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Ermäßigte UmsatzsteuersätzeWenn der Subventionsgedanke an der Praxis scheitert

Die effiziente Subvention bestimmter Bereiche durch Vergünstigungen bei den Umsatzsteuersätzen erscheint fraglich. Auch der Bundesrechnungshof hat wiederholt gerügt. 27.02.2023 - 10:40 Uhr Artikel anhören

Deutschland hat einen Steuersatz von null Prozent für Photovoltaikanlagen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen.

Foto: dpa

Im April 2022 hat die Europäische Union den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität für die Schaffung ermäßigter Steuersätze eingeräumt. Deutschland hat hiervon bereits im Jahressteuergesetz 2022 Gebrauch gemacht und einen (ermäßigten) Steuersatz von null Prozent für Photovoltaikanlagen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen.

Wenn allerdings der Europäische Gerichtshof zur ermäßigten Besteuerung von Eintrittskarten für Pornokinos entscheiden muss und aufgrund der Nutzung von Einzelkabinen ein kinotypisches Gemeinschaftserlebnis verneint oder sich die höchsten deutschen Finanzrichter mit den Besonderheiten von Holzhackschnitzeln und deren Unterscheidung in Industrie- beziehungsweise Waldhackschnitzel befassen müssen, so zeigt dies eindrucksvoll die Krux mit den ermäßigten Steuersätzen auf.

Sie wecken Begehrlichkeiten und schaffen Unsicherheiten. Die Existenz solcher Abgrenzungsschwierigkeiten und Wertungswidersprüche hat auch der Bundesrechnungshof im Dezember 2022 zum wiederholten Male gerügt. Er empfahl der Finanzverwaltung die grundlegende Überarbeitung des Katalogs der Steuerermäßigungen, den grundsätzlichen Verzicht auf weitere Steuersatzermäßigungen oder gar die Einführung von Nullsteuersätzen.

Die effiziente Subvention bestimmter Bereiche durch Vergünstigungen bei den Umsatzsteuersätzen erscheint somit fraglich und die Realität zeigt: Das Gegenteil von „gut“ ist „gut gemeint“.

Nils Bleckmann ist Partner bei der WTS GmbH und Autor der Fachzeitschrift „Betriebsberater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift „Der Steuerberater“.

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