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ArbeitsrechtNiedrigere Steuern auf Abfindungen – Wer vom Urteil des Bundesfinanzhofs profitiert

Abfindungen sollen über den Verlust des Arbeitsplatzes hinwegtrösten. Bisher griff der Fiskus dabei kräftig zu. Ein Gerichtsurteil stärkt nun Arbeitnehmer.Claudia Obmann 24.08.2018 - 12:37 Uhr aktualisiert Artikel anhören

Abfindungen werden jetzt steuerlich begünstigt.

Foto: dpa

Düsseldorf. Besonders häufig trifft es Führungskräfte: Der Chef bietet eine Abfindung an, um den Verlust des Arbeitsplatzes schmackhaft zu machen. Die angebotenen Summen scheinen häufig attraktiv, damit der Schreibtisch möglichst schnell und reibungslos geräumt wird.

Doch Vorsicht ist geboten: Die erhaltene Summe gilt als Arbeitslohn und muss entsprechend versteuert werden. Strittig war es dabei seit Jahren, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um die Abfindung zumindest ermäßigt zu versteuern. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 16/17) klärt nun diese Frage für Angestellte: Künftig werden Abfindungen nicht mehr mit dem normalen Einkommenssteuersatz belastet.

Der Entscheidung voraus gegangen war ein fünf Jahre währender Rechtsstreit. Der Verwaltungsangestellte einer Stadt hatte geklagt, nachdem er einen Auflösungsvertrag mit seinem Arbeitgeber geschlossen hatte. Demzufolge wurde der Job im Einvernehmen beendet.

Der Betroffene erhielt eine Abfindung in Höhe von etwa 35.000 Euro, die er mit dem letzten Gehalt überwiesen bekam. In seiner Einkommenssteuererklärung forderte der Angestellte für die Abfindung nun einen ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt widersprach – und der Fall landete in letzter Instanz vor den Bundesfinanzrichtern.

Eine Änderung durch den Spruch der Bundesfinanzhof-Richter ist für Angestellte, die sich vorzeitig von ihrem Arbeitgeber trennen, besonders wichtig: „Bisher war die entscheidende Frage, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat“, sagt der Berliner Arbeitsrechtsexperte Christoph Abeln.

Der Mitarbeiter durfte die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses und damit seinen Einkommensverlust keinesfalls selbst herbeigeführt oder auch nur seine Zustimmung zur Kündigung erteilt haben – sonst drohte ihm die volle Versteuerung der Abfindung. Einzige Ausnahme: Der Steuerpflichtige stand unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder psychischem Druck. Den musste er allerdings nachweisen können. Bisher.

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Abeln erläutert: „Neuerdings gehen die Richter davon aus, dass die Feststellung einer solchen Drucksituation nicht mehr erforderlich ist. Denn auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer unter Druck steht.“ 

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Das neue Urteil erleichtert daher die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung: Die Zahlung wird entsprechend dem ermäßigten Steuersatz (Paragraph 34 Einkommenssteuergesetz) berechnet. Heißt: Der Steuersatz wird für das laufende Jahr vermindert, da durch diese Regelung die steuerliche Anrechnung fiktiv auf fünf Jahre verteilt wird. Das heißt, in dem Jahr, in dem die Abfindung anfällt, muss nur ein Fünftel der Abfindungssumme angegeben werden. Nur von der Auswirkung – also fiktiv – ist es so, als erhielte der Arbeitnehmer die Abfindung gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt.

Ganz wichtig: Voraussetzung für die Fünftelregelung ist, dass in der Abfindung kein verdeckter Arbeitslohn enthalten sein darf. Der besondere Tipp vom Berliner Anwalt lautet daher: „Krumme Beträge in der Abfindungssumme sollte es deshalb nicht geben.“

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