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Corona-PandemieMuss man jetzt zurück ins Büro? – Das sagt das Arbeitsrecht

In vielen Firmen neigt sich die Homeoffice-Zeit dem Ende zu. Aber was ist, wenn Mitarbeiter sich um ihre Gesundheit sorgen? Die wichtigsten Fragen und Antworten.Michael Scheppe 25.06.2020 - 15:18 Uhr

Auch in der Arbeitswelt kehrt langsam wieder die Normalität ein.

Foto: Unsplash/Amy Hirschi

Düsseldorf. Das Leben hierzulande normalisiert sich langsam. So auch der Arbeitsalltag, viele Firmen bereiten die Rückkehr ihrer Mitarbeiter ins Büro vor. Einige sorgen sich um ihre Gesundheit – auch die rechtlichen Unsicherheiten sind groß. Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Kann mich mein Chef zurück an den Arbeitsplatz beordern?

Ja – das gilt zumindest für die meisten. „Durch das Weisungsrecht steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich zu, den Arbeitsort festzulegen“, sagt Sebastian Schröder, Inhaber der Kanzlei Emplaw in Viersen

Ausnahmen: Wenn sich Mitarbeiter zu Pandemiebeginn mit ihrem Arbeitgeber zum Beispiel fest auf ein halbes Jahr Heimarbeit geeinigt haben, ist auch der Betrieb daran gebunden. Auch Eltern, die für ihre unter zwölfjährigen Kinder keine Betreuung finden, könnten nicht gezwungen werden, ins Büro zurückzukehren, sagt Schröder.

In jedem Fall muss die Firma den Betriebsrat einbinden – das wird oft übersehen. Der Jurist empfiehlt Firmen eine Ankündigungsfrist von einer Woche, damit die Mitarbeiter ihre Rückkehr vorbereiten können.

Was gilt für Risikogruppen – und wenn ich Angst habe, mich anzustecken?

Mitarbeiter haben kein Recht, präventiv zu Hause zu bleiben, wenn sie sich vor einer Ansteckung fürchten. Das gilt selbst für Risikogruppen – allerdings haben Firmen für sie größere Fürsorgepflichten. Wer sich weigert, zur Arbeit zu kommen, dem drohen Abmahnung oder gar Kündigung, weil es hierzulande bislang kein Recht auf Homeoffice gibt.

Schröder: „Für alle, die zu einer Risikogruppe gehören, wäre eine Kündigung aber unverhältnismäßig, wenn sie ihre Arbeit auch im Homeoffice erbringen können.“

Kann mich meine Firma zwingen, die Corona-Warn-App herunterzuladen?

Auf dem Privathandy kann der Betrieb die Mitarbeiter nicht dazu verpflichten – schließlich ist es selbst vonseiten der Regierung freiwillig, die Corona-App zu nutzen. Ob das auch auf dem Arbeitshandy gilt, ist unter Juristen umstritten. Schröder sagt, dass der Arbeitgeber die Installation der App zumindest auf dem reinen Diensthandy einseitig anordnen dürfe. Er rät Arbeitgebern aber, es bei einer Empfehlung zu belassen.

Welche Schutzmaßnahmen müssen Arbeitgeber treffen?

Unternehmen müssen Vorkehrungen treffen, mit denen sie die Gesundheit ihrer Mitarbeiter schützen. „Wenn der Arbeitgeber dazu nicht gewillt oder in der Lage ist, muss auch niemand ins Büro zurückkommen“, sagt Schröder. Orientierung bieten die vom Arbeitsministerium veröffentlichten Corona-Schutzstandards.

Betriebe sind demnach dazu verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen den Arbeitsplätzen zu ermöglichen und regelmäßig zu lüften. Sie müssen Desinfektionsspender aufstellen und die Pausenzeiten entzerren.

Auch persönliche Meetings sollen auf das Nötigste reduziert werden. Der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern selbst im Büro verlangen, dass sie einen Mund-Nasen-Schutz tragen, sofern das zumutbar ist und der Betrieb die Masken zur Verfügung stellt.

Kann meine Firma dauerhaft Heimarbeit anordnen?

Nein. „Firmen dürfen ihre Mitarbeiter nicht einseitig dazu anweisen, dauerhaft von zu Hause aus zu arbeiten“, sagt Schröder. „Das würde zu stark ins Privatleben eingreifen.“ So wollte eine Firma vor zwei Jahren einem Ingenieur kündigen, weil der nicht immer im Homeoffice arbeiten wollte. Die Kündigung erklärte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg für unwirksam.

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