BGH-Urteil: Sparkassen drohen enorme Zinsnachzahlungen an Prämiensparer
Karlsruhe, Frankfurt. Im Streit über die korrekte Berechnung von Zinsen in lang laufenden Sparverträgen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag die Revision von zwei Verbraucherschutzverbänden zurückgewiesen (Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23). Das Gericht legte einen Referenzzins fest, der sich an der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit acht bis 15 Jahren Restlaufzeit orientiert, und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanzen. Es ist das erste Mal, dass das oberste deutsche Zivilgericht einen konkreten Zinssatz festlegt.
Jetzt müssen zahlreiche Sparkassen ihren Kundinnen und Kunden möglicherweise Tausende Euro an Zinsen nachzahlen. Allerdings sind die Beträge deutlich geringer, als Verbraucherschützer erhofft hatten.
Der BGH erklärte, dass der Referenzzins, den die Verbraucherschützer gefordert hatten, nicht infrage komme, weil dieser nicht den „risikolosen“ Marktzins widerspiegele. „Der typische Sparer, der Sparverträge der vorliegenden Art abschließt, zeigt allerdings keinerlei Risikobereitschaft.“ Daher dürfe auch der Referenzzins keinen Risikoaufschlag enthalten.
Der Unterschied der Nachzahlungen ist, je nachdem welcher Bundesbank-Referenzzins genutzt wird, enorm. Die Verbraucherzentrale Sachsen berechnete auf Grundlage des Bundesbank-Referenzzinses, den sie für richtig hält (ehemalige Kennung WX4260), im Schnitt Nachzahlungen von 3600 Euro je Sparvertrag. Für den Referenzzins WU9554 der Bundesbank, den der BGH als Referenz festgelegt hat, kommt sie auf Nachzahlungen von durchschnittlich rund 1300 Euro.