Sonderregelungen: Warum ein Ukraine-Steuerhilfegesetz nicht nötig ist
Wegen des Ukraine-Kriegs gibt es steuerliche Sonderregelungen für Helfer und Hilfen.
Foto: dpaFrankfurt . Im Bundesgesetzblatt war vor Kurzem das IV. Corona-Steuerhilfegesetz abgedruckt. Mancher Steuerpflichtiger, der unter den ökonomischen Folgen des Angriffskriegs auf die Ukraine zu leiden hat, fragt sich daher, warum es bislang kein Ukraine-Steuerhilfegesetz gibt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat durch zwei Verwaltungsanweisungen vom 17. März 2022 und 31. März 2022 nicht nur konstatiert, dass Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland die Unterstützung der Bevölkerung und der Unternehmen erfahren, sondern auch konkrete Maßnahmen verfügt. Die sich durch alle Steuerarten ziehenden Regelungen betreffen Sachspenden zur Unterstützung von Flüchtlingen, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspenden sowie die Unterbringung.
Reicht das? Braucht es da noch ein Gesetz? Das deutsche Recht, insbesondere das Steuerrecht, ist äußerst komplex. Derzeit müssen rund 1800 Gesetze mit ungefähr 50.000 einzelnen Bestimmungen und 2800 Rechtsverordnungen beachtet werden. Jede zusätzliche Regelung, auch wenn sie der Rechtssicherheit dient, macht den Überblick schwieriger. Daher sollte der Gesetzgeber hier nicht der Versuchung erliegen, den Steuerdschungel mit weiteren Bestimmungen noch undurchdringlicher zu machen.
Die durch Umsatzeinbrüche und Verluste aufgrund gestiegener Energiepreise betroffenen Unternehmer werden durch die vorhandenen Gesetze bereits hinreichend geschützt.
Jens M. Schmittmann ist Professor an der FOM Hochschule und Chefredakteur der Zeitschriften „Betriebsberater“ und „Der Steuerberater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift „Der Steuerberater“.