Streitfall des Tages: Wie man den Staat an den Umzugskosten beteiligt
In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.
Foto: HandelsblattDer Fall
Er wohnte einst in X. Dann zog er wegen eines neuen Jobs nach Y. Dort mietete er eine 165 Quadratmeter große Wohnung, genau zu dem Tag, an dem er auch seinen neuen Job antrat. Gleichzeitig zahlte er aber auch für zwei Monate Miete für die Wohnung in Y. Er dachte kurz nach und schrieb diese Kosten für die Y-Wohnung in voller Höhe als Werbungskosten in seine Steuererklärung. Es ging immerhin um 2.281 Euro.
Die Gegenseite
So nicht, meinte der Fiskus. Der zuständige Finanzbeamte akzeptierte unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung nur anteilige Kosten für 60 Quadratmeter Wohnfläche. Die Argumentation: Der Umzügler habe bis zum Nachzug seiner Familie einen doppelten Haushalt geführt. Folglich sei der Abzug der Mietaufwendungen auf das für eine Person Notwendige begrenzt. Will heißen: auf eine 60 Quadratmeter große Wohnung zu dem ortsüblich durchschnittlichen Mietzins.
Die Relevanz
Jedes Jahr ziehen in Deutschland rund zwölf Prozent aller Haushalte um. Zumindest war das im Jahr 2007 so, nach einer Studie der Umzug AG. Konkret wechseln fast fünf Millionen Haushalte jährlich ihren Wohnort. Das sind wiederum 8.415.032 Personen. Und nicht jeder schafft es ordnungsgemäß zu kündigen, so dass Doppelmieten immer wieder anfallen. Denn nur rund 50 Prozent der Umziehenden, plant den Umzug im Zeitraum von ein bis drei Monaten im Voraus. Damit ist klar, dass der Rest meist doppelt Miete zahlen muss.
Die Rechtslage
Für alle zweifachen Mietzahler ist der Fall sehr gut ausgegangen. Die Richter des Bundesfinanzhofs folgten der Argumentation der Finanzbeamten nicht (Az. VI R 2/11). Steuerzahler dürfen sich die Hände reiben. Doppelte Mietzahlungen wegen beruflich veranlasster Umzüge sind voll, also in ganzer Höhe, abziehbar. Wichtig ist nur eines: Diese Mietkosten dürfen nur für den Zeitraum der Umzugsphase abgezogen werden.
Damit stellt sich die Frage: Wie lang dauert diese Phase? Laut Urteil beginnt sie mit der Kündigung der bisherigen Wohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Und welche Miete ist genau abziehbar? Antwort: Bis zum tatsächlichen Umzug kann die Miete der neuen und danach die der bisherigen Wohnung als Werbungskosten abgesetzt werden – also jeweils die Zahlung für die leer stehende Wohnung kann steuerlich geltend gemacht werden.
Meist geht es allerdings nicht allein um die doppelte Miete. Regelmäßig fallen noch andere Kosten im Rahmen des Umzuges an. Und auch die sind steuerlich absetzbar. So gilt: Werbungskosten, also absetzbar, sind danach Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen alle beruflich veranlasste Umzugskosten. Wichtig ist nur, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte. Das ist sogar auch dann noch der Fall, wenn ein Arbeitnehmer umzieht, weil sich dadurch die Zeitspanne für die Fahrten zu seinem Job verkürzen.
Die Expertin
Anita Käding vom Bund der Steuerzahler Deutschland kennt sich aus. „Bei berufsbedingten Umzügen kann so einiges von der Steuer abgesetzt werden“, sagt sie. Beispielsweise: Beförderungskosten für den Wohnungsinhalt, Reisekosten der Umziehenden, Mietentschädigungen wie im geschilderte Fall, oder Wohnungsvermittlungsgebühren, etwa für Makler.
Schwieriger ist es bei privaten Umzügen. „Die Rechnungen für private Umzüge können zwar steuerlich auch geltend gemacht werden, jeoch nur in geringerem Umfang“, erklärt Käding. Es können lediglich 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Dieser Höchstbetrag gilt für alle in einem Jahr bezogenen haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Wohnung, Gartenpflegearbeiten) und wird einmal pro Haushalt gewährt.
Käding weist darauf hin, dass Belege vor allem bei privaten Umzügen eine entscheidende Rolle spielen: „Der Fiskus spielt nur mit, wenn der Betroffene entsprechende Rechnungen vorlegen kann“. „Außerdem“, so Käding „darf auch nicht bar bezahlt werden.“ Sie weiß aus ihrer Praxis, dass viele Umzugsunternehmen gerne vor Ort bar abrechnen. Daher rät Käding: „Es sollten die Zahlungsmodalitäten im Vorfeld bei der Auftragserteilung abgeklärt werden.“
Fazit: Vorsicht Steuerhinterziehung
Gerade wenn Umzüge aus beruflichen Gründen erfolgen, sollten alle Kosten genau aufgelistet und alle Rechnungen sorgfältig aufgehoben werden. Denn vieles, wie eben auch die Zweitwohnung, lässt sich steuerlich absetzen.
Experten warnen: Wer privat umzieht und Kosten geltend machen will, sollte sich auf Schwierigkeiten einstellen, wenn Barzahlungen im Spiel waren. Wird hier am Fiskus vorbei gearbeitet und der Umzugshelfer ohne Rechnung beschäftigt, kann das schnell auffliegen. Denn, so Steuerexpertin Käding, als Verbraucher ist man zwar nicht verpflichtet, sich eine Rechnung oder Quittung geben zu lassen. Doch das Unternehmen muss diese Einnahmen ordnungsgemäß deklarieren und versteuern. Passiert das nicht, liegt eine Steuerhinterziehung des Unternehmers vor.
Der Verbraucher muss und kann natürlich nicht kontrollieren, ob der Unternehmer seine Einnahmen erklärt. „Aber“, so Käding, „um Steuerhinterziehung nicht zu unterstützen und auch wegen möglicher Gewährleistungen gegenüber dem leistenden Unternehmer ist es immer sinnvoll, sich eine Rechnung geben zu lassen.“
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