Streitfall des Tages: Wenn Immobilienbesitzer für Gift im Haus zahlen müssen
In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.
Foto: Handelsblatt
Der Fall
Der Streit landete am Ende vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe: 2006 hatten die Kläger ein Haus gekauft – ein Fertighaus aus dem Jahr 1980.
Für 85.000 Euro war es wahrscheinlich noch nicht einmal teuer. Doch als die Sanierung anstand, kam die das herbe Erwachen. Es zeigte sich, dass die Fassade aus Asbestzement-Platten bestand, die als Gefahrgut separat entsorgt werden mussten.
Kostenpunkt: 38.455 Euro und 34 Cent – also annähernd die Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises. Die Eigentümer verlangten vom Verkäufer Schadensersatz.
Der Anbieter hatte vor dem Kauf nicht verraten, dass das Haus asbestbelastet war. Und das, obwohl er es genau gewusst haben muss: Schließlich war ihm zuvor schon ein Interessent aus genau diesem Grund abgesprungen.
Der beklagte Verkäufer argumentierte, dass das Haus zu Wohnzwecken ohne Gefahr zu nutzen sei. Außerdem hätten die neuen Eigentümer bei einem älteren Fertighaus sowieso mit einer Asbestbelastung rechnen müssen. Doch der Bundesgerichtshof sah das anders: Der Anbieter hätte die Pflicht gehabt, über die Asbestbelastung aufzuklären. Dieser Grundsatz gilt bis heute.
Die Relevanz
Asbest galt in der Bauindustrie in den 60er, 70er und 80er Jahren als die „Wunderfaser“ schlechthin: Die natürlich vorkommenden Silikat-Minerale sind sehr fest, hitzebeständig und chemisch stabil. Selbst Säure kann ihnen nichts anhaben.
Und: Asbest war unschlagbar billig. Dementsprechend flächendeckend wurde er eingesetzt: Im Bereich des privaten Wohnungsbaus waren es vor allem Faserzement-Platten zur Dämmung von Fassaden und Dächern (Welleternit).
Erst im Lauf der 70er Jahre zeigte sich, wie gefährlich das Material für Menschen ist. Die Asbestfasern, die beim Bearbeiten oder Abrieb freigesetzt werden, sind relativ lang und dünn, so dass sie unbemerkt eingeatmet werden. Sie verkeilen sich in der Lunge und reizen das Gewebe. Die Folge sind Entzündungen und möglicherweise Lungenkrebs.
Seit 1993 ist die Produktion und Verwendung von asbesthaltigen Baustoffen in Deutschland deswegen generell verboten, seit 2005 gilt das auch EU-weit.
Der Experte
„Solange Asbest fest gebunden und räumlich getrennt unterm Putz versteckt ist, sind solche Baustoffe ungefährlich“, erläutert Carsten Clobes, Spezialist für Asbestsanierung vom Verband Privater Bauherren (VPB). Insofern sind Eigentümer solcher Häuser nicht zur Asbestsanierung verpflichtet.
Heikel wird es jedoch, sobald ein Loch in die Wand gebohrt oder das Haus neu gedämmt wird: Denn dann werden die gesundheitsgefährdenden Fasern freigesetzt. „Es gibt zwar kein Sanierungsgebot, aber ein Wiederverwendungsverbot.“ Alte Asbestplatten dürfen also nicht einfach abgenommen und über der neuen Dämmschicht angebracht werden, so der Ingenieur: „Unbeschichtete Asbestplatten darf man nicht einmal neu streichen.“
Wie Asbest entsorgt wird, legt die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 fest. Sie beschreibt bis ins Detail, welche Schutzanzüge und Atemmasken nötig sind. Die Asbestplatten müssen am Stück in riesigen Plastiktüten („Big Bags“) verstaut werden und landen so verpackt am Ende auf der Hausmüll-Deponie. Auf etwa 15 bis 30 Euro pro Quadratmeter beziffert Carsten Clobes die Kosten für die Entsorgung von festgebundenem Asbest.
