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VerwahrentgeltGerichtsurteil bestätigt: Minuszinsen waren rechtmäßig

Das Oberlandesgerichts Dresden urteilt, dass die Sparkasse Vogtland 2020 Negativzinsen erheben durfte. Verbraucherschützer legen Revision ein und ziehen vor den Bundesgerichtshof.Elisabeth Atzler 30.03.2023 - 17:17 Uhr Artikel anhören

Die Sparkasse Vogtland sieht sich durch das Urteil in ihrer „damaligen Vorgehensweise bestätigt“.

Foto: dpa

Frankfurt. Negativzinsen gehören der Vergangenheit an. Doch der Streit um die Rechtmäßigkeit von Verwahrentgelten, die bei Sparern lange ein Reizthema waren, geht in eine neue Runde.

Am Donnerstag entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden, dass die Sparkasse Vogtland Minuszinsen berechnen durfte. Die Verbraucherzentrale Sachsen, die geklagt hatte, kündigte daraufhin an, vor den Bundesgerichtshof zu ziehen.

In der Auseinandersetzung geht es um die Frage, ob die Sparkasse über ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Verwahrentgelt festlegen kann. Damit hätte die Sparkasse neben den Kontoführungsgebühren für das Girokonto einen Negativzins berechnen können.

Genau das hält das OLG für rechtmäßig: „Bei der Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto handle es sich um eine Hauptleistungspflicht der Sparkasse aus dem Girokontovertrag.“ Es bestehe im konkreten Fall auch keine Überschneidung mit erhobenen Kontoführungsgebühren.

Das OLG bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Leipzig vom Sommer 2021. Zeitweise hatte ein erheblicher Teil der deutschen Banken Verwahrentgelte von privaten Kundinnen und Kunden verlangt. In der Regel wurde es oberhalb eines bestimmten Freibetrags fällig, der teils bei nur 5000 oder 10.000 Euro lag. Mit der Berechnung von Minuszinsen versuchten die Banken, hohe Einlagenzuflüsse zu bremsen.

Die Sparkasse Vogtland hatte im Februar 2020 vorübergehend ein Verwahrentgelt eingeführt. Es galt für neu eröffnete Girokonten sowie bei einem entsprechenden Kontowechsel. Oberhalb eines Freibetrags von 5000 Euro fiel ein Verwahrentgelt von 0,7 Prozent an.

Die Sparkasse begrüßte das Urteil: „Wir sehen uns in unserer damaligen Vorgehensweise bestätigt.“ Die Verbraucherzentrale Sachsen zeigte sich enttäuscht. Sie kündigte an, Revision einzulegen und vor den Bundesgerichtshof zu ziehen.

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