wirtschaftsjahres an die zuständigen Finanzbehörden übermitteln und damit gegebenenfalls deutlich früher als entsprechende Steuererklärungen.
Strafzuschläge sind möglich
Wie bei der Dokumentation von Verrechnungspreisen kann die Finanzbehörde verlangen, dass das Unternehmen die Aufzeichnungen innerhalb von 60 Tagen für eine Außenprüfung vorlegt. Auf Anforderung müssen zudem die Angaben an Eides statt versichert und die Finanzbehörden bevollmächtigt werden, Auskunftsansprüche gegenüber den Geschäftspartnern geltend machen zu können.
Folge der Verletzung der Mitwirkungspflichten ist beispielsweise eine Schätzungsbefugnis der Finanzbehörden zulasten des Steuerpflichtigen. Zudem besteht die Möglichkeit zur Festsetzung von Strafzuschlägen, wenn die Aufzeichnungen nicht oder zu spät vorgelegt werden oder wenn sie im Wesentlichen nicht verwertbar sind.
Unternehmen werden ein standardisiertes Dokumentationssystem für die betroffenen Geschäftsbeziehungen aufbauen und bestehende steuerliche Compliance-Systeme anpassen müssen.
Im Hinblick auf noch bestehende Geschäftsbeziehungen zu Russland besteht unmittelbarer Handlungsbedarf, da die entsprechenden Mitwirkungs- beziehungsweise Dokumentationsverpflichtungen voraussichtlich ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten werden.
Dr. Heike Weber ist Partnerin bei Allen & Overy und Autorin der Fachzeitschrift „Betriebs-Berater“.