Die Rechtsgrundlage
„Die Rechtslage ist seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs eindeutig“, urteilt Holger Freitag, Vertrauensanwalt des VPB. Hausverkäufer haben die Pflicht, über das Vorhandensein von Asbest zu informieren. Sollten sie es wider besseren Wissens verschweigen, können Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen oder sogar vom Vertrag zurücktreten.
Doch Verkäufern ein Täuschungsmanöver nachzuweisen, ist meistens schwierig. „Das ist die Achillesferse der Bestimmung“, urteilt Freitag. In der Praxis geht es übrigens oft weniger darum, dass Anbieter eine Asbestbelastungen vertuschen – oft wissen sie wirklich nichts darüber.
Denn Verkäufer älterer Gebäude sind nicht immer auch diejenigen, die das Haus erbauten. Und selbst wenn: „Private Bauherren haben oft wenig Unterlagen zur Bauführung.“ Will heißen: Welche Materialen da verbaut wurden, ist kaum belegt.
Fazit
Hausinteressenten tun gut daran, vor dem Kauf explizit nach eventuellen Asbestrückständen zu fragen und die Antwort im Vertrag zu dokumentieren. Weiß der Anbieter nicht Bescheid, empfiehlt es sich, einen Bausachverständigen einzuschalten oder Proben in ein Labor zu bringen. Solche Asbest-Analysen sind nicht aufwendig und halten sich kostenmäßig im Rahmen.
Wer erst nach dem Kauf bemerkt, dass das Haus asbestbelastet ist, hat nur eine Chance auf Schadensersatz, wenn der Verkäufer den Mangel kannte. Doch das nachzuweisen ist schwierig. Und Asbest hinterher als Sachmangel einzuklagen ist mit hohen Gerichtskosten verbunden.
Aber zumindest hilft der Staat asbestgeplagten Hauseigentümern: Sie können Sanierungskosten bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Aber Achtung: Voraussetzung ist ein amtliches Gutachten, das die Gesundheitsgefährdung der Bewohner feststellt. Zuständig für die Formalitäten sind die örtlichen Bauaufsichtsämter und das Finanzamt. Sind die sanierungsbedürftigen Wohnungen vermietet, sind die Ausgaben als Werbungskosten absetzbar.
Für Mieter gilt: Sofern sie wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass in ihrer Wohnung Asbestfasern freigesetzt werden, sollten sie den Vermieter benachrichtigen und Abhilfe, das heißt Sanierung, fordern, rät Ulrich Ropertz vom Deutsche Mieterbund: „Asbestbelastungen in Wohnräumen sind grundsätzlich Mängel. Mieter sind in diesen Fällen dann auch zusätzlich zur Mietminderung berechtigt.“
Reagiert der Vermieter nicht, können Mieter bei einem begründeten Asbest-Verdacht auch das zuständige Bauaufsichtsamt und den örtlichen Mieterverein einschalten.
Nützliche Adressen
Urteil des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest (Aktenzeichen V ZR 30/08):
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=664ca04665ec7a7a3b2eceb0f7410fc6&nr=47833&pos=0&anz=1
Die Technische Regel für Gefahrstoffe für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten bei Asbest (TRGS 519):
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-519.pdf;jsessionid=25034DE5C27FD29E735C2D4174AFFB2B.2_cid137?__blob=publicationFile&v=3
Fachanwälte lassen sich über die „Anwaltsauskunft“ des Deutschen Anwaltsvereins finden. Dort sind insgesamt sind 68.000 Anwälte gelistet, die Mitglied im Verband sind. http://anwaltauskunft.de/anwaltsuche
Haus & Grund: www.haus-und-grund.com
Alle Teile der Serie "Streitfall des Tages": www.handelsblatt.com/streitfall