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ArbeitsrechtMuss ich trotz Hochwasserschäden zur Arbeit? Das müssen Angestellte nun wissen

Gleise und Straßen sind auch Tage nach den Unwettern schwer beschädigt. Wer in dieser Situation zur Arbeit muss – und wer nicht. 21.07.2021 - 11:56 Uhr Artikel anhören

Auch nach Unwettern müssen Arbeitnehmer pünktlich im Betrieb erscheinen.

Foto: Handelsblatt

Die Folgen der Unwetter mit Dauerregen und Hochwasser sind in weiten Teilen Deutschlands immer noch spür- und sichtbar. In Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sind ganze Landstriche verwüstet. Auch Teile Bayerns und Sachsens sind schwer getroffen.

So heftig die Auswirkungen von Tief „Bernd“ sind: Viele Menschen müssen dennoch wieder regulär zur Arbeit. Das wird zum Problem, wenn Straßen nicht mehr befahrbar sind oder Gleisschäden das Pendeln erschweren. Zudem wird der Arbeitsalltag zur Belastungsprobe, wenn Betroffene durch die Katastrophe Menschen verloren haben oder das eigene Hab und Gut stark beschädigt sind.

Generell gilt: Auch bei Unwetter müssen Arbeitnehmer ihrer Arbeit nachgehen – und, wenn verlangt, auch vor Ort pünktlich im Büro auftauchen. Tun Arbeitnehmer das nicht, droht im schlimmsten Fall eine Abmahnung oder Kündigung. Doch Extremlagen wie das aktuelle Hochwasser ermöglichen Ausnahmen. Was derzeit gilt:

Darf ich zu Hause bleiben, um Wasserschäden einzudämmen?

Ja. Bei Notlagen im eigenen Haushalt können Arbeitnehmer ihrer Arbeit fernbleiben. §616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt, dass Angestellte für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ einen Anspruch auf Freistellung haben. Der Hamburger Arbeitsrechtler Pascal Verma geht dabei von einer Arbeitswoche aus. „In besonderen Einzelfällen kann dieser Zeitraum auch länger sein.“ Betroffene sollten in jedem Fall ihren Vorgesetzten rasch informieren und auf dem Laufenden halten, wie die Aufräumarbeiten vorankommen.

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